Nanotechnologische Forschung und Anwendung unterliegt wie jedes menschliche Handeln bestimmten Grenzen der Ethik und Gerechtigkeit.
Besonderheiten der Nanotechnologie
Dabei ist zuerst auf fünf Besonderheiten der Nanotechnologie hinzuweisen: Erstens ist die Nanotechnologie – der Atomtechnik vergleichbar – extrem weit von unserer sinnlichen Erfahrung entfernt. Zweitens ist sie stark interdisziplinär ausgerichtet. Drittens löst sie sich in vielen Fällen mehr oder weniger radikal von bereits bekannten Technologien ab. Viertens schafft die Nanotechnologie bisher nicht erreichbare Möglichkeiten. Fünftens ist die Nanotechnologie extrem vielgestaltig. Damit bietet die Nanotechnologie große Chancen, birgt aber auch nicht unerhebliche Risiken, die von Laien nur schwer bewertet werden können. Ethische Einschätzungen der Nanotechnologie sind folglich mit gewissen Unsicherheiten behaftet.
Aspekte ethischer Bewertung
Moral, Recht, Religion, Politik, Technik und Medizin sind primäre Normordnungen, die notwendig faktisch bestehen und direkt verpflichtend wirken. Ihnen steht die Ethik als eine sekundäre Normordnung mit idealischem Charakter gegenüber. Ihre Aufgabe ist es, primäre Verpflichtungen der Moral, des Rechts usw. zu begründen und zu kritisieren.
Fragen der Gerechtigkeit an die Nanotechnologie
Die Frage der Gerechtigkeit ist die zentrale Frage der Ethik im sozialen Raum. Gerechtigkeit ist dreifach verhältnishaft: Zum ersten ist sie notwendig auf andere Personen bezogen,
1. Grundrelation der Ethik bzw. Gerechtigkeit
Grundrelation
Grundrelation
Die Grundrelation der Ethik ist die zwischen zwei Akteuren bzw. Betroffenen, im Normalfall zwischen zwei Personen A und B. Gegenüber der generellen Ethik ist die Gerechtigkeit in dreifacher Weise eingegrenzt: Erstens umfasst sie keine reinen Fragen des guten Lebens, die andere nicht moralisch oder rechtlich betreffen, zweitens keine Pflichten gegen sich selbst und drittens keine überpflichtgemäßen Akte.
2. Spezifische Anwendung auf die Nanotechnologie
Mit Bezug auf die Nanotechnologie fordern Ethik und Gerechtigkeit zunächst die Verantwortung der Wissenschaftler und Entscheidungsträger im Umgang mit dieser neuen Technik. Die Nanotechnik ist wie jede Technik nicht wertfrei. Sie eröffnet sowohl positive als auch negative Möglichkeiten. Bereits die Eröffnung dieser Möglichkeiten unterliegt einem allgemeinen Schädigungsverbot, umso mehr deren Realisierung.
a) Konkretisierung des allgemeinen Schädigungsverbots
Menschliches Leben und menschliche Gesundheit dürfen nicht utilitaristisch gegen Vorteile der Ökonomie verrechnet werden. Verfassungs- und menschenrechtlich verpflichtend ist vielmehr eine sog. deontologische Position, die eine voraussehbare und vermeidbare Schädigung von Leben und Gesundheit untersagt.
b) Wahrscheinlichkeitsabschätzung
Zwei Arten der Wahrscheinlichkeitsabschätzung lassen sich unterscheiden: Erstens die eines Risikos, dessen Wahrscheinlichkeit sich prognostizieren lässt, zweitens die einer Ungewissheit, bei der eine Eintrittsprognose nicht abgegeben werden kann.
Die zweite Art der Wahrscheinlichkeitsabschätzung betrifft Ungewissheiten. Hier gilt folgender Grundsatz: Kennt man keine subjektive Wahrscheinlichkeit für mögliche zukünftige Ereignisse, so sollte man diejenige Handlungsalternative wählen, deren schlechteste mögliche Folge besser ist als die schlechtesten möglichen Folgen der anderen Alternativen. Kann man die Wahrscheinlichkeit also überhaupt nicht abschätzen, muss man die Handlung wählen, deren Folgen am wenigsten gravierend sind. Nanotechnologische Forschung und Anwendung verbietet sich also, wenn nicht auszuschließen ist, dass ihre Folgen gravierender sind als die zu erwartenden Vorteile.
c) Vorsorgeprinzip
Kann man eine Risikoabschätzung vornehmen, so unterliegt jedes Handeln dem Vorsorgeprinzip.
Vertreter der ersten, sehr starken Version fordern ein Moratorium der ökonomischen Nutzung der Nanotechnologie und völlige Klarheit über die Folgen ihrer Anwendung, während Vertreter der zweiten, immer noch relativ starken Version zwar auf die Forderung nach einem Moratorium verzichten, aber den Nutzern der Nanotechnologie die Beweislast für deren Gefahrlosigkeit auferlegen wollen. Vertreter der dritten, schwächeren Version des Vorsorgeprinzips wollen diese Beweislast umkehren und den Nutzern nur eine Entkräftung der Gefährdungsvermutung – ggf. durch plausible Argumentation – zumuten. Vertreter der vierten, schwachen Version lasten die Begründungslast für eine Regulierung dem Staat auf. Und nach Vertretern der fünften, sog. "wait and see"-Strategie kommt der Nanotechnologie eine grundsätzliche Unbedenklichkeitsvermutung zu.
Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Nanotechnologie erscheint es angemessen, die Wahl der spezifischen Alternative des Vorsorgeprinzips vom konkret infrage stehenden Forschungsprojekt abhängig zu machen. Ist das Risiko beispielsweise extrem hoch, ist die starke oder die sehr starke Version des Vorsorgeprinzips adäquat. Ist es extrem gering, kann die "wait and see"-Strategie angemessen sein.
