Mütter in den alten Bundesländern, die vor 1921 geboren sind, erhalten für im Inland geborene Kinder eine Kindererziehungsleistung. Hatte eine Mutter am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, wird die Kindererziehungsleistung gezahlt, wenn die Mutter vor dem 01.01.1927 geboren wurde und ein Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts am 31.12.1991 nicht bestand. Die monatliche Höhe der Kindererziehungsleistung beträgt für jedes Kind 75 %, ab 01.07.1998 85 %, ab 01.07.1999 90 % und ab 01.07.2000 100 % des jeweils für die Berechnung der Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts und wird in der Regel mit der Rente ausgezahlt. Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wird ab 01.07.2014 eine bessere Berücksichtigung der Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erreicht. Bei Bestandsrentnern geschieht dies durch einen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes beziehungsweise eines persönlichen Entgeltpunktes (Ost), so dass in der Wirkung sowohl im Rentenzugang als auch im Rentenbestand 24 statt bisher 12 Monate für Kinder vor 1992 berücksichtigt werden.