Stirbt ein Ehepartner, hat die Witwe/der Witwer Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente. Bei der Auszahlung wird allerdings das Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten (bei Todesfällen seit 1986) auf die Rente angerechnet. Angerechnet werden 40 Prozent des Betrages, um den das monatliche Einkommen den jährlich neu festgesetzten Freibetrag übersteigt.