Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist die jährlich festgesetzte Einkommensgrenze, bis zu der Pflichtbeiträge vom (Brutto-) Arbeitsentgelt bzw. -einkommen zu zahlen sind. Darüber liegende Einkommensteile sind für die Rentenversicherung nicht beitragspflichtig. Entsprechend erwachsen auch keine Anwartschaften. In der Gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gibt es eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze.