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Erziehungsrente | Rentenpolitik | bpb.de

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Erziehungsrente

Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte, wenn ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist, sie ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, nicht wieder geheiratet haben und bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Für die Erziehungsrente bestehen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Regelungen. Im Beitrittsgebiet ist es unerheblich, wann die Ehe geschieden wurde. Im übrigen Bundesgebiet muss die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden sein. Eigenes Einkommen wird angerechnet, sofern ein Freibetrag überschritten wird.

Fussnoten