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Unterschiedliche Durchführungswege bei der betrieblichen Altersvorsorge | Rentenpolitik | bpb.de

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Unterschiedliche Durchführungswege bei der betrieblichen Altersvorsorge Betriebliche Altersversorgung

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

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Die Zusagen auf betriebliche Altersversorgung können in den einzelnen Arbeitsverträgen, im Rahmen von Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen gemacht werden. Eine Entgeltumwandlung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge (die technisch der Arbeitgeber einzahlt) selbst durch (Bar-)Lohnverzicht finanziert.

Ein Arbeiter bearbeitet einen Stahlträger in einer Werft. Bei der betrieblichen Altersversorgung können die Unternehmen nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes zwischen unterschiedlichen Modellen wählen. (© picture-alliance/dpa)

Bei der Organisation der betrieblichen Altersversorgung können sich die Unternehmen nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes für unterschiedliche Durchführungswege entscheiden, die nicht zuletzt sehr unterschiedliche steuerliche Folgewirkungen für die Betriebe und auch die Beschäftigten haben. Diese detaillierten steuerrechtlichen Aspekte bleiben bei der folgenden Darstellung ausgeklammert:

  • Bei Direkt- oder Pensionszusagen verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinen Mitarbeiter:innen unmittelbar aus dem Betriebsvermögen eine Altersrente zu zahlen. Um die Zusagen später auch finanzieren zu können, werden Rückstellungen gebildet, die den Gewinn (und damit auch die steuerlichen Belastungen) mindern. Für Direktzusagen gibt es keine Anlagevorschriften, sie unterliegen keiner gesetzlichen Aufsicht, das Unternehmen kann die Rückstellungen zinsfrei auch im Betrieb investieren (was ihre Finanzierungskosten bei Kreditbedarf reduziert).

  • Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die die betriebliche Altersversorgung im Auftrag des Arbeitgebers leistet, auf ihre Leistungen aber keinen Rechtsanspruch gewährt. Allerdings bleibt der Arbeitgeber, der die Versorgungszusage gemacht hat, gegenüber seinem Arbeitnehmer zur Leistung verpflichtet. Die Unterstützungskasse kann frei über das angesammelte Kapital verfügen und es z.B. dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfügung stellen.

  • Unter Direktversicherung wird eine private Kapitallebens- oder Leibrentenversicherung verstanden, die das Unternehmen für seine Beschäftigten abschließt. Das Bezugsrecht für die Leistungen aus der Versicherung liegt beim Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen.

  • Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, quasi Versicherungsgesellschaften. Sie beschränken sich auf die betriebliche Altersvorsorge, können von einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe getragen werden. Sie können aber auch als überbetriebliche Pensionskassen für einen größeren Kreis von Unternehmen offen sein.

  • Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige, vom Unternehmen getrennte Versorgungsträger, die als Investmentfonds arbeiten und im Unterschied zu Pensionskassen und Lebensversicherungen bei der Kapitalanlage ein deutlich höheres Anlagerisiko (z.B. durch einen hohen Aktienanteil) eingehen (können).

Einschränkungen bei der Wahl des Durchführungsweges und der Auswahl des Versorgungsträgers können sich aus tarifvertraglichen Regelungen ergeben. So muss der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds wählen, weil nur diese die Voraussetzungen der Förderung erfüllen.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.