Die Landes- und Provinzialverwaltungen erlassen Bodenreformverordnungen: Alle Großgrundbesitzer mit Gütern von über 100 ha sowie prinzipiell Wirtschaften und Inventar von »NS- und Kriegsverbrechern« werden entschädigungslos und restlos enteignet. Das konfiszierte Land kommt mit staatlichem Grundbesitz in einen Bodenfonds. Aus ihm erhalten vor allem Landarbeiter, landlose oder landarme Bauern sowie »Umsiedler« (aus Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie) Parzellen mit Inventar als Privateigentum zugewiesen (»Junkerland in Bauernhand!«). Dieses »Arbeitseigentum« ist nicht verkäuflich, teilbar, pfändbar oder verpachtbar. Ein Drittel des Bodenfonds bewirtschaften Länder, Kreise und Gemeinden als Volkseigene Güter (VEG). Eine »demokratische Bodenreform« hatten alle Blockparteien befürwortet, jedoch mit unterschiedlichen Zielen. Zur Kritik der CDU-Führung unter Hermes und Schreiber, die auf Druck der SMAD abgesetzt werden: Interner Link: 26. 6. 1945. Seit Herbst 1945 entstehen Vereinigungen der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB), die genossenschaftlich die Bodenreform absichern sollen: durch Maschinen-Ausleih-Stationen (MAS), Produzentengemeinschaften, Reparaturwerkstätten, gemeinsame Saatgut- und Düngemittelverwaltung, Kreditvergabe u. a. Die VdgB, die vor allem 1949 bis 1951 mit Hilfe der FDJ ausgebauten MAS (»FDJler auf die Traktoren«) und die Vereinigungen Volkseigener Güter (VVG) dienen später als »Hebel« zur Kollektivierung der Landwirtschaft.