Gerechtigkeit im engeren Sinn
Jenseits der einfachen Behandlungsgerechtigkeit unterscheidet man speziellere Formen der Gerechtigkeit.
1. Tauschgerechtigkeit
Tauschgerechtigkeit
Tauschgerechtigkeit
Tauschgerechtigkeit liegt vor, wenn die einfachen Relationen zwischen den Personen A und B über das Prinzip der Gleichheit verbunden werden, so dass eine Relation zweiter Stufe entsteht. Kauft A beispielsweise von B ein Nanoprodukt, wird im Rahmen der Tauschgerechtigkeit gefragt, ob dieser Kauf ein gerechter Tausch ist.
2. Gerechtigkeit in Personengemeinschaften
Gerechtigkeit in Personengemeinschaften
Gerechtigkeit in Personengemeinschaften
Kommt eine Personengemeinschaft als dritter Gerechtigkeitspol hinzu, lassen sich zwei weitere Arten der Gerechtigkeit unterscheiden: Zum einen die Beitragsgerechtigkeit (2), bei der A und B zur Gemeinschaft beitragen, und zum anderen die Verteilungsgerechtigkeit (3), bei der die Gemeinschaft Güter an A und B verteilt.
a) Beitrags- und Verteilungsgerechtigkeit
Die Beitragsgerechtigkeit ist bereits von Platon und Thomas von Aquin beschrieben worden
b) Verhältnis von Beitrags- und Verteilungsgerechtigkeit
Sekundäre Gerechtigkeitsfragen erheben sich sowohl auf intra- als auch auf interpersonaler Ebene. Intrapersonal stellt sich für jede einzelne Person das Problem, ob ihr Beitrag zur Gemeinschaft und die Verteilung gemeinschaftlicher Güter an sie in einem angemessenen Verhältnis stehen.
In Bezug auf die Nanotechnologie wäre hier das Verhältnis zwischen Begünstigten und Gefährdeten zu untersuchen. Gefährdungen für Leben und Gesundheit, etwa von Arbeitnehmern, welche die jeweiligen Produkte herstellen, müssten jedenfalls ausgeschlossen werden, während andere Gefährdungen und Einschränkungen mit deren Einverständnis kompensiert werden könnten und müssten.
Auf interpersoneller Ebene stellt sich die Frage, ob Beiträge und Vergünstigungen zwischen den verschiedenen Mitgliedern der Gemeinschaft gerecht, d. h. angemessen verteilt sind.
c) Korrigierende Gerechtigkeit
Korrigierende Gerechtigkeit
Korrigierende Gerechtigkeit
Die korrigierende Gerechtigkeit (4), die etwa in einem Großteil des Zivilrechts wirkt, bezieht sich korrigierend auf Relationen zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft und die Tauschgerechtigkeit zwischen ihnen. In freiheitlichen Gesellschaften wird ihr Einwirken jedoch auf besonders wichtige Belange und Vertragsverhältnisse beschränkt bleiben.
d) Anwendung auf Gerechtigkeitsfragen der Nanotechnologie
Die Anwendung dieser Gerechtigkeitsfragen auf die Nanotechnologie soll das folgende Szenario verdeutlichen: Der Zugang der Bürger zu neuen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten könnte sich aufspalten. Soll die politische Gemeinschaft dann – entweder auf der Ebene der Korrektur- oder der Verteilungsgerechtigkeit – in den marktförmigen Austausch eingreifen?
In liberalen Gesellschaften muss die Fähigkeit erwachsener, rationaler Individuen zum Ausgangspunkt genommen werden, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Nur im Falle sehr wichtiger Belange, etwa in Bezug auf Leben oder Gesundheit, gebietet die gesellschaftliche Solidarität primär eine Korrektur und sekundär eine allgemeine Verteilung bezüglich Leistung und Gefährdung. Im Fall der Nanotechnologie ist für den Übergang von den freien Austauschverhältnissen zur staatlichen Korrektur bzw. Verteilung also die Lebensnotwendigkeit eines Produkts bzw. dessen Gefährlichkeit entscheidend. Eine staatliche Korrektur bzw. Verteilung wäre etwa angemessen, wenn die Gefahr einer genetischen Diskriminierung durch neue Diagnosemethoden drohen würde.
Bezüglich der Verteilung staatlicher Leistungen werden in der Literatur zahlreiche Prinzipien vorgeschlagen, etwa das Gleichheits-, das Maximierungs-, das Differenz-, das Pareto- oder Suffizienzprinzip.
In Bezug auf Nanoprodukte wird man eine gemeinschaftliche Kostenübernahme erwarten müssen, sofern es sich um echte, Medikamenten ähnelnde therapeutische Mittel handelt. Anders gestaltet sich die Beurteilung, wenn bloße Hilfsmittel in Rede stehen, die Brillen oder dem Zahnersatz vergleichbar sind. Keine staatliche Kostenübernahme ist zu rechtfertigen, wenn es um leistungssteigernde oder ästhetische Mittel geht, deren Kauf allgemein nicht von der Gemeinschaft getragen wird.
Ferner hat der Staat Schutzpflichten für Leben und Gesundheit, die sich insbesondere aus den Grundrechten ergeben. Für die Nanotechnologie bedeutet dies, dass sehr gefährliche Produkte nicht frei verkauft werden dürfen, dass ihre Erforschung und Herstellung überwacht werden muss und dass eine Produktion oder Verbreitung (Proliferation) von Nano-Waffen wie bei ABC-Waffen aus humanitären Gründen ethisch nicht zu rechtfertigen ist.