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Fakten zur Bremischen Bürgerschaftswahl 2015 | bpb.de

Fakten zur Bremischen Bürgerschaftswahl 2015

/ 5 Minuten zu lesen

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Bürgerschaftswahl in Bremen 2015.

Wer wird gewählt?

Die 83 Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft. Die Bürgerschaft ist das Landesparlament der Freien Hansestadt Bremen. Das Bundesland besteht aus den beiden Städten Bremen und Bremerhaven. So werden 68 Mitglieder der Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen und 15 Mitglieder im Wahlbereich Bremerhaven gewählt.

Wann wird gewählt?

Am 10. Mai 2015 von 8 bis 18 Uhr.

Seit wann wird die Bremische Bürgerschaft gewählt?

Die erste Bremische Bürgerschaft nach dem Zweiten Weltkrieg wurde am 13. Oktober 1946 gewählt.

Wie oft wird gewählt?

Die Bremische Bürgerschaft wird alle vier Jahre gewählt.

Wer darf wählen?

Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens 16 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer ist wählbar?

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Das sogenannte passive Wahlrecht kann durch Richterspruch aberkannt werden.

Was ist ein Mandat?

Das Wort Mandat kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag oder Ermächtigung. Die Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft erhalten also einen Auftrag (= Mandat) von den Wählerinnen und Wählern.

Was ist ein Wahlkreis?

Zur Bremischen Bürgerschaftswahl gibt es keine klassischen Wahlkreise. Für die Bürgerschaftswahl ist die Freie Hansestadt Bremen in zwei Wahlbereiche eingeteilt: Der Wahlbereich Bremen umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Wahlbereich Bremerhaven umfasst das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. Die Wahlbereiche sind in Wahlbezirke aufgeteilt, die je höchstens 2.500 Einwohner umfassen. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke müssen die Grenzen einzelner Stadtteile eingehalten werden.

Wie viele Stimmen habe ich?

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Bremischen Bürgerschaftswahl fünf Stimmen, die sie beliebig verteilen können: Sie können ihre fünf Stimmen auf verschiedene Parteien, Wählervereinigungen und/oder einzelne Kandidatinnen und Kandidaten verteilen oder sie alle für einen Wahlbewerber oder die gesamte Liste einer Partei oder Wählervereinigung abgeben. Wer weniger als fünf Stimmen auf dem Stimmzettel abgibt – also weniger als fünf Kreuze macht – verschenkt Stimmen. Wird gar keine Stimme – oder mehr als fünf Stimmen abgegeben, wird der Stimmzettel als ungültig gewertet. Jedes Kreuz zählt als eine Stimme und jedes Kreuz zählt gleich viel.

Was ist die Briefwahl?

Wer am 10. Mai 2015 nicht in sein Wahllokal gehen kann, weil er oder sie etwa im Urlaub ist, kann im Vorfeld die Briefwahl beantragen. Man bekommt den Stimmzettel (Wahlschein) dann nach Hause geschickt und kann bereits vor dem Wahltag seine Stimme abgeben und per Brief an die Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, zurückschicken. Der Wahlbrief muss bis spätestens 18 Uhr des Wahltages bei der zuständigen Behörde eingehen.

Wie werden die Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt?

Die Kandidatinnen und Kandidaten auf den Listen der Parteien und Wählervereinigungen werden von deren Mitgliedern aufgestellt. Dafür werden sie in Mitgliederversammlungen von den jeweils wahlberechtigten Mitgliedern ihrer Partei oder Wählervereinigung gewählt.

Parteien und Wählervereinigungen, die nicht seit der jeweils letzten Wahl ununterbrochen im Deutschen Bundestag oder der Bremischen Bürgerschaft vertreten sind, müssen ihre Beteiligung an der Bürgerschaftswahl beim Landeswahlamt anzeigen. Über ihre Parteieigenschaft entscheidet dann der Landeswahlausschuss.

Zudem müssen Parteien und Wählervereinigungen, die nicht parlamentarisch vertreten sind, für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten sammeln - mindestens 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs. Zur Wahl 2015 waren das 409 Unterschriften für den Wahlbereich Bremen und 86 Unterschriften für den Wahlbereich Bremerhaven.

Wie werden die Sitze in der Bremischen Bürgerschaft verteilt?

Je mehr Stimmen für die Liste einer Partei und für die einzelnen Personen der Liste abgegeben wurden, umso mehr Mandate bekommt die jeweilige Partei. Für die Zahl der Sitze in der Bürgerschaft, die eine Partei oder Wählervereinigung erringt, ist es daher egal, ob Stimmen für die gesamte Liste und/oder für einzelne Personen auf der Liste vergeben wurden. Die Sitzverteilung erfolgt je nach Verhältnis von Listen- und Personenstimmen. Dabei wird zunächst die sogenannte Listenbank besetzt. Dazu werden alle Stimmen, die auf eine Liste als Ganze entfallen, in Sitze umgewandelt und auf die Erstplatzierten der Liste verteilt. Danach erfolgt die Zuteilung der sogenannten Personenbank nach der Anzahl der Stimmen, die einzelne Bewerber erhalten haben. Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits ein Mandat über die Listenwahl erhalten haben, nicht berücksichtigt.

Die Verteilung der Sitze erfolgt in den beiden Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven getrennt. Parteien oder Wählervereinigungen, die im jeweiligen Wahlbereich weniger als fünf Prozent der gültigen Gesamtstimmen erhalten haben, werden bei dieser Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt (Fünfprozenthürde bzw. Sperrklausel).

Wie sieht der Zeitplan bis zur Landtagswahl am 15. Februar aus?

  • 5. April 2015: Alle Wahlberechtigten, die zu diesem Stichtag in der Freien Hansestadt Bremen gemeldet sind, werden in das Wählerverzeichnis eingetragen.

  • 15. April 2015: Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, müssen darüber bis zu diesem Tag schriftlich informiert werden.

  • 16. April 2015: Die Gemeindebehörde macht das Wählerverzeichnis sowie das Recht auf Einsicht spätestens an diesem Tag öffentlich bekannt.

  • 19. April 2015: Wahlberechtigte, die noch nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bis zu diesem Tag einen schriftlichen Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen.

  • 20. bis 24. April 2015: Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig oder unrichtig hält, kann innerhalb dieser Frist schriftlich Einspruch erheben.

  • 30. April 2015: Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis müssen bis zu diesem Tag entschieden und den Betroffenen bekanntgegeben werden. Betroffene können gegen diese Entscheidung binnen zwei Tagen Beschwerde einlegen.

  • 8. Mai 2015: Noch bis 18 Uhr können Wahlscheine (Briefwahl) beantragt werden – in Ausnahmefällen auch am Wahltag bis 15 Uhr.

  • 9. Mai 2015: Spätestens an diesem Tag muss das Wählerverzeichnis abgeschlossen sein. Damit steht die Zahl der Wahlberechtigten in den Wahlbereichen fest.

  • 10. Mai 2015: Wahltag! Die Wahllokale werden um 8 Uhr geöffnet. Bis 15 Uhr können in Ausnahmefällen, z.B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, noch Wahlscheine beantragt werden. Um 18 Uhr schließen die Wahllokale; die Auszählung der Stimmen beginnt.

Wann muss die neu gewählte Bürgerschaft zusammentreten?

Die Bremische Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Die erste Sitzung der Bürgerschaft muss also spätestens am 10. Juni 2015 stattfinden.

Fussnoten

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