Geförderter Personenkreis
Zum geförderten Personenkreis bei der Riester-Rente zählen vor allem
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen,
Beamt:innen,
rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
pflichtversicherte Landwirte,
Bezieher:innen von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Unterhaltsgeld) und von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld),
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
Kindererziehende (mit Kindererziehungszeiten),
geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit.
Hingegen sind u.a. nicht förderungsberechtigt
nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
Versicherte in berufsständischen Versorgungssystemen,
geringfügig Beschäftigte mit Versicherungsfreiheit,
Altersrentner:innen,
nicht versicherungspflichtige Studierende.
Personen, die zwar nicht unmittelbar Berechtigte sind, können allerdings mittelbar berechtigt sein. Diesen abgeleiteten Anspruch haben insbesondere Ehepartner von berechtigten Personen. Das trifft vor allem auf nicht erwerbstätige Ehefrauen zu.
Geförderte und zertifizierte Produkte
Die öffentliche Förderung gibt es nur für solche Anlageformen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) eine Zertifizierung erhalten. Förderungsfähig sind danach nur bestimmte Produkte im Rahmen der privaten Altersvorsorge – und zwar solche, die im Alter, frühestens mit dem 62. Lebensjahr bzw. im Fall einer vorzeitigen Erwerbsminderung, eine lebenslange Auszahlung (in gleichbleibender oder steigender Höhe) vorsehen. Hierzu gehören in der Regel
Rentenversicherungen (einschließlich fondsgebundene Rentenversicherungen),
Fondssparpläne,
Banksparpläne, die mit Auszahlungsplänen und Absicherungen für das hohe Alter ab 85 Jahren (so genannte Restverrentungspflicht) verbunden sind.
Aufbau einer Altersvorsorge ("Wohn-Riester") durch den Erwerb einer eigenen Immobilie, die im Alter mietfrei bewohnt werden kann.
Anlagen, die nur eine Kapitalauszahlung vorsehen, gehören nicht zu den geförderten Altersvorsorgeprodukten. Allerdings ist eine bis zu 30prozentige Teilauszahlung bei Rentenbeginn möglich (Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können Beiträge an eine Direktversicherung beziehungsweise an eine Pensionskasse oder Pensionsfonds förderfähig sein). Die Förderleistungen sind unabhängig davon, ob die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen oder der privaten Altersvorsorge aufgebaut wird.
Weitere Voraussetzungen:
Zum Beginn der Auszahlungsphase muss der Anbieter mindestens die Summe der eingezahlten Beträge (Eigenbeiträge und Zulagen) garantieren, das gilt auch für Fondssparpläne und fondsgebundene Rentenversicherungen,
Das angesammelte Kapital darf in der Ansparphase nicht beliehen, verpfändet oder anderweitig verwendet werden,
Die Altersvorsorgeleistungen dürfen nicht beim Arbeitslosengeld II/Bürgergeld angerechnet werden.
Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden.
Es gelten geschlechtsneutrale Tarife (Unisex-Tarife): Frauen und Männer erhalten bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen.
Bei schädlicher Verwendung müssen die Zulagen bzw. Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden.
Wohn-Riester
Durch das Eigenheimrentengesetz ("Wohn-Riester") ist der Kreis der begünstigten Anlageprodukte erweitert worden. Wer einen Riester-Vertrag hat, kann zwischen einer teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet man sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzte Immobilie einzusetzen, dann müssen mindestens 3.000 € auf dem Vertrag belassen werden. Der Rest kann entnommen werden. Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags besteht nicht. Auch Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig.
Hinsichtlich der Möglichkeit, sich während der Auszahlungsphase für eine Einmal-Besteuerung des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Vermögens (= Stand des Wohnförderkontos) zu entscheiden, erhält der Anleger eine Steuerermäßigung von 30 Prozent. Der Steuerpflichtige muss sich also nicht festlegen, ob die Besteuerung des Wohnförderkontos einmalig oder kontinuierlich bis zum 85. Lebensjahr erfolgen soll.
Förderung durch Zulagen
Die öffentliche Förderung (verankert im Einkommensteuergesetz) einer zugelassenen Form der privaten Altersvorsorge besteht aus zwei Komponenten:
Sonderausgabenabzug und
Altersvorsorgezulage
Hierbei gilt die sog. Günstigerprüfung: Fällt die steuerliche Ersparnis durch den Sonderausgabenabzug größer aus als die Zulage, wird – analog zur Kindergeld- und Kinderfreibetragsregelung – der Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet bzw. mit der Steuerschuld verrechnet.
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.
Die jährliche Grundzulage beträgt (seit 2018) für Alleinstehende 175 Euro, für Verheiratete 350 Euro. Bei einem Ehepaar muss aber jeder Ehegatte einen Vertrag abschließen.
Für Berufseinsteiger (die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) erhöht sich die Grundzulage um 200 Euro auf 375 Euro.
Die Kinderzulage (für kindergeldberechtigte Kinder) liegt für bis 2007 geborene Kinder bei 185 Euro und für ab 2008 geborene Kinder bei 300 Euro.
Die Zulage muss beantragt werden. Durch einen Dauerzulagenantrag kann der Anbieter vom Versicherten bevollmächtigt werden, die jährliche Zulage kontinuierlich zu beantragen. Die Zulage fließt unmittelbar in den Altersvorsorgevertrag (an den Anbieter) und nicht direkt an den Förderberechtigten.
Mindesteigenbeitrag
Voraussetzung für die Zahlung der Zulagen ist, dass ein Mindesteigenbeitrag geleistet wird. Seit 2008 liegt der Mindesteigenbeitrag bei 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens, maximal 2.100 Euro. Da die Zulagen hierbei eingerechnet sind, muss die erforderliche Sparleistung von 4 Prozent nicht allein aufgebracht werden. Mindestens muss jedoch ein Sockelbetrag von 60 Euro pro Jahr gezahlt werden. Werden diese Mindest- bzw. Sockelbeträge nicht geleistet, werden die Zulagen anteilig gekürzt. Bei Ehepartnern muss der Eigenbeitrag nur vom unmittelbar Förderfähigen geleistet werden, wenn der andere Partner (in aller Regel die Ehefrau) nicht erwerbstätig und nur mittelbar förderfähig ist.
Von der Förderung profitieren vom Prinzip her vor allem Personen mit Kindern und einem niedrigen Einkommen, da der erforderliche Sparbeitrag bereits mit einem relativ geringen Eigenanteil erreicht wird: