Die rasanten naturwissenschaftlichen, medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklungen haben die Notwendigkeit entstehen lassen, für konkrete bioethische Konfliktfälle zu rechtlichen Regelungen zu kommen. Sollen entsprechende Entscheidungen nicht nach reinen Mehrheitsgesichtspunkten und Opportunitätsgründen fallen, sondern in gewisser Weise die moralischen Überzeugungen der jeweiligen pluralistischen Gesellschaft abbilden, so wird die Suche nach einem gemeinsamen Band zwischen den unterschiedlichen weltanschaulichen Basisüberzeugungen (z. B. religiöser oder säkularer Art) dringlich. Rechtliche Bestimmungen setzen für ihre Durchsetzbarkeit nämlich eine grundsätzliche Akzeptanz in der Bevölkerung voraus. Diese Akzeptanz fällt umso leichter, umso mehr die rechtlichen Bestimmungen den moralischen Überzeugungen entsprechen.
Grundlegende Bedeutung
Im Jahr 1945 wurde der Weltgemeinschaft das ganze Ausmaß der rassistisch motivierten nationalsozialistischen Verbrechen gegen Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft bewusst: der millionenfache Mord. Wie unmenschlich die Nationalsozialisten darüber hinaus mit Menschen slawischer Herkunft umgingen, verdeutlicht eine Aussage Himmlers vom 4. Oktober 1943, die im Konzentrationslager Flossenbürg dokumentiert ist:
"Wie es den Russen geht, wie es den Tschechen geht, ist mir total gleichgültig. Das, was in den Völkern an gutem Blut unserer Art vorhanden ist, werden wir uns holen, indem wir ihnen, wenn notwendig, die Kinder rauben und sie bei uns großziehen. Ob die anderen Völker in Wohlstand leben oder ob sie verrecken vor Hunger, das interessiert mich nur so weit, als wir sie als Sklaven für unsere Kultur brauchen, anders interessiert mich das nicht. Ob bei dem Bau eines Panzergrabens 10000 russische Weiber an Entkräftung umfallen oder nicht, interessiert mich nur insoweit, als der Panzergraben für Deutschland fertig wird."Die Grundlage dieser Grausamkeiten bildeten zwei nationalsozialistische Prinzipien:
Du bist nichts, dein Volk ist alles.
Die arische Rasse ist besonders kostbar, andere Rassen sind minderwertig oder sind gar zu vernichten.
Deshalb negierten die Charta der Vereinten Nationen 1945, die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen 1948 und das bundesdeutsche Grundgesetz 1949 diese zwei vom Nationalsozialismus propagierten Prinzipien und setzten an ihre Stelle positiv das Prinzip der Menschenwürde; in den Worten der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (1948): "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Geschwisterlichkeit be-gegnen."
Gerade die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (1948) wendet sich darüber hinaus Artikel für Artikel gegen die grausamen Menschenrechtsverletzungen der Nationalso-zialisten, denen mehr als 20 Millionen Menschen zum Opfer fielen. Vor diesem Hintergrund lässt sich darum das Prinzip der Menschenwürde als Kontraposition gegenüber den beiden nationalsozialistischen Prinzipien verstehen und in folgender Weise entfalten:
Prinzip der Menschenwürde als Prinzip einer grundsätzlichen Subjektstellung, d. h. der Einzelne darf nicht für das Volk oder sonstige Ziele (z. B. Glücksmaximierung der größtmöglichen Zahl) aufgeopfert werden.
Prinzip der Menschenwürde als Prinzip einer grundsätzlichen Gleichheit aller Menschen, wonach jeder Mensch jedem Menschen schuldig ist, ihn als Gleichen anzuerkennen. Diese Gleichheit gilt unabhängig von Rasse, Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen und Leistungsfähigkeit.
Damit ist das Prinzip der Menschenwürde und der mit ihr verbundenen Menschenrechte grundsätzlich auch von den Prinzipien eines so genannten Humanismus marxscher Prägung zu unterscheiden. Im Unterschied zum Nationalsozialismus hat der Marxismus und der in seiner Tradition stehende real existierende Sozialismus zwar das Grundprinzip der Gleichheit aller Menschen gewahrt. Aber das erste Prinzip wurde analog zum Nationalsozialismus durch das konträre Prinzip "Du bist nichts, die Partei ist alles" abgelöst.
