Um Versicherten, die in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig werden, eine ausreichende Rente zu sichern, wird ihnen eine Zurechnungszeit angerechnet. Zurechnungszeit ist dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Bei einer Rente wegen Todes wird die Zurechnungszeit ebenfalls berücksichtigt, wobei sie hier mit dem Tode des Versicherten, bei Erziehungsrenten mit Beginn dieser Rente beginnt.
Bei Beginn einer Rente vor dem 01.01.2004 endete die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wurde lediglich zu einem Drittel angerechnet. Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde ab Rentenbeginn 01.07.2014 die Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr verlängert.