Warum wird die Wahl wiederholt?
Das Berliner Verfassungsgericht hat am 16. November 2022 entschieden, dass die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den zwölf Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 wiederholt werden müssen.
Wer wird gewählt?
Das Berliner Abgeordnetenhaus und die 12 Bezirksverordnetenversammlungen.
In das 19. Berliner Abgeordnetenhaus werden mindestens 130 Abgeordnete gewählt. Davon werden 78 Mandate nach relativer Mehrheitswahl und die übrigen anhand von Bezirks- bzw. Landeslisten vergeben.
Bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung werden die 55 Bezirksverordneten gewählt, welche die Bürgerinnen und Bürger auf der Ebene der zwölf Berliner Stadtbezirke vertreten.
Wann wird gewählt?
Am 12. Februar 2023 von 8 bis 18 Uhr.
Seit wann wird das Berliner Abgeordnetenhaus gewählt?
Das 1. Berliner Abgeordnetenhaus wurde am 3. Dezember 1950 im damaligen Westteil der Stadt gewählt. Seit 1990 vertritt das Abgeordnetenhaus das gesamte Berlin als Hauptstadt des wiedervereinigten Deutschlands. Die nun zu wiederholende Wahl fand am 26. September 2021 statt, zuvor wurde aber 18. September 2016 letztmals gewählt.
Wie oft wird gewählt?
Seit 1999 finden die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus alle fünf Jahre statt (zuvor alle vier Jahre). Dieser Rhythmus ändert sich, wenn es zu vorzeitigen Neuwahlen kommt. Bei der Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 läuft die Legislaturperiode weiter, die nächste reguläre Berliner Wahl findet also voraussichtlich 2026 statt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen (im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die am Tag der Wahl zum Abgeordnetenhaus das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Da die Wahlen von 2021 mehr als sechs Monate zurückliegen, musste ein neues Wählerverzeichnis erstellt werden. Die Wahlberechtigung (z.B. auf Basis des Alters oder des Wohnsitzes) zur Wiederholungswahl bezieht sich daher auf das Datum der Wahlwiederholung.
Wer ist wählbar?
In das Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und das aktive Wahlrecht besitzen. Das sogenannte passive Wahlrecht kann durch Richterspruch aberkannt werden. Zur Wiederholungswahl konnten keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden, das passive Wahlrecht muss jedoch auch zum Datum der Wiederholungswahl gegeben sein. Daher wurden Personen, die zwischenzeitlich die Wählbarkeit verloren haben, aus den Wahlvorschlägen gestrichen. Ebenso gestrichen wurden Kandidatinnen und Kandidaten, die ihren Rücktritt von der Kandidatur erklärt haben.
Was ist ein Mandat?
Das Wort Mandat kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag oder Ermächtigung. Die Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlungen erhalten also einen Auftrag (= Mandat) von den Wählerinnen und Wählern.
Was ist ein Wahlkreis?
Für die Wahl zum Abgeordnetenhaus wird das Berliner Wahlgebiet in 78 Wahlkreise unterteilt. Die Wahlkreise eines Bezirks bilden einen Wahlkreisverband. Die Zahl der Berliner Wahlkreise, die in den Wahlkreisverbänden zu bilden sind, legt der Senat fest.
Wie werden die Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt?
Bei der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus erfolgt der Wahlvorschlag für die Erststimme und somit für die Kandidatin oder den Kandidaten des Wahlkreises über sogenannte Wahlkreisvorschläge. Jede Partei kann für jeden der 78 Wahlkreise eine Person aufstellen. Auch können sich Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur Wahl aufstellen. Jede Person darf aber nur in einem Wahlkreis antreten.
Der Wahlvorschlag für die Zweitstimme erfolgt über Bezirkslisten in den Wahlkreisverbänden oder alternativ über eine Landesliste für das gesamte Berliner Wahlgebiet. Bezirks- und Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Die Parteien können selbst entscheiden, ob sie Bezirkslisten oder nur eine Landesliste einreichen.
