Mit dem Abschluss der Akutbehandlung einer Krankheit oder eines Unfalls durch den niedergelassenen Arzt oder durch das Krankenhaus ist zwar in der Regel der akute Krankheitsprozess zum Stillstand gebracht, in vielen Fällen jedoch noch nicht gewährleistet, dass auch die Gesundheit wieder voll hergestellt ist und dass eine unbehinderte Wiedereingliederung in das berufliche und gesellschaftliche Leben erfolgen kann. Oft ist eine Rehabilitation nötig.
Viele Krankheiten sind von langwieriger und schwerwiegender Natur, beinhalten die Gefahr einer dauerhaften, chronischen Beeinträchtigung und/oder von gesundheitlichen Nebenfolgen bzw. Nachfolgeerkrankungen. Dies trifft insbesondere auf die "modernen Volkskrankheiten", die chronisch-degenerativen Erkrankungen wie Krebs, Rheuma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen u. a., aber auch auf Suchterkrankungen und psychische Erkrankungen zu. Nicht selten droht die Gefahr einer dauerhaften Behinderung und/oder einer Erwerbsminderung. Diese Gefahr zu verringern, bleibende Gesundheitsschäden zu vermeiden und die Wiedereingliederung in das berufliche und gesellschaftliche Leben nach einer Krankheit zu erleichtern, ist Aufgabe der Rehabilitation.
Rehabilitation kommt damit für all diejenigen Menschen in Frage, die aufgrund ihrer Erkrankung in der Gefahr stehen, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung droht oder bereits vorhanden ist. Ihr Ziel ist die Wiederherstellung des besterreichbaren Standes ihres Leistungsvermögens und die Wiedereingliederung in das berufliche und soziale Leben. Rehabilitation ist also zugleich auch Prävention und zielt vom Grundsatz her auf alle Altersgruppen.
Als Grundsätze der Rehabilitation gelten:
Integration in die Gesellschaft;
Rehabilitation vor Rente;
Individuelle Hilfe, die auf die konkrete Bedarfssituation abstellt;
Nahtloser Übergang von medizinischer Behandlung und Rehabilitation;
Frühzeitige Intervention, um Fehlentwicklungen in einem möglichst frühen Stadium zu korrigieren und die Wirksamkeit der Therapie zu erhöhen;
Finalität d.h. notwendige Hilfen werden jedem Betroffenen unabhängig von der Ursache zuteil, auch wenn unterschiedliche Träger zuständig sind.
Träger der Rehabilitation
In Deutschland gibt es keinen eigenständigen Rehabilitationsträger mit einheitlicher Zuständigkeit. Stattdessen besteht ein Nebeneinander von verschiedenen Trägergruppen (Gesetzliche Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Eingliederungshilfe) wobei nach dem Kausalitätsprinzip jeder Träger für seine Rehabilitationsleistung zuständig ist.
Diese Vielfältigkeit spiegelt die Entstehungsgeschichte des heutigen gegliederten Systems der sozialen Sicherung wider. Dies kommt auch in der Verteilung der Ausgaben für Rehabilitation - allgemeiner auch als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet - zum Ausdruck. Die Sozialhilfe trägt, gefolgt von der Rentenversicherung, den Löwenanteil.
Den größten Anteil an Leistungen zur Teilhabe erbringen die Träger der Eingliederungshilfe, dies auch darum, weil in dieser Betrachtung die Leistungen für Behinderte mit einbezogen sind. Diese Betrachtungsweise entspricht der Logik des Sozialgesetzbuches (SGB), wo in Buch IX "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" die Rehabilitationsleistungen übergreifend geregelt sind und auch die Zuständigkeiten und Querbeziehungen zwischen den Trägern festgelegt werden.
Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung ist die Erhaltung der gefährdeten bzw. die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der geminderten Erwerbsfähigkeit. Diesem Ziel dienen sowohl medizinische Leistungen in Form von ambulanten wie stationären Heilbehandlungen als auch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
QuellentextRehabilitation – Überblick
"Rehabilitation als Aufgabe der Sozialleistungsträger bedeutet den bestmöglichen Ausgleich von funktionellen Einschränkungen im Alltags- und Arbeitsleben, die als Folge von Krankheit oder Behinderung eingetreten sind. In der Rentenversicherung bedeutet Rehabilitation die Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der bereits geminderten Erwerbsfähigkeit mit dem Ziel der möglichst dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben".
Deutsche Rentenversicherung Bund 2008, S. 80.
