Nach dieser Regelung werden geringe Pflichtbeiträge (insbesondere bei Frauen, deren Verdienste unterdurchschnittlich waren) unter bestimmten Voraussetzungen aus der Zeit bis Ende 1991 auf 75 Prozent des Beitragswerts eines Durchschnittsverdieners angehoben. Ähnliche Regelungen gibt es für Zeiten der Berufsausbildung und für Kinderberücksichtigungszeiten.