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Altersteilzeit und Teilrente | Rentenpolitik | bpb.de

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Altersteilzeit und Teilrente Flexible Altersübergänge beim Renteneintritt

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 7 Minuten zu lesen

Neben wenigen auch weiterhin möglichen Sonderaltersgrenzen (Schwerbehinderte; (besonders) langjährige Versicherte) gibt es einige Möglichkeiten eines vorzeitigen bzw. teilweisen Übergangs in die Rente.

Protestaktion der IG Metall für einen Tarifvertrag zur Altersteilzeit. Altersteilzeit ermöglicht es den Beschäftigten, ab dem 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit zu halbieren. (© picture-alliance, imageBROKER)

Teilrenten

Mit der Rentenreform 1992 wurden Teilrenten eingeführt: Mit dem noch geleisteten Arbeitsanteil bleibt ein(e) Teilrentner(in) versicherungspflichtig, soweit er/sie nicht nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt und erwirbt dadurch auch weitere Rentenansprüche.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann ohne Kürzung der Altersrente hinzuverdient werden. Der in Anspruch genommene Rententeil wird um Abschläge gemindert. Der Hinzuverdienst unterliegt in voller Höhe der Versicherungspflicht in der GRV.

Die Erwartung jedoch, dass diese Regelung genutzt wird, um bis zur Regelaltersgrenze in Teilzeit weiter zu arbeiten, hat sich bislang nicht erfüllt. Die Nutzung der Teilrenten fällt mehr als gering aus: Der Anteil der Teilrentner:innen betrug in den letzten Jahren nie mehr als 1 Prozent der neu zugegangenen Rentner:innen. So gab es im Jahr 2021 rund 855.000 Neuzugänge von Altersrenten – darunter befanden sich gerade einmal 7.449 Teilrenten. Dies entspricht einem Anteil von 0,9 Prozent .

Bei der Frage nach den Gründen für die Persistenz eines stufenlosen Erwerbsausstiegs und für die geringe Akzeptanz der Arbeitszeitreduzierung am Ende des Erwerbslebens ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Teilrente um ein sogenanntes spätes Gleitmodell handelt. Die Möglichkeit, eine Teilrente in Anspruch zu nehmen, tritt erst nach Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze ein, also aktuell frühestens ab dem 63. Lebensjahr und zielt insofern darauf ab, die Erwerbsphase zu verlängern. Für die meisten potentiell Interessierten ist dies aber nicht gewollt. Abschreckend wirken die Abschläge sowie befürchtete Lücken in der betrieblichen Altersversorgung. Entscheidend ist aber auch, dass die Teilrente nur eine renten-rechtsinterne Wahlmöglichkeit eröffnet, d.h. die Option ist nur dann realisierbar, wenn die Betriebe für ältere Arbeitnehmer:innen eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung anbieten. Dazu sind sie weder verpflichtet, noch sind sie offensichtlich in Anbetracht der Lage auf dem (Teilzeit)Arbeitsmarkt für ältere Arbeitnehmer:innen daran in relevantem Maß auch interessiert.

Hinzu kommt, dass eine Teilrente nur dann wahrgenommen genommen werden kann, wenn ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente besteht, also frühestens mit 63 Jahren. Und es bleibt dabei, dass der vorgezogene Rententeil durch Abschläge gekürzt wird. Zwar können die Versicherten, beginnend mit einem Lebensalter von 50 Jahren, zusätzliche Beiträge zahlen, um die Abschläge auszugleichen oder in ihrer Höhe zu begrenzen. Aber im Zweifel können sich diejenigen Arbeitnehmer:innen, die gesundheitlich am stärksten belastet sind, die Abschläge bzw. den Abkauf von Abschlägen am wenigsten leisten. Hinzu kommt erfahrungsgemäß, dass je komplexer die zur Verfügung gestellten Optionen sind, umso geringer sind die Chancen ihrer Nutzung und desto höher ist die Wahrscheinlichkeit des Ausweges in die einfachen Lösungen, d.h. in die vorgezogene Vollrente.

Ungewiss bleibt auch, ob die neue Teilrentenregelung tatsächlich stärker zu der gewünschten Form des „gleitenden Ruhestandes“ führt. Denn die Dauer der Arbeitszeit ist bei der Berechnung der Teilrente unerheblich, es kommt allein auf die Höhe des Einkommens an. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Arbeitnehmer:innen zwar gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit am gegebenen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann den Anspruch aber aus betrieblichen Gründen ablehnen. Und ausgenommen sind Beschäftigte in Kleinbetrieben (weniger als 15 Beschäftigte).

Es muss offenbleiben, ob es den Tarif- und Betriebsparteien in absehbarer Zeit gelingen wird, die Teilrentenregelung durch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge so auszugestalten, dass Teilzeitarbeit am Ende des Berufslebens für die Beschäftigten wie auch für die Betriebe attraktiver wird.

