Der »Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten« (Deutschland-, General- oder Bonner Vertrag) wird in Bonn unterzeichnet. Nach diesem Vertrag, der nur zusammen mit dem Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) (Interner Link: 27. 5. 1952) in Kraft tritt, sobald die Ratifikationsurkunden hinterlegt sind, ist das Besatzungsregime beendet und die BRD souverän, allerdings vorbehaltlich folgender alliierter Sonderrechte, die 1. die Befugnis zur Truppenstationierung und das Notstandsrecht, 2. Berlin und 3. Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigungs- und Friedensvertragsfragen betreffen. Erstrebt wird als gemeinsames Ziel mit friedlichen Mitteln »ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine einheitlich-demokratische Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist«. Die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bleibt einer frei vereinbarten friedensvertraglichen Regelung für ganz Deutschland vorbehalten. Zum Vertragswerk gehören vier Zusatzverträge: 1. Truppenvertrag über die »Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland«; 2. Finanzvertrag über die Höhe des westdeutschen Verteidigungsbeitrags; 3. Überleitungsvertrag »zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen« (u. a. Besatzungsrecht, Dekartellierung, innere und äußere Rückerstattung, Entschädigung von NS-Opfern); 4. Steuerabkommen über die steuerliche Behandlung ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder. Zu den Folgen entlang der innerdeutschen Grenze: Interner Link: 26./27. 5. 1952. Zum Scheitern des EVG-Vertrags und zur Neufassung des Deutschlandvertrags: Interner Link: 19. - 23. 10. 1954 und Interner Link: 30./31. 8. 1954.