Der Bundestag verabschiedet mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der Regierungsparteien (CDU/CSU, FDP, DP, GB/ BHE) die 1.Wehrergänzung (Art. 73 GG). Sie tritt am 26. 3. 1954 in Kraft und begründet die Wehrhoheit des Bundes, indem sie ihm die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in Verteidigungs-, Wehrpflicht- sowie Zivilschutzangelegenheiten einräumt. Damit ist klargestellt, dass Deutschland- und EVG-Vertrag (später die Pariser Verträge) mit dem Grundgesetz übereinstimmen (eingefügter Art. 142a GG).