Neben den bisher angesprochenen – mit den Rentenreformen seit 1992 teils abgeschafften, teils deutlich eingeschränkten – besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen und den speziellen Regelungen für langjährig (35 Jahre) und besonders langjährig (45 Jahre) Versicherte kennt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland nur für Bergleute eine besondere Altersgrenze.
Im Bereich der Beamten sind besondere Pensionsaltersgrenzen im Militär sowie bei Feuerwehr und Polizei anzuführen. Auf die für manche Berufe geltenden speziellen Altersgruppen für die Berufsausübung, die aber nicht zu einem Rentenbezug in der GRV führen, wird hier nicht näher eingegangen (vgl. Kasten).
Altersgrenzen für die Berufsausübung
Nicht rentenbegründende Altersgrenzen gibt es für verschiedene Berufe (vgl. dazu den Sechsten Altenbericht, Deutscher Bundestag 2010 a, S. 202).
Solche speziellen Altersgrenzen z. B. für Ärzte oder Piloten im zivilen (und militärischen) Luftverkehr werden aus Gründen der Sicherheit für Patienten, Passagiere etc. festgelegt. Sie sind zunehmend auch Gegenstand von Klagen wegen Diskriminierung bzw. wegen Verletzung der Freiheit der Berufswahl. Selbstverständlich enthalten sie im Kern auch die Annahme einer mit dem Alter nachlassenden Leistungsfähigkeit – dennoch ist ihre prinzipielle Sinnhaftigkeit wohl nicht zu bestreiten.
Besonders mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ist die Debatte um die Notwendigkeit zusätzlicher vorgezogener (und möglichst abschlagsfreier) Renteneintritte für solche Versicherte aufgeflammt, die lange besonders belastende Tätigkeiten ausgeübt haben. Für diese Debatte
Für die Betroffenen ist eine Anerkennung als Erwerbsgeminderte häufig unrealistisch (die frühere Berufsunfähigkeitsrente gibt es seit 2001 nicht mehr), in ihrem Beruf können sie aber meist auch nicht weiterarbeiten und auf einen anderen Beruf umzuschulen ist oft chancenlos, von den schlechten Arbeitsmarktchancen Älterer ganz abgesehen: Die Vorstellung, dass der frühere Dachdecker die Buchhaltung in seinem Betrieb übernimmt, ist reichlich unrealistisch.
Zweifellos ist es durchaus kompliziert, die entsprechenden Berufe zu identifizieren, Zeitdauern festzulegen, die mindestens in solchen belastenden Berufen verbracht worden sein mussten und dieses auch rechtssicher gegenüber der Rentenversicherung zu dokumentieren. Internationale Beispiele für "belastungsdifferenzierte Altersgrenzen" und vielversprechende Vorüberlegungen zu ihrer Ausgestaltung zeigen jedoch
QuellentextArt. 15 (3) des Abkommens 128 "Übereinkommen über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene" der International Labour Organization (ILO)
"Ist das vorgeschriebene Alter 65 Jahre oder höher, so ist dieses Alter unter vorgeschriebenen Bedingungen für jene Personen herabzusetzen, die in Berufen beschäftigt waren, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen bei Alter als anstrengend oder gesundheitsschädlich betrachtet werden".
(ILO-Abkommen 128, Zit. nach Brussig u. a. 2011, S. 8.)