Sowohl die Bezirks- als auch die Landeslisten müssen mindestens zwei Personen enthalten, die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten muss erkennbar sein. Jede Person darf aber nur auf einer Bezirksliste aufgestellt sein. Jede Partei darf nur eine Landesliste oder je Wahlkreisverband nur eine Bezirksliste einreichen.
Parteien, die zur Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus antreten möchten, sich jedoch weder an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen der Landeswahlleiterin spätestens vier Monate vor dem Wahltag Unterlagen zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei zukommen lassen. Die Landeswahlleiterin muss das Ergebnis dieser Prüfung in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt geben. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 45 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet werden, jede Bezirksliste von mindestens 185 Wahlberechtigten des Wahlkreisverbandes, Landeslisten von mindestens 2.200 Wahlberechtigten.
Bei Parteien, die in der letzten Wahlperiode im Berliner Abgeordnetenhaus oder im Deutschen Bundestag vertreten waren, genügen die Unterschriften des für den Wahlkreisverband zuständigen Parteivorstandes bzw. bei Landeslisten die des Landesvorstandes.
Die Zulassung der Wahlvorschläge zur Abgeordnetenhauswahl fand regulär vor der Wahl im Jahr 2021 statt. Zur Wiederholungswahl fand kein neues Zulassungsverfahren statt. Personen, die zwischenzeitlich die Wählbarkeit verloren haben, wurden jedoch aus den Wahlvorschlägen gestrichen. Ebenso gestrichen wurden Kandidatinnen und Kandidaten, die ihren Rücktritt von der Kandidatur erklärt haben.
Treten zur Wiederholungswahl alle Parteien von 2021 an?
Da es sich bei der Wahl am 12. Februar 2023 um keine Neuwahl, sondern um eine Wiederholungswahl handelt, stehen grundsätzlich dieselben Parteien zur Wahl und auch die zur Wahl stehenden Personen bleiben dieselben.
Von den Listen bzw. der Kandidatur um ein Direktmandat wurden jedoch die Personen gestrichen, die zwischenzeitlich die Wählbarkeit verloren haben. Ebenso gestrichen wurden Kandidatinnen und Kandidaten, die ihren Rücktritt von der Kandidatur erklärt haben. Letzteres trifft auf alle drei Kandidaten der Partei "TIERSCHUTZ hier!" zu. Daher ist diese Partei nicht mehr auf den Stimmzetteln zu finden.
Wie viele Stimmen habe ich?
Bei der Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen: Eine Stimme für die Wahl einer Person im eigenen Wahlkreis (Erststimme) und eine Stimme für die Wahl einer Landes- bzw. Bezirksliste im Wahlgebiet (Zweitstimme).
Wie werden Personen in den Wahlkreisen gewählt?
In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Erststimmen erhalten hat (relative Mehrheit).
Was ist ein Direktmandat?
Erzielt ein Kandidat oder eine Kandidatin in seinem oder ihrem Wahlkreis die relative Mehrheit der abgegeben Erststimmen, dann erhält dieser oder diese ein direktes Mandat - also einen Sitz im Abgeordnetenhaus.
Erhält jede Bezirks- bzw. Landesliste, die Zweitstimmen erhält, automatisch einen Sitz im Berliner Abgeordnetenhaus?
Nein, denn für die Verteilung der Sitze auf die Bezirks- und Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen können (sog. Sperrklausel) - oder mindestens ein Direktmandat erzielt haben.
Wie werden die Sitze im Berliner Abgeordnetenhaus verteilt?
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielen (Mehrheitswahl). Sie ziehen direkt in das Abgeordnetenhaus ein (Direktmandat).
Für die im gesamten Wahlgebiet zu vergebenen Sitze werden anschließend die auf die Bezirks- und Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Stimmen zusammengezählt und nach Verhältniswahlgrundsätzen verteilt. Dabei werden nur Parteien berücksichtigt, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen konnten.
