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Unverfallbarkeit bei der betrieblichen Rentenanwartschaft Betriebliche Altersversorgung

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

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Die betriebliche Altersversorgung ist stark am Bild langfristiger Beschäftigungsverhältnisse orientiert. Arbeitgeberwechsel oder Betriebsinsolvenzen führen zu Problemen. Gehen die Ansprüche verloren oder bleiben sie erhalten?

Insolvenzankündigung in einem Schaufenster: Soweit die Erfüllung von Versorgungszusagen von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig ist, besteht die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung. (© AP)

Wenn das Arbeitsverhältnis, z.B. durch Kündigung, vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, besteht eine Unverfallbarkeit der erworbenen Anwartschaften. Für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, behält der Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 5 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat. Für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2008 erteilt wurden, hat der Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 3 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmer, die ihre Betriebsrente per Entgeltumwandlung selbst bezahlen, haben immer sofort einen Anspruch, der nicht verfallen kann.

Wenn die Versorgungszusage nach 2004 erteilt wurde und diese über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt wird, kann beim Wechsel des Arbeitsplatzes eine Übertragung der Anwartschaften auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers verlangt werden.

Soweit die Erfüllung von Versorgungszusagen von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig ist, (so bei der Direktzusage, bei Unterstützungskassen und bei Pensionsfonds), besteht die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung. Der Pensionssicherungsfonds des Pensions-Sicherungs-Vereins übernimmt für Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, die laufenden Betriebsrenten und die unverfallbaren Rentenanwartschaften. Die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse stehen aufgrund ihrer Versicherungsförmigkeit unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).

Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein

Der Pensions-Sicherungs-Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft und hat die Aufgabe, den Mitarbeiter:innen und Rentner:innenn von insolventen Unternehmen die (unverfallbaren) Anwartschaften und laufenden Renten zu sichern. Mitglieder sind (2018) rund 95.000 Unternehmen, die für 10,9 Millionen Arbeitnehmer Betriebsrenten über 340 Milliarden Euro abgesichert haben. Geschützt sind unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen), Zusagen in Form von Unterstützungskassen oder Pensionsfonds. Hier handelt es sich um Durchführungswege, deren langfristige Zahlungsfähigkeit von der Situation des Unternehmens abhängt. Denn im Fall der Insolvenz zählen bei Direktzusagen und Unterstützungskassen auch die Rückstellungen zur Insolvenzmasse.

Bei Pensionsfonds unterliegt das Vermögen aufgrund der Art der Anlage (Aktien) starken Wertschwankungen mit der Folge möglicher Nachschüsse des Unternehmens. Für die betroffenen Unternehmen besteht eine Beitragspflicht. Die Beitragshöhe wird jährlich rückwirkend festgelegt und hängt von der Schadenshöhe in diesem Zeitraum ab. Der Pensionssicherungsverein (PSV) funktioniert damit nach dem Prinzip der Umlagefinanzierung.

Der Beitragssatz liegt in wirtschaftlich guten Zeiten, wenn nur wenige Firmen Insolvenz anmelden müssen, bei ein bis zwei Promille der Pensionszusagen. In Jahren mit einer hohen Anzahl und einem großen Volumen von Insolvenzen wird es aber teurer. Dies gilt vor allem für das Jahr 2009, als die Finanzkrise besonders viele Insolvenzen auslöste. Allein die Insolvenz von Arcandor (Karstadt, Quelle) belastete den Pensions-Sicherungs-Verein mit rund zwei Milliarden Euro. Insgesamt mussten die PSV-Mitglieder für Pensionsversprechen in Höhe von vier Milliarden Euro einstehen. Der Beitragssatz stieg auf 14,2 Promille im Jahr 2009 an. Im Jahr 2020 wurde infolge der hohen Zahl von Insolvenzen (Covid-Pandemie) der Beitragssatz auf 4,2 Promille angehoben, 2021 wieder auf 0,6 Promille abgesenkt.

Bei einer Unternehmensinsolvenz kann es zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Betriebsrenten kommen. Dies tritt insbesondere ein, wenn das Unternehmen vor Antrag der Insolvenz bereits die Zahlungen einstellt. Denn der PSV wird erst tätig, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Zwischen Antrag auf Insolvenz und Verfahrenseröffnung bzw. Abweisung kann einige Zeit vergehen.

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Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.