Das Fremdrentenrecht regelt den Umfang und die Höhe der Rentenleistungen an deutsche Zuwanderer aus Gebieten, die infolge des Zweiten Weltkrieges außerhalb der Grenzen der BRD lagen. Es folgt dem Eingliederungsprinzip, d. h. ihr früheres Berufsleben im Herkunftsland wird so behandelt, als wäre es in Deutschland zurückgelegt worden.