Das Nachrangprinzip bedeutet, dass ein Hilfesuchender von der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung erst dann Unterstützung erfährt, wenn er selbst nicht in der Lage ist, sich den Lebensunterhalt zu verdienen und auch keine andere Stelle (z. B. Arbeitsverwaltung, Krankenversicherung) oder die Familie Unterhalt leistet.