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Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung Betriebliche Altersversorgung

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 4 Minuten zu lesen

Seit 2002 können Beschäftigte einen Teil ihres Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersvorsorge aufwenden. Diese Verwendung von Teilen des Gehaltes für unbare Leistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet.

Bauarbeiter montieren ein Gerüst: Seit 2002 können Beschäftigte einen Teil ihres Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersvorsorge aufwenden, dies gilt auch für manche Tarifverträge in der Bauwirtschaft. (© AP)

Bis zu einem Betrag, der im Jahr 2023 bei 3.504 Euro im Jahr bzw. 292 Euro im Monat liegt, werden Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen nicht nur steuer- sondern auch beitragsfrei gestellt. Umgewandelt wird also ein Teil des Bruttoentgelts. Da die Beitragsbemessungsgrenze dynamisiert ist, d.h. jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst wird, erhöht sich im Laufe der Jahre dementsprechend auch der maximale Betrag der steuer- und beitragsfreien Entgeltumwandlung. Nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (vgl. weiter unten) können bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei gestellt werden.

Die Entgeltumwandlung ist für die Arbeitnehmer:innen durchaus attraktiv, da sich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen der Arbeitnehmer:innen mindert und weniger Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Umgewandelt werden können nicht nur Bestandteile aus dem laufenden Entgelt (Monatslohn), sondern auch einmalige Leistungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Möglich ist es auch, Arbeitszeitguthaben bzw. Ansprüche aus Mehrarbeit dafür einzusetzen.

Tarifvorbehalt und Tarifverträge zur Entgeltumwandlung

Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung unterliegt einem Tarifvorbehalt. Tarifgebundene Arbeitnehmer:innen können eine Entgeltumwandlung aus Tariflohnbestandteilen nur vornehmen, wenn der Tarifvertrag das zulässt. Die Tarifparteien schließen entweder einen entsprechenden Tarifvertrag ab, der die Entgeltumwandlung regelt, oder sie vereinbaren eine entsprechende Öffnungsklausel. Dabei besteht die Möglichkeit, die Entgeltumwandlung mit speziellen Regelungen hinsichtlich des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung zu verbinden. Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Bietet er keinen dieser beiden Durchführungswege an, können die Arbeitnehmer:innen die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen.

Durch die Entgeltumwandlung mindern sich neben den Arbeitnehmerbeiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Da also auch der Arbeitgeber davon profitiert, finden sich Regelungen, bei denen die Arbeitgeber ihren eingesparten Beitragsanteil (zumindest teilweise) an die Beschäftigten zum Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge weiterleiten.

Der Tarifvorrang hat den Anstoß für eine Fülle von speziellen Tarifverträgen gegeben, die seit 2002 abgeschlossen worden sind und die Entgeltumwandlung regeln. Verträge finden sich nicht nur in den großen Industriebranchen (Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie, chemische Industrie, Bauwirtschaft) mit einer hohen Zahl von Beschäftigten, sondern auch in den vielen eher kleinen Tarifgebieten (wie u.a. in einzelnen Bereichen des Handwerks, z. B. Bäcker-Handwerk) und im Dienstleistungssektor (wie u.a. im Einzel- und Großhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe). Die Tarifverträge legen fest, welche tariflichen Einkommensbestandteile umgewandelt werden können, ob sich der Arbeitgeber an der Finanzierung beteiligt und welche Durchführungswege möglich sind.

Um die Abwicklung der Entgeltumwandlung zu erleichtern, haben in einer Reihe von Tarifbereichen die Tarifvertragsparteien branchenspezifische und zum Teil branchenübergreifende Versorgungswerke gegründet − so die "MetallRente" (eine gemeinsame Einrichtung von Industriegewerkschaft Metall und dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall) oder das "Chemie-Versorgungswerk" (eine gemeinsame Einrichtung der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und der Chemie-Arbeitgeber). Diese Einrichtungen fungieren als Dienstleistungseinrichtungen; sie werden nicht selbst operativ tätig, sondern beauftragen Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen mit der Durchführung von Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds. Dadurch können günstige Konditionen gewährleistet werden.

Riester-Förderung

Arbeitnehmer:innen können auch verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber einen Durchführungsweg anbietet, der die Inanspruchnahme der Zulagenförderung (Riester-Förderung) ermöglicht. Dies ist bei einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds der Fall. Umgewandelt werden hierbei aber Nettobeträge (ohne Förderung).

Rückwirkungen der Entgeltumwandlung

Den Vorteilen der Entgeltumwandlung stehen deren Nachteile gegenüber. Denn die Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts hat zugleich zur Folge, dass sich entsprechend auch die sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche mindern. Das Arbeitslosengeld, das Krankengeld und auch die spätere Altersrente fallen niedriger als bei einer vollen Verbeitragung aus. Eine Versorgungslücke im Alter hinsichtlich der gesetzlichen Rente vergrößert sich also. Ob die höheren Ansprüche aus der Betriebsrente diese Verluste ausgleichen, bleibt offen. Probleme entstehen vor allem bei jenen Erwerbsminderungsrentner:innen, denen in ihrer betrieblichen Altersvorsorge kein entsprechender Anspruch zusteht, wenn nur das Risiko Alter abgedeckt ist. Und im Alter, wenn die Betriebsrente zur Auszahlung kommt, werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Für eine Betriebsrente von maximal 169,75 Euro monatlich (gilt für 2023), fallen allerdings keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

Wenig beachtet wird der gesamtwirtschaftlich-systemische Effekt, dass die beitragsbefreite Entgeltumwandlung sich negativ auf die Höhe der Rentenanpassungen auswirkt. Denn die Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte und damit die Basis der Rentenanpassung fallen niedriger aus als bei einer vollen Verbeitragung. Damit sinkt das − ohnehin abgesenkte (vgl. Höhe und Verteilung der Renten) − Rentenniveau. Belastet werden dadurch alle Versicherten und Rentner:innen − unabhängig davon, ob sie von der Entgeltumwandlung überhaupt Gebrauch machen konnten bzw. aktuell machen.

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Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.