Die Zeit der Erziehung eines Kindes in den ersten zwölf Monaten nach dessen Geburt wird in der Rentenversicherung als Kindererziehungszeit anerkannt. Für Geburten ab dem 01.01.1992 werden der oder dem Erziehenden drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet. Erziehungszeiten sind Beitragszeiten, für welche Beiträge vom Bund gezahlt werden. Die Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, die nicht bereits als Beitragszeit anzurechnen sind, sind Berücksichtigungszeiten. Für die Geburtsjahrgänge der Mütter vor 1921 in den alten Bundesländern und Geburtsjahrgänge der Mütter vor 1927 in den neuen Bundesländern werden keine Erziehungszeiten, sondern eine Kindererziehungsleistung gewährt.