Anspruchsberechtigt auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind zum einen ältere Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch auf eine Rente ist dabei nicht entscheidend. Zum anderen können dauerhaft voll Erwerbsgeminderte, das sind Personen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Leistung erhalten. Der Anspruch auf Grundsicherung ist nicht daran gebunden, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (Wartezeit) erfüllt sind.
Bedürftigkeitsprüfung
Anspruch auf Grundsicherung besteht unabhängig von einer Vorleistung oder von den Ursachen, aber erst dann, wenn das anzurechnenden Einkommen und das verwertbare Vermögen nicht ausreichen, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken. Die Höhe der Grundsicherung richtet sich nicht nach der Stellung im Erwerbssystem, sondern soll das sozial-kulturelle Existenzminimum abdecken. Sie setzt sich im Wesentlichen aus dem Regelbedarf und den Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind, zusammen. Die Kosten trägt der Bund.
Leistungen: Regelbedarfe und Kosten der Unterkunft
Der gesamte Regelbedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen wird nach Regelsätzen erbracht, also pauschaliert berechnet. Durch die Regelsätze werden die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens abgegolten. Die Regelsätze gelten einheitlich für ganz Deutschland. Leben Hilfeempfänger nicht allein, sondern mit einem Partner zusammen, wird dies bei der Festsetzung der Regelsätze berücksichtigt. Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind in Prozentsätzen vom Eckregelsatz, der dem sog. "Haushaltsvorstand“ zusteht, festgelegt. Damit soll berücksichtigt werden, dass mit einem größeren Haushalt Kostenvorteile bei der Haushaltsführung verbunden sind.
Die Unterkunftskosten werden, da sie regional sehr unterschiedlich ausfallen, in ihrer tatsächlichen Höhe (Miete und Nebenkosten einschließlich Heizkosten) übernommen. Die Kosten müssen allerdings angemessen sein und dürfen das "vertretbare Maß", üblicherweise orientiert an den Mietobergrenzen nach dem Wohngeldgesetz, nicht überschreiten.
Wenn man Regelbedarfe und Kosten der Unterkunft zusammenfasst, errechnet sich ein Bedarfsniveau von etwa 740 Euro (2017) im Monat. Allerdings: Hier handelt es sich um einen rechnerischen Durchschnitt der Wohnungskosten im gesamten Bundesgebiet. In Städten und Regionen, in denen die Mieten besonders hoch liegen, wird mehr gezahlt, in Städten und Regionen mit einem entspannten Wohnungsmarkt aber auch deutlich weniger.
Empfängerzahlen
Ende 2022 erhielten knapp 1,2 Millionen Personen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, darunter befanden sich etwa je zur Hälfte Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und Personen mit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Zwischen 2003 − seit der Einführung der Grundsicherung − und 2022 hat sich der Empfängerkreis stark erhöht. Die Dynamik des Anstiegs verläuft bei den voll erwerbsgeminderten Bezieher:innen dynamischer im Vergleich zu den Bezieher:innen von Grundsicherung im Alter.
Auf einen Blick: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Stand: 2021/2022
Regelbedarf der Grundsicherung 2022 | |
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Alleinstehender | 502 Euro |
Ehepaar je Person | 451 Euro |
Gesamtbedarf einschließlich der bundesdurchschnittlichen Kosten der Unterkunft für eine alleinstehende Person (2021) | ~ 850 Euro |
Empfänger von Grundsicherung 2022 | |
im Alter | 659.000 |
bei Erwerbsminderung | 531.000 |
im Alter in % der Bevölkerung | 3,7 % |