Gründung der DDR: Die Provisorische Volkskammer (bisher 2. Deutscher Volksrat) setzt die Verfassung in Kraft. Die erste Verfassung der DDR als »antifaschistisch-radikaldemokratische Republik« ist eine gesamtdeutsche Kompromissverfassung. Sie orientiert sich nach dem Modell des SED-Entwurfs vom 14. 11. 1946 am Vorbild der Weimarer Reichsverfassung (1919) und der sowjetischen Verfassung (1936). Nach den »Grundlagen der Staatsgewalt« (Art. 1 - 5) ist Deutschland eine »unteilbare demokratische Republik«; es gibt nur »eine deutsche Staatsangehörigkeit«. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus; jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung (Gestaltungsrechte mit Pflichtenbindung). Berlin erhält den Status der Hauptstadt der DDR, obwohl die Verfassung im Ostsektor nicht gilt. »Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt« (Art. 6 - 49) bestimmen die Bürgerrechte im Rahmen allgemeiner Gesetzesvorbehalte. Neben persönliche Freiheits- und Schutzrechte (Art. 6 - 14) treten kollektive soziale Rechte (Art. 15: Schutz der Arbeitskraft und Recht auf Arbeit; Art. 16: Recht auf Erholung, Urlaub, Kranken- und Altersversorgung; Art. 17: Mitbestimmung in den Betrieben; Art. 18: leistungsgerechtes Arbeitsentgelt, gleicher Lohn bei gleicher Arbeit). Einrichtungsgarantien gelten für die Wirtschaftsordnung, das Eigentum und seine Vergesellschaftung (Art. 19 - 29), für Familie und Mutterschaft (Art. 30 - 33), Erziehung und Bildung (Art. 34 40), Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 41 - 48). - Die Wirtschaftsordnung, ein Mischsystem aus Privat- und Staatswirtschaft, ermächtigt zur »sozialistischen« Umgestaltung, z. B. durch Wirtschaftsplanung (Art. 21), Enteignung und Vergesellschaftung (Art. 23 - 25, 27). Der »Aufbau der Staatsgewalt« geht vom Prinzip der Volksdemokratie und Gewalteinheit aus. Über die Rechtswirklichkeit und die Rolle der SED sagt die Verfassung nichts. Die Volkskammer (Art. 50 - 70) ist als Volksvertretung das höchste Organ der Republik. Sie bestimmt die Grundsätze der Regierungspolitik und der Verwaltung und ist für ihre Überwachung zuständig; sie bestätigt und beruft die Regierung ab; sie verabschiedet u. a. Gesetze, Staatshaushalt, Wirtschaftsplan und stimmt Staatsverträgen zu; sie erlässt Amnestien, wählt den Präsidenten der Republik (zusammen mit der Länderkammer), die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs sowie den Obersten Staatsanwalt; sie entscheidet über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen. - Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für vier Jahre gewählt; die praktizierte, verfassungsrechtlich nicht verankerte Einheitsliste sichert das von der SED geführte Blocksystem. Die Länderkammer (Art. 71 - 80) vertritt die Länder; die Abgeordneten werden von den Landtagen nach dem Blocksystem in der Regel aus ihrer Mitte gewählt. Die Länderkammer kann Gesetzentwürfe bei der Volkskammer einbringen und gegen Gesetzbeschlüsse aufschiebend Einspruch einlegen. Die Gesetzgebung (Art. 81 - 90) obliegt der Volkskammer (repräsentativ) oder dem Volk durch Volksentscheid (plebiszitär). Der Einspruch der Länderkammer gegen Gesetzbeschlüsse wird hinfällig, wenn die Volkskammer ihre Entscheidung aufrechterhält, ggf. mit Zweidrittelmehrheit (z. B. bei Verfassungsänderungen). Gesetze dürfen nicht richterlich auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Die Regierung der Republik (Art. 91 - 100) fungiert als Ausschuss der Volkskammer (Versammlungsregierung): Sie bestätigt den von der stärksten Fraktion benannten Ministerpräsidenten und die nach dem Blocksystem von den Fraktionen gestellten Minister. Die Regierung und jeder Minister bedürfen des Vertrauens der Volkskammer; sie kann es ihr insgesamt oder jedem einzelnen Regierungsmitglied entziehen. Der Präsident der Republik (Art. 101 - 108) wird in gemeinsamer Sitzung von Volks- und Länderkammer gewählt; er kann von ihnen mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten abberufen werden. Er verkündet die Gesetze, verpflichtet die Regierungsmitglieder beim Amtsantritt, vertritt die DDR völkerrechtlich, schließt Staatsverträge ab, beglaubigt und empfängt die Botschafter und übt das Begnadigungsrecht aus. Im Verhältnis zwischen »Republik und Ländern« (Art. 109 - 116) gilt das Prinzip des dezentralisierten Einheitsstaats. Die wesentlichen Gesetzgebungskompetenzen sind der Republik vorbehalten; ihre Gesetze führen in der Regel die Organe der Länder aus. Die Verwaltung der Republik (Art. 117 - 125) obliegt in der Regel der Republik. Sie verwaltet das Post-, Fernmelde-, Rundfunk- und Eisenbahnwesen, die Wasser- und Fernverkehrsstraßen; ihr steht die Abgabenhoheit und eine eigene Abgabenverwaltung zu. Die Rechtspflege (Art. 126 - 138) ist der gewaltenvereinenden Volkskammer untergeordnet. Die von ihr gewählten Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberste Staatsanwalt können von ihr abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen oder ihre Pflichten gröblich verletzen. Die Kontrollen durch die Volksvertretungen und Verwaltungsgerichte sollen vor rechtswidrigen Verwaltungsmaßnahmen schützen. Die Selbstverwaltung (Art. 139 - 143) steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Gesetzesvorbehalt zu. Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 144) sind alle Verfassungsbestimmungen unmittelbar geltendes Recht. - Dem widerspricht die Verfassungswirklichkeit; über sie gebietet die SED.