Eine Ethik, die vom Prinzip der Menschenwürde ausgeht, unterscheidet sich damit auch grundsätzlich vom klassischen Utilitarismus. Dieser negiert das erste Prinzip, da der Einzelne für das Glück der größtmöglichen Zahl geopfert werden kann. Er relativiert aber auch das zweite Prinzip der grundsätzlichen Gleichheit aller Menschen, insofern beispielsweise im Präferenzutilitarismus nur gleiche Präferenzen als gleich gezählt werden. Darum zählt ein Mensch mit schwerer geistiger Behinderung nicht mehr als Gleicher, weil er nicht die gleichen Präferenzen ausbilden kann, wie ein "normaler" Mensch, vielleicht nicht einmal wie ein gesunder Hund (vgl. Singer 1994).(1)
Menschenwürde, Lebensrecht und Lebensschutz
Gerade in bioethischen Konfliktfällen ist es nötig, zwischen dem unbedingt geltenden Prinzip der Menschenwürde, dem Menschenrecht auf Leben und dem im Verhältnis zum Lebensrecht schwächeren Prinzip des Lebensschutzes zu unterscheiden.
Menschenwürde und Lebensrecht
Wer einen Menschen tötet, zerstört damit dessen Subjektsein. Wenn die Anerkennung der Menschenwürde als Anerkennung grundsätzlicher Subjektstellung des Einzelnen und grund-sätzlicher Gleichheit aller Menschen verstanden wird, kann die Tötung eines Menschen nur als Nicht-Anerkenntnis seiner Menschenwürde interpretiert werden. Das Recht auf Leben, das mit der Menschenwürde verbunden ist, hat darum direkt im Anschluss an das Bekenntnis zur Menschenwürde in das Grundgesetz Aufnahme gefunden. Auch hierfür stellen die Untaten der nationalsozialistischen Herrschaft den Hintergrund dar:
"a) Die ausdrückliche Aufnahme des an sich selbstverständlichen Rechts auf Leben in das Grundgesetz – anders als etwa in der Weimarer Verfassung – erklärt sich hauptsächlich als Reaktion auf die ,Vernichtung lebensunwerten Lebens', auf ,Endlösung' und ,Liquidierung', die vom nationalsozialistischen Regime als staatliche Maßnahmen durchgeführt wurden. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthält ebenso wie die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 GG, ein Bekenntnis zum grundsätzlichen Wert des Menschenlebens und zu einer Staatsauffassung, die sich in betontem Gegensatz zu den Anschauungen eines politischen Regimes stellt, dem das einzelne Leben wenig bedeutete und das deshalb mit dem angemaßten Recht über Leben und Tod des Bürgers schrankenlosen Missbrauch trieb" (BVerfGE 39,1 [37]).
Allerdings ergeben sich in der Anerkenntnis des Menschenrechts auf Leben mehrere Schwierigkeiten. So gibt es zum einen so genannte dilemmatische Situationen. Das sind Situationen, in denen ein Leben gegen ein anderes steht. Manche dieser Situationen geben freilich eine Lösung dadurch vor, dass ein Mensch sozusagen schuld an dem Dilemma ist:
Ein Geiselnehmer droht die Geisel zu töten. Ein Polizist tötet durch einen gezielten Rettungsschuss den Geiselnehmer. Dies ist Nothilfe. Die Tötung wird nur in Kauf genommen, um das Leben der Geisel zu retten.
Ein Einbrecher bedroht mit seinem Messer den Ladenbesitzer. Dieser erschießt in Notwehr den Einbrecher.
Aber es gibt auch dilemmatische Situationen, bei denen die Entscheidung nicht von einem Fehlverhalten eines Menschen abhängt. Dies lässt sich in Folgendem sehr deutlich machen. Wenn beispielsweise fünf lebensbedrohlich erkrankte Patienten das letzte verfügbare Intensivbett in einer Klinik benötigen, so hilft das Grundrecht auf Leben für die Entscheidung hier nicht weiter. Es kommen andere Kriterien ins Spiel. Die konkrete Entscheidung fällt vor dem Hintergrund des ärztlichen Berufsethos und der entsprechenden Praxis. Dadurch wird zwar nicht das objektive Recht auf Leben, aber das subjektive Lebensrecht in eine Prinzipienabwägung mit anderen Prinzipien gestellt. Der in diesem Konfliktfall nicht behandelte Patient wird zwar nicht direkt getötet, aber durch die an ihm nicht durchgeführte Behandlung verliert er dennoch sein Leben. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf Leben und gegen das Prinzip der Menschenwürde dar, denn dieses darf nicht in dem Sinn verstanden werden, als würde die Menschenwürde damit subjektive Rechtsansprüche im Sinne von Optimierungsgeboten verlangen.
Menschenwürde und Lebensschutz
Das Prinzip der Menschenwürde ist ebenfalls mit einem Lebensschutz menschlichen Lebens verbunden, selbst wenn dieses Leben noch nicht "Mensch" ist. Lebensrecht und Lebensschutz sind also nicht zu verwechseln!
Wer beispielsweise in vitro vor einer künstlichen Befruchtung menschliche Ei- oder Samenzellen in einer Weise manipulieren würde, dass dadurch der später geborene Mensch schwer geschädigt ist, würde damit dessen Gleichheitschancen und in schwerwiegenden Fällen dessen Subjektstellung und damit die Anerkenntnis seiner Würde missachten. Andererseits bedeutet dies gerade nicht, dass auf Grund dieses Prinzips keine Ei- und Samenzellen vor einer Befruchtung zerstört werden dürfen. Hier kann das Prinzip keine Anwendung finden, da es keinen zukünftigen Menschen geben wird, dessen Würde missachtet werden könnte.
Klassische bioethische Konfliktfälle
Klassische Konfliktfälle in der medizinischen Bioethik stellen sich am Lebensanfang und Lebensende. Am Lebensanfang gibt es im Wesentlichen drei vertretene Positionen:
Position 1: Annahme, dass Menschenwürde dem Embryo ab der Befruchtung im Sinne der Vereinigung des Erbguts von Ei- und Samenzelle (dabei gibt es weitere Differenzierungen im Zeitpunkt) zukommt
Position 2: Annahme, dass Menschenwürde dem Embryo ab der Ausbildung des Primitivstreifens zukommt
Position 3: Annahme, dass dem Embryo bzw. Fötus Menschenwürde zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis zur Geburt zukommt
Dabei werden Vertreter der ersten Position folgerichtig weder eine verbrauchende Embryonenforschung noch Abtreibungen (außer in Situationen, in denen Leben des Kindes gegen das Leben der Mutter steht) für ethisch zulässig halten können: Der einzelne Mensch und damit auch der Embryo als Mensch, dem Menschenwürde zukommt, darf nämlich, so könnte man die Bedeutung des Lebensrechts für die Menschenwürde in Anlehnung an Kants berühmte Selbstzweckformel zusammenfassen, darum "niemals um eines anderen willen – auch nicht um der Zukunft und Gesundheit künftiger Generationen willen – ausschließlich als Mittel zum Zweck geopfert werden" (Schockenhoff 2008, 127). Vertreter der zweiten und dritten Position haben den Lebensschutz des frühen Embryos, der noch nicht als Mensch, dem Menschenwürde zukommt, gilt, gegen die Forschungsmöglichkeiten der Embryonenforschung abzuwägen. Aber nur Vertreter der dritten Position können Abtreibungen für ethisch als zulässig erachten, wenn sie den Lebensschutz des Embryos oder Föten gegen das mit der Menschenwürde verbundene Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frau in eine Abwägung bringen. Freilich ist diese Position nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts auf der juristischen Ebene nicht zulässig, weswegen die meisten Abtreibungen in Deutschland als rechtswidrig gelten müssen.
Am Lebensende stellt sich die Frage in einer anderen Weise. Hier geht es darum, ob Menschen, die eine sehr schwere Krankheit haben, deren Verlauf unumkehrbar ist und absehbar zum Tod führen wird, und die nicht mehr leben wollen, auf ihren Wunsch hin getötet werden dürfen. Dabei gibt es zwei sich ausschließende Positionen, die sich beide auf die Menschenwürde berufen. Nach der einen Position verlangt gerade der Respekt vor der Würde des Sterbenden, ihm diesen Wunsch zu erfüllen, nach der anderen Position darf diesem Wunsch nicht nachgekommen werden, da eben das Leben die notwendige Bedingung dafür ist, dass jemanden Menschenwürde zukommt.
Diese beiden Fallkonstellationen zeigen also, wie hilfreich das Prinzip der Menschenwürde für die Aufschlüsselung von Konfliktfällen ist. Sie belegen aber auch, warum zusätzlich Annahmen nötig sind, wenn man zu klaren Lösungsvorschlägen kommen möchte.
Anmerkungen
(1) Peter Singer, dessen jüdische Großeltern von den Nationalsozialisten ermordet wurden, wird manchmal völlig zu Unrecht aufgrund seines Präferenzutilitarismus und damit verbundener medizinethischer Positionen in die Nähe der Nationalsozialisten gerückt. In Deutschland und der Schweiz wurde er am Reden gehindert. Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, den wesentlichen Unterschied zwischen einer nationalsozialistischen Einstellung und einer utilitaristischen Ethik zu begreifen.
Literatur
Knoepffler, N. 2004: Menschenwürde in der Bioethik. 1. Auflage. Berlin: Springer
Morsink, J. 2000: The Universal Declaration of Human Rights: Origins, Drafting, and Intent. University of Pennsylvania Press: Philadelphia.
Schockenhoff, E. 2008: Die "Natur des Menschen" und ihre Bedeutung für die Bioethik. In: G. Maio u. a. (Hg.) 2008, 115-136.
Singer, P. 1994: Praktische Ethik. 2. Auflage. Stuttgart: Reclam.