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Altersrenten | Rentenpolitik | bpb.de

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Altersrenten

Bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters erhalten Versicherte auf Antrag Altersrente. Bis 2011 war als Regelaltersgrenze das Alter von 65 Jahren vorgesehen. Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze bis 2029 schrittweise für einzelne Geburtsjahrgänge auf 67 Jahre heraufgesetzt. Neben der Regelaltersrente, der "normalen Altersrente", gibt es einige weitere Altersrenten, die an zusätzliche Bedingungen gebunden sind. Auch bei diesen Rentenarten wurden die Altersgrenzen angehoben. Nachstehend werden die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die aktuell das Rentenalter erreichen, dargestellt (ohne Darstellung von Übergangsvorschriften für bestimmte Geburtsjahrgänge). Es gibt folgende Altersrenten:

  • Regelaltersrente: Sie erhält, wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) erfüllt hat- frühestes Alter: 65 Jahre. Die Altersgrenze hängt vom Geburtsjahrgang ab.

  • Altersrente für langjährig Versicherte: Sie erhält vorzeitig, wer das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) erfüllt sowie die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat. Die Rente kann jedoch nur mit Abschlägen ( 0,3 Prozent je vorgezogenen Monat) vorzeitig in Anspruch genommen werden, wobei für die Höhe des Abschlags die für den Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze zu berücksichtigen ist.

  • Altersrente für besonders langjährige Versicherte: Sie erhält ein Versicherter mit 45 Jahren Wartezeit ab 65 Jahren ohne Abschläge. Die Rente für besonders langjährig Versicherte ist aufgrund des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ab 01.07.2014 in einem Übergangszeitraum abschlagsfrei ab 63 Jahren statt mit 65 Jahren möglich; das gilt für Versicherte, die vor dem 01.10.1953 geboren sind; stufenweise Anhebung für nach dem 31.12.1952 geborene Versicherte in 2-Monatsschritten je Jahrgang; für alle nach 1963 geborenen Versicherten gilt wieder die Altersgrenze von 65 Jahren. Zu den geforderten 45 Beitragsjahren für die neue abschlagsfreie Altersrente zählen neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung unter anderem auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr- und Zivildienst. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (ALG II) bleiben - wie bisher - unberücksichtigt.

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Sie kann vorzeitig ab 63 Jahre abschlagsfrei schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50) gewährt werden, wenn die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Altersgrenze wird für ab 1952 Geborene schrittweise auf 65 Jahre erhöht, wobei jeweils eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich ist. Diese Grenze für den vorzeitigen Bezug wird schrittweise von 60 auf 63 Jahre angehoben, wobei besondere Übergangsregeln gelten. Z. B. können vor 1951 Geborene diese Altersrente auch beanspruchen, wenn an Stelle der Schwerbehinderung "nur" Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht) vorliegt. Ab 2012 stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 62 Jahre.

  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit: Sie erhält - derzeit - vorzeitig frühestens mit 60 Jahren, wer vor 1952 geboren und im Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos ist, außerdem nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war, in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat (§ 237 SGB VI). Ab 2006 wird die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente schrittweise vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben (Anlage 19 zum SGB VI). Sofern die Berufstätigkeit nicht völlig aufgegeben ist, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

  • Altersrente nach Altersteilzeitarbeit: Sie erhält nur noch ein Versicherter, der vor 1952 geboren ist, vorzeitig frühestens mit 60 Jahren (ab 2006 schrittweise Anhebung auf frühestens 63 Jahre), 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AtG) zurückgelegt hat, sofern er in den letzten zehn Jahren für acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt hat. Für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 gelten besondere Übergangsvorschriften.

  • Altersrente für Frauen: Sie kann nur noch von Versicherten, die vor 1952 geboren sind vorzeitig _ mit Abschlägen _ frühestens mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden, wenn nach Vollendung des 40. Lebensjahres über zehn Jahre (also mindestens 121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt, die Berufstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt und die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate) erfüllt ist.

Fussnoten