Beamte, Richter und Berufssoldaten sind als Staatsdiener von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen und werden von ihren jeweiligen Dienstherren (Bund, Länder, Gemeinden, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften) versorgt. Das Ruhegehalt dient dabei sowohl der Basissicherung als auch der Zusatzversorgung (entsprechend einer betrieblichen Alterssicherung). Die Höhe der Versorgung richtet sich nach Dienstdauer und erreichter Besoldungsstufe und ist voll zu versteuern. Regelungen der Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung wie Absenkung des Rentenniveaus und Abschläge bei vorzeitigem Ruhestand wurden auf die Beamtenversorgung übertragen.