Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte mindestens für die Dauer der Wartezeit der Versicherung angehört hat, wobei diese Mindestversicherungszeiten für bestimmte Leistungen unterschiedlich sind.
Es werden unterschieden die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und die Wartezeiten von 15 bzw. von 20 Jahren, für welche jeweils Beitragszeiten, Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und Ersatzzeiten zu berücksichtigen sind. Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen neben diesen Zeiten auch die Anrechnungs-, Zurechnungs- und Berücksichtigungszeiten mit, d. h. sämtliche rentenrechtlichen Zeiten. Die allgemeine Wartezeit kann auch vorzeitig als erfüllt gelten, z. B. bei einem Arbeitsunfall.