Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (»Hüter der Verfassung«), das seine Tätigkeit am 28. 9. 1951 in Karlsruhe aufnimmt, regelt Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Prozessordnung des obersten Gerichts. Die je acht (ursprünglich zwölf) Richter der beiden Senate (Zwillingsgericht), jeweils zur Hälfte mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag (Wahlmännerausschuss) und Bundesrat gewählt, entscheiden vor allem über: 1. Organstreitigkeiten zwischen obersten Bundesbehörden (z. B. ob ein Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedarf oder nicht); 2. Bund-Länder-Streitigkeiten; 3. Normenkontrollverfahren zur Prüfung, ob eine Rechtsnorm mit einer höherrangigen übereinstimmt: in Einzelfällen als konkrete-indizente Normenkontrolle auf Antrag von Gerichten, davon unabhängig als abstrakte-prinzipale Normenkontrolle auf Antrag der Bundes-, einer Landesregierung oder einem Drittel der Bundestagsmitglieder über die formelle oder materiell-inhaltliche Gültigkeit einer Norm; 4. Verfassungsbeschwerden gegen Akte der öffentlichen Gewalt wegen Verletzung von Grundrechten und gleichgestellten Rechten, wenn der Rechtsweg erschöpft ist; beschwerdeberechtigt sind alle Bürger und Gemeinden, doch werden die meisten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, und bei den entschiedenen beträgt die Ablehnungsquote fast 98 Prozent; 5. das Verbot politischer Parteien; 6. die Verwirkung von Grundrechten; 7. die Anklage des Bundestags oder Bundesrats gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des GG oder eines Bundesgesetzes; 8. Richteranklagen gegen Bundes- oder Landesrichter; 9. Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundestags im Wahlprüfungsverfahren; 10. das Fortwirken alten (vorkonstitutionellen) Rechts als Bundesrecht; 11. Streitfragen, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist oder nicht; 12. unterschiedliche Auslegung des GG durch Verfassungsgerichte der Länder. - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden alle Staatsorgane, auch den Bundestag.