Altersteilzeit

Altersteilzeit ermöglicht es den Beschäftigten, ab dem 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit zu halbieren – entweder in Form eines Gleichverteilungsmodells (halbierte tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) oder in Form eines Blockmodells. Das überwiegend praktizierte Blockmodell sieht vor, dass in der sog. Aktiv- bzw. Arbeitsphase vollzeitig gearbeitet und in der anschließenden Passiv- bzw. Freistellungsphase die Arbeitszeit auf Null reduziert wird. Das Ende der Altersteilzeit ist zwingend immer zugleich auch der Beginn der gesetzlichen Altersrente (vorgezogene oder Regelaltersrente). Bei beiden Formen zahlt der Arbeitgeber während der Gesamtphase der Altersteilzeit 50 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Er muss aber das hälftige Gehalt um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts aufstocken. Zugleich ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Rentenbeiträge (einschließlich der Arbeitnehmeranteile) von mindestens 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts zu zahlen, um die Minderung der Rentenanwartschaften zu begrenzen. Gleichwohl entstehen Einbußen durch die Rentenabschläge, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in Anrechnung gebracht werden (0,3 Prozent je vorgezogenem Monat).

Bis Ende 2009 wurden die Arbeitgeber durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Unter der Voraussetzung der Wiederbesetzung der frei gewordenen Stellen wurden dem Arbeitgeber der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenbeiträge erstattet. Diese Förderung ist mit dem Jahresbeginn 2010 für neue Altersteilzeitangebote ersatzlos entfallen.

Die Möglichkeit, in eine Altersteilzeit zu wechseln, besteht nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. In der Regel wird deshalb die Inanspruchnahme per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Entsprechende Tarifverträge gibt es beispielsweise in der Metall- und Chemieindustrie, im Bank- und Versicherungsgewerbe oder im öffentlichen Dienst. Diese Tarifverträge sehen in der Regel höhere Aufstockungsleistungen der Arbeitgeber vor, die Zahl der berechtigten Beschäftigten ist aber begrenzt (sog. Überforderungsklauseln).

Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, hat bis zum Jahr 2009 stark zugenommen (vgl. Abbildung "Beschäftigte in Altersteilzeit 1996 - 2020"). 1996, mit Beginn der Altersteilzeitregelung, waren es etwa 2.000 Arbeitnehmer:innen; 13 Jahre später hat sich die Zahl auf über 670.000 erhöht. In der Folgewirkung ist es zu einer Entlastung des Arbeitsangebots und auch der (registrierten) Arbeitslosenzahl gekommen. Über die Höhe des Entlastungseffektes besteht allerdings keine Einigkeit. Seit 2009 zeigt sich jedoch eine rückläufige Entwicklung der Altersteilzeitbeschäftigten, die in den Folgejahren anhalten dürfte, da die Neuzugänge zunehmend geringer ausfallen und die Bestandsfälle die Altersgrenzen erreichen. Dieser Rückgang der Neuzugänge ist verursacht durch die Beendigung der Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit und durch die Aufhebung der vorgezogenen Altersgrenze bei Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit.

Eine detaillierte Bilanz der genannten bisherigen Formen eines flexiblen Renteneintritts kann an dieser Stelle nicht geleistet werden. Festzuhalten ist jedoch, dass es Abweichungen zwischen den ursprünglichen Zielsetzungen des Altersteilzeitgesetzes und der entstandenen Praxis gibt. Das bezieht sich insbesondere auf die erwähnte Dominanz des Blockmodells. Das Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmer:innen einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Dies wurde nur in einer kleinen Minderheit der Fälle praktiziert. Eine weitere kritische Anmerkung, die angebracht werden muss, bezieht sich auf die Gruppenspezifität der Nutzung von Altersteilzeit (ob gefördert wie früher oder nicht gefördert): Tendenziell nutzen dieses Instrument weniger diejenigen Beschäftigtengruppen, die eines flexibleren/früheren Rentenbeginns/Erwerbsarbeitsendes am meisten bedürften: Vielmehr sind es eher Gutverdienende (die sich Abschläge eher leisten können), die oft bessere Arbeitsbedingungen hatten, aus tarifgebundenen (eher größeren) Betrieben.

Im Detail belegen die nachfolgend genannten Punkte diese Probleme, die auch bei anderen Formen eines flexiblen Ruhestandes zu beachten sind:

  • Die Altersteilzeit (deren Förderung in Form von Zuschüssen der BA an die Arbeitgeber eingestellt worden ist) wird nur in einer Minderheit der Fälle (ca. 10 Prozent) wirklich als gleitende Form des Übergangs in den Ruhestand genutzt. 90 Prozent der Fälle werden in der geblockten Form ausgeübt, d.h. hälftig in Vollzeit bei etwas geringerem Entgelt und die andere Hälfte der Zeit in Form einer Freistellungsphase.

  • Die Rente nach Altersteilzeit weist eine hohe Gruppenspezifität auf. In der betrieblichen Praxis wurde Altersteilzeit eher Beschäftigten mit höherem beruflichen Status bewilligt als solchen Personen, die ihrer vielleicht mehr bedurft hätten – soweit sie sich dies überhaupt hätten leisten können (vgl. Kasten).

