Soweit die Erfüllung von Versorgungszusagen der betrieblichen Alterssicherung von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängt, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung. Für Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds zahlen die Unternehmen entsprechende Beiträge an den Pensionssicherungsfonds, aus dem im Fall von Unternehmensinsolvenz die Alterssicherung der Mitarbeiter geleistet wird.