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Rentenhöhe und Rentenanpassung bei Betriebsrenten | Rentenpolitik | bpb.de

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Rentenhöhe und Rentenanpassung bei Betriebsrenten Betriebliche Altersversorgung

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 2 Minuten zu lesen

Wie hoch die Betriebsrente im Leistungsfall sein wird, lässt sich nicht allgemeingültig feststellen, da die Berechnung der Rente von den jeweiligen betriebsspezifischen bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen abhängt.

Aktenordner mit der Aufschrift Betriebsrente. Betriebsrenten fallen unterschiedlich hoch aus, je nach betriebsspezifischen bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen. (© picture-alliance/dpa, Themendienst)

Höhe der Betriebsrente

Ein Beispiel: Die monatlich gezahlte Betriebsrente errechnet sich als Produkt aus der Zahl der vollendeten Dienstjahre und einem Festbetrag. Die Höhe dieses Festbetrages hängt dabei von der jeweiligen (tarifvertraglichen) Entgeltstufe ab. Bei Teilzeitbeschäftigten wird anteilig verkürzt. Bei dem Bezug einer vorzeitigen gesetzlichen Altersrente mindert sich auch die Höhe der Betriebsrente um einen Abschlag.

Beitragspflicht

Betriebsrentner:innen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, unterliegen der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung der Rentner. Die Beiträge müssen die Betriebsrentner:innen alleine aufbringen. Seit 2020 vermindert ein dynamisierter monatlicher Freibetrag die Beitragsbelastung. Er liegt 2023 bei 170 Euro.

Rentenanpassung

Um den Wert von Betriebsrenten vor den Folgen einer Inflation zu sichern, ist nach dem Betriebsrentengesetz vorgesehen, dass die Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten überprüfen müssen. Maßstab für die Überprüfung ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, was im Ergebnis leicht zum Verzicht auf die Anpassung führen kann. Diese Verpflichtung ist erfüllt, wenn sich die Anpassung am Verbraucherpreisindex oder an der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens bemisst. Diese Pflicht entfällt aber, wenn

  • der Arbeitgeber die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 Prozent erhöht,

  • die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt wird und dabei vorgesehen ist, dass sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden,

  • eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde.

Für Neuzusagen gilt die Anpassungsverpflichtung schon dann als erfüllt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen. Eine regelgebundene Anpassung an die Entwicklung der Einkommen, wie dies bei der gesetzlichen Rente (Dynamisierung) der Fall ist, existiert bei der Betriebsrente nicht. Im Ergebnis können also Betriebsrenten im Laufe der langen Jahre im Realwert erheblich sinken, wenn die Rentenanpassung nicht einmal die Preissteigerungsrate ausgleicht.

Wurden die Leistungen nicht oder nicht im vollen Umfang angepasst (zu Recht unterbliebene Anpassung), muss diese unterbliebene Anpassung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber die (schwierige) wirtschaftliche Lage des Unternehmens dargelegt hat.

Wird die betriebliche Altersversorgung über Entgeltumwandlung finanziert, muss die Rente entweder um 1 Prozent pro Jahr erhöht werden oder es müssen die Überschüsse (im Falle einer Direktversicherung oder Pensionskasse) vollständig zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.