Hinzu kommen die Beschäftigten im mittelbaren öffentlichen Dienst und bei solchen Arbeitgebern, die das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anwenden. Der größte Träger der ZÖD ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Daneben bestehen noch 24 Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) zusammengefasst sind.
Die ZÖD wurde ursprünglich mit dem Ziel eingeführt, die Arbeiter:innen und Angestellten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich ihrer Altersvorsorge mit den Beamt:innen gleichzustellen und ihnen eine an den Grundsätzen der Beamtenversorgung ausgerichtete Gesamtversorgung zu gewährleisten. Daraus folgend bezogen die (langjährigen) Angestellten und Arbeiter:innen im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente, die so bemessen war, dass sie zusammen mit der gesetzlichen Rente in etwa die Höhe der Nettoeinkünfte aus einer Beamtenpension erreichte. Finanziert wurden die Leistungen weitgehend durch Umlagen der öffentlichen Arbeitgeber; praktiziert wurde also ein Umlageverfahren.
Dieses ehemalige Gesamtversorgungssystem ist in Übereinstimmung zwischen den Gewerkschaften und den öffentlichen Arbeitgebern 2002 abgeschafft und in ein Betriebsrentensystem überführt worden. Nunmehr berechnet sich die Zusatzrente nicht mehr nach dem Endgehalt, berücksichtigt wird vielmehr die gesamte Arbeitsleistung. Dazu werden ganz ähnlich wie beim Verfahren der Entgeltpunkte in der GRV jährlich Versorgungspunkte ermittelt, deren Anzahl von der individuellen Entgeltposition und vom Lebensalter der Beschäftigten abhängt. Im Rentenfall werden die Versorgungspunkte durch deren Multiplikation mit einem Messbetrag in eine monatliche Betriebsrente umgerechnet. Infolge des Systemwechsels haben auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Anspruch auf die staatliche Förderung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge.
Das Leistungsrecht in der Zusatzversorgung ist für alle Beschäftigten weitgehend gleich. Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der GRV, ebenso die Abschläge, die bei einem vorgezogenen Rentenbeginn erhoben werden.
Unterschiede gibt es in der Finanzierung. Die Finanzierung erfolgt aus den Umlagen der Arbeitgeber und einem Umlagebeitrag der Arbeitnehmer. Einige Kassen arbeiten dabei voll umlagefinanziert (darunter die VBL West), einige mischfinanziert und einige inzwischen voll kapitalgedeckt. Auch die Höhe der Umlagen bzw. Beiträge ist unterschiedlich. Hinzu kommen Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren gegenüber Umlagen im Umlageverfahren.
Weitergehende Informationen
Weitergehende Informationen zum Leistungsrecht, einschließlich der Tarifverträge, der Satzung sowie der Rundschreiben zum Steuer- und Beitragsrecht, finden sich auf den Internetseiten der VBL unter Externer Link: www.vbl.de sowie auf den Internetseiten der verschiedenen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Letztere sind in der AKA zusammengeschlossen (Externer Link: www.aka.de).
Zusätzlich zur "Pflichtversicherung" (der tarifvertraglich festgeschriebenen Zusatzversorgung im eigentlichen Sinne) gibt es inzwischen bei Ländern und Kommunen einen tarifvertraglich geregelten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, der auch über eine freiwillige Versicherung bei den Zusatzversorgungskassen erfüllt werden kann.
In der VBL waren 2019 über 5.000 öffentliche Arbeitgeber (Bund, Länder, Kommunen, Träger der Sozialversicherung u. a.). Erfasst waren gut 4,8 Mio. aktiv und passiv (beitragsfrei) Versicherte. Es wurden 1,4 Mio. Renten gezahlt.