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Riester-Förderung | Rentenpolitik | bpb.de

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Riester-Förderung Private Vorsorge/"Riester-Rente"

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 6 Minuten zu lesen

Seit der Rentenreform 2001 ist es zum ausdrücklichen Ziel der staatlichen Sozialpolitik geworden, die private, kapitalmarktabhängige Alterssicherung auszuweiten, die individuelle Vorsorgefähigkeit und -bereitschaft durch staatliche Fördermaßnahmen zu stärken und durch Regulierung, d. h. Normierung der Produkte, die Anlagesicherheit zu verbessern.

Eine Brille liegt auf einem Antragsformular für die Riester-Rente. Eine öffentliche Förderung gibt es nur für solche Anlageformen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) eine Zertifizierung erhalten. (© picture-alliance, imageBROKER)

Geförderter Personenkreis

Zum geförderten Personenkreis bei der Riester-Rente zählen vor allem

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen,

  • Beamt:innen,

  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige,

  • pflichtversicherte Landwirte,

  • Bezieher:innen von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Unterhaltsgeld) und von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld),

  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,

  • Kindererziehende (mit Kindererziehungszeiten),

  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit.

Hingegen sind u.a. nicht förderungsberechtigt

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,

  • Versicherte in berufsständischen Versorgungssystemen,

  • geringfügig Beschäftigte mit Versicherungsfreiheit,

  • Altersrentner:innen,

  • nicht versicherungspflichtige Studierende.

Personen, die zwar nicht unmittelbar Berechtigte sind, können allerdings mittelbar berechtigt sein. Diesen abgeleiteten Anspruch haben insbesondere Ehepartner von berechtigten Personen. Das trifft vor allem auf nicht erwerbstätige Ehefrauen zu.

Geförderte und zertifizierte Produkte

Die öffentliche Förderung gibt es nur für solche Anlageformen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) eine Zertifizierung erhalten. Förderungsfähig sind danach nur bestimmte Produkte im Rahmen der privaten Altersvorsorge – und zwar solche, die im Alter, frühestens mit dem 62. Lebensjahr bzw. im Fall einer vorzeitigen Erwerbsminderung, eine lebenslange Auszahlung (in gleichbleibender oder steigender Höhe) vorsehen. Hierzu gehören in der Regel

  • Rentenversicherungen (einschließlich fondsgebundene Rentenversicherungen),

  • Fondssparpläne,

  • Banksparpläne, die mit Auszahlungsplänen und Absicherungen für das hohe Alter ab 85 Jahren (so genannte Restverrentungspflicht) verbunden sind.

  • Aufbau einer Altersvorsorge ("Wohn-Riester") durch den Erwerb einer eigenen Immobilie, die im Alter mietfrei bewohnt werden kann.

Anlagen, die nur eine Kapitalauszahlung vorsehen, gehören nicht zu den geförderten Altersvorsorgeprodukten. Allerdings ist eine bis zu 30prozentige Teilauszahlung bei Rentenbeginn möglich (Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können Beiträge an eine Direktversicherung beziehungsweise an eine Pensionskasse oder Pensionsfonds förderfähig sein). Die Förderleistungen sind unabhängig davon, ob die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen oder der privaten Altersvorsorge aufgebaut wird.

Weitere Voraussetzungen:

  • Zum Beginn der Auszahlungsphase muss der Anbieter mindestens die Summe der eingezahlten Beträge (Eigenbeiträge und Zulagen) garantieren, das gilt auch für Fondssparpläne und fondsgebundene Rentenversicherungen,

  • Das angesammelte Kapital darf in der Ansparphase nicht beliehen, verpfändet oder anderweitig verwendet werden,

  • Die Altersvorsorgeleistungen dürfen nicht beim Arbeitslosengeld II/Bürgergeld angerechnet werden.

  • Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden.

  • Es gelten geschlechtsneutrale Tarife (Unisex-Tarife): Frauen und Männer erhalten bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen.

  • Bei schädlicher Verwendung müssen die Zulagen bzw. Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden.

Wohn-Riester

Durch das Eigenheimrentengesetz ("Wohn-Riester") ist der Kreis der begünstigten Anlageprodukte erweitert worden. Wer einen Riester-Vertrag hat, kann zwischen einer teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet man sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzte Immobilie einzusetzen, dann müssen mindestens 3.000 € auf dem Vertrag belassen werden. Der Rest kann entnommen werden. Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags besteht nicht. Auch Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig.

Hinsichtlich der Möglichkeit, sich während der Auszahlungsphase für eine Einmal-Besteuerung des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Vermögens (= Stand des Wohnförderkontos) zu entscheiden, erhält der Anleger eine Steuerermäßigung von 30 Prozent. Der Steuerpflichtige muss sich also nicht festlegen, ob die Besteuerung des Wohnförderkontos einmalig oder kontinuierlich bis zum 85. Lebensjahr erfolgen soll.

Förderung durch Zulagen

Die öffentliche Förderung (verankert im Einkommensteuergesetz) einer zugelassenen Form der privaten Altersvorsorge besteht aus zwei Komponenten:

  • Sonderausgabenabzug und

  • Altersvorsorgezulage

Hierbei gilt die sog. Günstigerprüfung: Fällt die steuerliche Ersparnis durch den Sonderausgabenabzug größer aus als die Zulage, wird – analog zur Kindergeld- und Kinderfreibetragsregelung – der Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet bzw. mit der Steuerschuld verrechnet.

Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.

  • Die jährliche Grundzulage beträgt (seit 2018) für Alleinstehende 175 Euro, für Verheiratete 350 Euro. Bei einem Ehepaar muss aber jeder Ehegatte einen Vertrag abschließen.

  • Für Berufseinsteiger (die ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) erhöht sich die Grundzulage um 200 Euro auf 375 Euro.

  • Die Kinderzulage (für kindergeldberechtigte Kinder) liegt für bis 2007 geborene Kinder bei 185 Euro und für ab 2008 geborene Kinder bei 300 Euro.

Die Zulage muss beantragt werden. Durch einen Dauerzulagenantrag kann der Anbieter vom Versicherten bevollmächtigt werden, die jährliche Zulage kontinuierlich zu beantragen. Die Zulage fließt unmittelbar in den Altersvorsorgevertrag (an den Anbieter) und nicht direkt an den Förderberechtigten.

Mindesteigenbeitrag

Voraussetzung für die Zahlung der Zulagen ist, dass ein Mindesteigenbeitrag geleistet wird. Seit 2008 liegt der Mindesteigenbeitrag bei 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens, maximal 2.100 Euro. Da die Zulagen hierbei eingerechnet sind, muss die erforderliche Sparleistung von 4 Prozent nicht allein aufgebracht werden. Mindestens muss jedoch ein Sockelbetrag von 60 Euro pro Jahr gezahlt werden. Werden diese Mindest- bzw. Sockelbeträge nicht geleistet, werden die Zulagen anteilig gekürzt. Bei Ehepartnern muss der Eigenbeitrag nur vom unmittelbar Förderfähigen geleistet werden, wenn der andere Partner (in aller Regel die Ehefrau) nicht erwerbstätig und nur mittelbar förderfähig ist.

Von der Förderung profitieren vom Prinzip her vor allem Personen mit Kindern und einem niedrigen Einkommen, da der erforderliche Sparbeitrag bereits mit einem relativ geringen Eigenanteil erreicht wird:

Zitat

Riester-Rente, das Instrument, das Sicherheit bietet und sich am meisten lohnt − gerade auch dann, wenn parallel eine Familie zu versorgen ist und nicht so viel Geld zur Verfügung steht

Homepage des BMAS 2010.

Die Durchführung der Zulagenförderung obliegt der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA ist zuständig für die Berechnung und Auszahlung bzw. auch die Rückforderung von Zulagen.

Förderung durch steuerrechtliche Anerkennung als Sonderausgaben

Neben der Zulagenförderung können die zum förderfähigen Personenkreis gehörenden Steuerpflichtigen ihre privaten Altersvorsorgebeiträge bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben geltend machen. Der Maximalbetrag liegt (seit 2008) bei 2.100 Euro im Jahr. Ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf Zulage ist. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen (Günstigerprüfung). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige den zusätzlichen Sonderausgabenabzug im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragt hat. Vor allem für Besserverdienende erweist sich der Sonderausgabenabzug als sehr vorteilhaft.

Produktinformationsblatt

Versicherungsunternehmen, Banken, Fondsgesellschaften, Bausparkassen und Genossenschaften müssen ihre Kunden in einheitlicher Form über die wesentlichen Merkmale der angebotenen Altersvorsorgeprodukte informieren. Dieses Blatt bildet neben den Leistungen, Garantien, Renditen und Kosten den prognostizierten Vertragsverlauf auf der Grundlage der vom Verbraucher geplanten Einzahlungen und Dauer bis zum Beginn der Auszahlungsphase ab. Beziffert werden die Effektivkosten, ausgewiesen wird in einem Prozentsatz, wie sich die Gesamtkosten langfristig auf die Rendite des Produkts auswirken. Die Produkte werden außerdem in Chancen-Risiko-Klassen eingeteilt. Verbraucher sollen damit die verschiedenen Angebote – auch unterschiedlicher Anbieter – im Hinblick auf Chancen und Risiken, Garantien und Kosten besser vergleichen können. Verstößt der Anbieter gegen seine Informationspflichten oder sind die Angaben falsch, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen und die eingezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückfordern – und das bis zu zwei Jahre lang nach Vertragsabschluss.

Wechselkosten

Beim "alten" Anbieter sind die Wechselkosten seit 2014 auf maximal 150 € gedeckelt. Der neue Anbieter darf maximal 50 Prozent des übertragenen geförderten Kapitals für die Berechnung von Vertriebs- und Abschlusskosten heranziehen. Für bereits abgeschlossene Verträge bleibt es allerdings bei den zwischen Anbieter und Anleger getroffenen Vereinbarungen. Neben der Begrenzung von Wechselkosten gibt es auch eine zusätzliche Informationspflicht des Anbieters zu Beginn der Auszahlungsphase. Hierdurch soll dem Anleger die Möglichkeit gegeben werden, zu Beginn der Auszahlungsphase den Anbieter zu wechseln, ohne dass er seine Ansprüche aus der Beitragszusage verliert. Um sicherzustellen, dass der Anbieter die Interessen des Anlegers optimal berücksichtigt, hat er den Anleger spätestens drei Monate vor Beginn der Auszahlungsphase über die Auszahlungsbeträge zu informieren. Dies gibt dem Anleger die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase zu einem Anbieter mit günstigeren Konditionen zu wechseln.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.