Bei einer Altersteilzeitarbeit verringern die älteren Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber. Der entsprechend reduzierte Bruttolohn kann (je nach tarifvertraglicher Vereinbarung) vom Arbeitgeber aufgestockt werden. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber (alleine) zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung auf der Basis von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit.
Altersteilzeitarbeit muss nicht im wörtlichen Sinne als „Teilzeitarbeit“ praktiziert werden. Üblich ist vielmehr die Aufteilung in eine Arbeitsphase (Vollzeit) und eine Freistellungsphase (Arbeitszeit Null) bezogen auf einen Zeitraum von jeweils bis zu fünf Jahren. Bis Ende 2009 konnten Arbeitgeber (unter bestimmten Bedingungen) bei der Bundesagentur für Arbeit eine Erstattung des Aufstockungsbetrages beantragen.