Im Detail kennt die Gesetzliche Rentenversicherung folgende Rehabilitationsleistungen:
medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Kliniken der Rentenversicherung und in Vertragshäusern (z. B. stationäre und ambulante "Kuren"),
Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Eingliederungshilfen, Berufsvorbereitungsmaßnahmen, Weiterbildung),
Ergänzende Leistungen (Zahlung von Übergangsgeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie von Reisekosten zum Durchführungsort der Rehabilitationsmaßnahmen),
Sonstige Leistungen (Rehabilitationsmaßnahmen nach Krebserkrankungen und Heilbehandlungen für Kinder von Versicherten)
Zuständigkeit der Rentenversicherung
Im Kern ist die Rentenversicherung damit für Leistungen zur Teilhabe bei Versicherten (Erwerbstätige, Arbeitssuchende, Bezieher von Erwerbsminderungsrenten) zuständig. Bei nötigen Rehabilitationsmaßnahmen für Altersrentner:innen (Ausnahme: Reha wegen Krebserkrankungen) ist dagegen die Krankenversicherung verantwortlich. Im Falle eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe ist es aber für die Versicherten zunächst unerheblich, welcher Träger zuständig ist, da diese die Zuständigkeit unter sich regeln. Dennoch gibt es trotz einiger Angleichungen im Leistungsrecht immer noch Unterschiede - gerade in den Fällen, in denen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten die Unfallversicherung zuständig ist.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe sind bestimmte Mindestversicherungszeiten (15 Jahre Wartezeit oder der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) sowie bei Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation z. B. sechs Monate Pflichtbeiträge binnen der letzten zwei Jahre vor Antragstellung. Bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die Fristen z. T. länger. Persönliche Voraussetzungen sind vor allem, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist und dass zu erwarten ist, dass die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder gar wiederhergestellt bzw. Erwerbsminderung verhindert/abgewendet werden kann. (Mit diesen Betonungen kommt die Leistungseinschränkung durch das Reformgesetz deutlich zum Ausdruck).
Der Versicherte muss einen Antrag stellen, bei dem - neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - insbesondere die medizinischen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Auch ein Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente kann ein Reha-Antrag sein. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass ein Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente immer zuerst, inklusive eines Gutachtens, darauf hin geprüft wird, ob die Rente nicht durch eine Maßnahme zur Teilhabe vermieden werden kann. Ist andererseits eine beantragte Rehabilitationsmaßnahme nicht aussichtsreich, so ist dieser Antrag als Rentenantrag zu behandeln.
Ein Blick auf die Zahlen: Ausgaben und Leistungen
Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation, besonders solche bei psychischen und Abhängigkeitserkrankungen und auch die im Gefolge anfallenden Übergangsgelder, machen den Großteil der Leistungen zur Teilhabe aus.
Die Abbildung "Aufwendungen (brutto) für Leistungen zur Teilhabe 2021" zeigt, dass Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation, besonders wenn man solche bei psychischen und Abhängigkeitserkrankungen hinzurechnet – und auch die im Gefolge anfallenden Übergangsgelder – den Großteil der Leistungen zur Teilhabe ausmachen.
Betrachtet man die längerfristige Entwicklung der Leistungsfälle und Rentenversicherungsausgaben für Rehabilitation, zeigt sich ein wechselvoller Verlauf. Phasen der Steigerung der Zahl der Fälle und der Ausgaben folgen Phasen der Reduzierung in Folge von Konsolidierungsmaßnahmen. So wurden die berufsfördernden Leistungen weitgehend auf die Arbeitslosenversicherung verlagert. Und seit den Spargesetzen seit dem Jahr 2000 – wurden die Ausgabensteigerungen für medizinische Maßnahmen nach Maßgabe des Lohnanstiegs strikt gedeckelt: Dieser sog. Reha-Deckel ist 2014 verändert worden, da seitdem auch die demografische Entwicklung zu berücksichtigen ist.
Das Übergangsgeld errechnet sich auf der Basis einer Berechnungsgrundlage von 80 Prozent des zuletzt erzielten Bruttoentgelts (maximal 100 Prozent des zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgelts). Davon erhalten Versicherte, die ein Kind erziehen, die selbst oder deren Ehepartner pflegebedürftig sind (ohne Anspruch an die Pflegeversicherung zu haben), 75 Prozent als Übergangsgeld. Die anderen medizinischen oder beruflichen Rehabilitanden erhalten 68 Prozent der Berechnungsgrundlage. Auf diese Beträge wird eventuell doch gleichzeitig erzieltes Arbeitsentgelt bzw. Ersatzeinkommen (z. B. Arbeitslosengeld) angerechnet.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben 2000 – 2021 (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/4.0/deed.de
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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben 2000 – 2021 (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/4.0/deed.de
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In den letzten Jahren hat sich die Tendenz verstärkt, Rehabilitationsmaßnahmen nur noch dann zu bewilligen, wenn es nicht nur um eine medizinisch notwendige Leistung geht, sondern es wird verstärkt die Wahrscheinlichkeit betrachtet, dass die Betroffenen danach auch tatsächlich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen können. "Zu diesem Zweck sollen vorrangig mit Arbeitgebern und allen an der Arbeitsvermittlung Beteiligten die für die Eingliederung in das Erwerbsleben, insbesondere für eine Teilzeitbeschäftigung notwendigen Leistungsmöglichkeiten festgestellt werden. Vor Leistungen zur Ausbildung und Weiterbildung sollen vorrangig Eingliederungshilfen geleistet werden"