Zunächst wird dabei die Zahl der Direktmandate, also der im Wahlkreis erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber, von der Gesamtzahl an Sitzen im Abgeordnetenhaus, mindestens 130, abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden gemäß dem Hare/Niemeyer-Verfahren auf die Bezirks- und Landeslisten verteilt. Je nachdem, ob eine Partei Bezirkslisten oder eine Landesliste eingereicht hat, werden die ihr zustehenden Sitze aus den jeweiligen Listen zugewiesen. Bei der Bestimmung, welcher Kandidat bzw. welche Kandidatin ins Abgeordnetenhaus einzieht, ist die Reihenfolge auf den Listen entscheidend.
Sitzzuteilungsverfahren
Für die Umrechnung von Wählerstimmen in Parlamentssitze wird auf sogenannte Sitzzuteilungsverfahren zurückgegriffen. In der Bundesrepublik Deutschland werden im Wesentlichen drei verschiedene Sitzzuteilungsverfahren eingesetzt:
Das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren ist ein Divisorverfahren. Dabei werden die Stimmen der Parteien durch eine geeigneten Zahl (Divisor) geteilt und das Ergebnis auf- oder abgerundet. Werden durch das Verfahren zu viele Sitze verteilt, dann muss der Divisor so lange erhöht oder gesenkt werden, bis das Ergebnis die zu vergebende Anzahl an Sitzen ergibt.
Das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren wird seit 2009 zur Berechnung der Sitze im Deutschen Bundestag verwendet und findet bei einigen Landtagswahlen Anwendung.
Das Hare-Niemeyer-Verfahren ist ein Quotenverfahren. Dabei werden die Stimmen, die eine Partei erhalten hat, durch alle abgegebenen Stimmen geteilt. Diese Zahl wird dann mit der Anzahl der zu vergebenen Sitze multipliziert. Die Parteien erhalten nach dieser Quote jeweils die abgerundete Anzahl an Parlamentssitzen. Die noch verbleibenden Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Nachkommareste vergeben.
Das Hare-Niemeyer-Verfahren wurde zwischen 1987 und 2005 zur Berechnung der Sitze im Deutschen Bundestag verwendet und findet bei vielen Landtagswahlen Anwendung.
Das D'Hondt-Verfahren ist ein Divisor- bzw. Höchstzahlverfahren. Dazu wird die Zahl der Stimmen einer Partei nacheinander durch die Zahlenfolge 1, 2, 3, 4 etc. geteilt. Die sich daraus ergebenden Bruchzahlen werden als Höchstzahlen bezeichnet. Das Verfahren wird auf jede Partei angewendet. Nun werden die Höchstzahlen aller Parteien absteigend nach ihrer Größe geordnet. Die Reihenfolge der Höchstzahlen gibt die Vergabereihenfolge der Sitze an. Bei der Vergabe der Sitze werden dann so viele Höchstzahlen berücksichtigt, wie Sitze im Parlament zu vergeben sind.
Das D'Hondt-Verfahren wurde bis 1983 zur Berechnung der Sitze im Deutschen Bundestag verwendet und findet bei einigen Landtagswahlen Anwendung.
Warum variiert die Sitzanzahl im Abgeordnetenhaus?
Erzielt eine Partei in den Wahlkreisen über die Erststimme (für den Direktkandidaten) mehr Mandate als ihr nach ihrem Zweitstimmenergebnis (Parteienliste) zustehen, behält die Partei diese zusätzlichen Sitze (Überhangmandate). Die übrigen Parteien, die in das Abgeordnetenhaus eingezogen sind, erhalten dafür Ausgleichsmandate.
Was ist die Briefwahl?
Wer am 12. Februar 2023 nicht in sein Wahllokal gehen kann, weil er oder sie etwa im Urlaub ist, kann im Vorfeld die Briefwahl beantragen. Man bekommt den Stimmzettel dann nach Hause geschickt und kann bereits vor dem Wahltag seine Stimme abgeben und per Brief an das zuständige Wahllokal schicken. Die Briefwahlunterlagen wurden jedoch frühestens ab dem 2. Januar 2023 versandt.
Wer schon früher seine Stimme abgeben möchte, kann das seit Montag, 2. Januar 2023 auch direkt in den Briefwahlstellen der Bezirke tun. Zur Stimmabgabe muss nur der Personalausweis vorgelegt werden.