Berücksichtigungszeiten bei der Rentenberechnung sind Zeiten
der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr sowie
der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 (Einführung der Pflegeversicherung), soweit die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen.
Berücksichtigungszeiten wirken sich in der Regel rentenerhöhend aus und werden insbesondere bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt.