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Pflegepersonen und Rentenversicherungspflicht | Rentenpolitik | bpb.de

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Pflegepersonen und Rentenversicherungspflicht

Wer einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig mehr als 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt und deshalb auf die eigene Erwerbstätigkeit voll oder teilweise verzichtet (bei einer maximalen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden), genießt den Schutz der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden von den Pflegekassen entrichtet. Die Pflegeperson muss die Versicherungspflicht beantragen. Zuständig ist hierfür die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, bei der oder bei dem der Pflegebedürftige gegen das Pflegerisiko versichert ist.

Fussnoten