Der Bundestag billigt nach heftigen innenpolitischen Kontroversen den Deutschland- und EVG-Vertrag in dritter Lesung mit den Stimmen der Regierungsmehrheit. Die Opposition im Bundestag hatte am 31. 1. 1952 beim Bundesverfassungsgericht vorbeugende Normenkontrollklage eingereicht; die beantragte Feststellung, dass eine Entscheidung über den Wehrbeitrag ohne GG-Änderung verfassungswidrig sei, wurde jedoch am 30. 7. 1952 als »im gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig« zurückgewiesen. - Bundespräsident Heuss ersuchte das Bundesverfassungsgericht am 10. 6. 1952 um ein beratendes Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des EVG-Vertrages, zog seinen Antrag jedoch am 10. 12. 1952 zurück. - Die Feststellungsklage der Fraktionen der Regierungsparteien vom 6. 12. 1952, wonach der Bundestag mit einfacher Mehrheit den Deutschland- und EVG-Vertrag verabschieden könne, verwarf das Bundesverfassungsgericht am 7. 3. 1953 als unzulässig, da die klagende Bundestagsmehrheit nicht parteifähig für eine Organklage sei.