Die Volkskammer verabschiedet das Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichts (erste und letzte Instanz bei Straftaten von »überragender Bedeutung« und Kassationsgericht) sowie der Obersten Staatsanwaltschaft nach dem Vorbild der sowjetischen Prokuratur. Der Generalstaatsanwalt erhebt Anklage bei politisch besonders bedeutsamen Strafsachen vor dem Obersten Gericht und beantragt die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen.