Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehemannes, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Eigenes Einkommen der Witwe kann auf die Witwenrente angerechnet werden (Einkommensanrechnung). Bei unterschiedlichen Voraussetzungen und mit unterschiedlicher Höhe werden kleine und große Witwenrenten gewährt. Für Witwerrenten gelten identische Regelungen.