Im Einkommenssteuerrecht wurde in der Vergangenheit bei den Renten nur der so genannte Ertragsanteil versteuert, soweit er die steuerlichen Frei- und Pauschalbeträge überschritten hat. Dabei wurde rechnerisch zwischen einem Tilgungsanteil (entsprechend einem mit den Rentenbeiträgen erworbenen Renten(kapital)anspruch) und einem Ertragsanteil unterschieden, der einer fiktiven Verzinsung entsprach. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2002 hat die Gleichstellung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen und damit die nachgelagerte Besteuerung beider erzwungen. Der schrittweise Umstellungsprozess wird 2040 abgeschlossen sein und damit die volle nachgelagerte Rentenbesteuerung greifen.