QuellentextFlexibilität: Vor allem eine Option für Bessergestellte

"Die im Schnitt höchste Zahl an Abschlagsmonaten und damit die höchsten Abschläge finden sich bei den vorgezogenen Renten wegen Arbeitslosigkeit/Teilzeitarbeit. Dies liegt nicht nur daran, dass bei dieser Rentenart die volle Zahl der Abschlagsmonate schon erreicht werden konnte. Dies liegt auch daran, dass die Renten wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit doch – trotz Abschlägen – sich noch relativ höher darstellen als die anderen Renten: Dieser Weg aus der Erwerbsarbeit in die Rente ist eher eine Alternative für Personen (v. a. Männer) mit zuvor höheren Einkommen in stabilen Erwerbsbiographien und dementsprechend höheren Rentenansprüchen".

Kistler (2005), S. 265.

Flexible Altersgrenzen auf Betriebsebene

Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die betrieblichen Modelle des Altersübergangs über Lebensarbeitszeitkonten, auf denen Beschäftigte Überstunden und/oder Lohnbestandteile für eine Brücke zwischen vorzeitigem Erwerbseintritt und einem späteren (möglichst abschlagsfreien) Renteneintritt ansammeln können. Zum Teil, wie etwa in der Chemischen Industrie, werden solche Wege auch durch innovative tarifvertragliche Regelungen gefördert. Teilrente als Flexibilisierung.

  • Auch für Langzeitkonten/Lebensarbeitszeitkonten ist bisher eine eher kritische Bilanz angebracht: Gerade besonders belastete Beschäftigtengruppen können sich durch Mehrarbeit in der frühen und mittleren Phase ihrer Erwerbstätigkeit überlasten. "Langzeitkonten begünstigen Höherqualifizierte". Rein formale Aspekte wie die Insolvenzabsicherung sind noch immer nicht ausreichend rechtlich geregelt. Die Verbreitung von solchen Langzeitkonten (und ihre Nutzungsmöglichkeiten für einen vorzeitigen Erwerbsaustritt) ist gering.

  • Laut einer großen repräsentativen Arbeitgeberbefragung, dem so genannten IAB-Betriebspanel gab es 2014 in West- wie Ostdeutschland nur in drei Prozent aller Betriebe und Dienststellen Langzeitkonten. Insgesamt fällt die Bilanz zu Instrumenten der Arbeitszeitflexibilisierung im Erwerbsverlauf eher dünn aus (vgl. Kasten).

QuellentextOptionen vor allem für diejenigen, die sich Flexibilität leisten können

"Für Beschäftigte mit niedrigen oder mittleren Einkommen weisen die neuen Möglichkeiten, die betriebliche Arbeitszeitmodelle ... anbieten, kaum praktikable Lösungswege auf, da sie für diese Beschäftigtengruppen mit untragbaren Einschnitten in der Existenzsicherung verbunden wären".
Zimmermann (2003), S. 178.

"Auch wenn Langzeitkontenmodelle neue ... Verteilspielräume von Arbeitszeiten innerhalb der Erwerbsbiographie erlauben, steht allein schon die gängige Praxis der weiteren Verdichtung von Arbeitszeiten in einem kürzeren Abschnitt möglichen Entlastungs- und Regenerationszielen, damit einer langfristigen gesundheitlichen Integration, entgegen".
Zimmermann (2003), S. 175.

  • Soweit Ältere in Teilzeit arbeiten, geschieht das nicht nur durch eine gezielte Reduzierung ihrer Arbeitszeit, sondern auch durch die Umwandlung von Voll- in Teilzeitstellen oder die Einstellung Älterer bzw. von Frauen nur noch in Teilzeit- bzw. Minijobs. Der Teilzeitanteil von Frauen ist bereits im mittleren Lebensalter (Vereinbarkeit von Beruf und Familie) sehr hoch und setzt sich bis zum Erwerbsaustrittsalter fort.

  • Bezüglich der Regelungen zum Bezug einer Teilrente wird vor allem ihre sehr geringe Verbreitung beklagt – sie wird in dieser Form schlicht nicht angenommen. Die Angebote einer ⅔-/½/⅓-Rente werden in der Praxis als zu undifferenziert und die Hinzuverdienstmöglichkeiten als zu gering bezeichnet.

  • Es gibt für die Beschäftigten keinen Rechtsanspruch, auf ihrem angestammten oder vergleichbaren Arbeitsplatz die Arbeitszeit zu reduzieren. Der Arbeitgeber muss zustimmen, kann aber auch ablehnen. Der Wechsel auf eine Teilzeitbeschäftigung ist insofern immer mit dem Risiko der Abstufung und Dequalifikation verbunden.

  • Außerdem ist fraglich, ob die erst ab dem 63. Lebensjahr bestehende Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen, nicht zu spät ansetzt. In jedem Fall aber wird die Unübersichtlichkeit der und die zu geringe Information über die Teilrente von allen Seiten kritisch gesehen.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.