Kindererziehung als Risiko für die spätere Rente
Die lohn- und beitragsbezogene Rentenversicherung lässt sich als ein Alterssicherungssystem charakterisieren, das sich auf die Erwerbsarbeit und das Erwerbseinkommen orientiert. Im Alter und im Fall von Erwerbsminderung soll das entfallene Einkommen in einem bestimmten Maße ersetzt werden. Personen, die nicht versicherungspflichtig erwerbstätig sind, bleiben außerhalb des Versicherungsschutzes. Dieser Ausschluss von Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit betrifft auch jene Tätigkeiten, die wie die Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen zwar gemeinhin als gesellschaftlich erforderlich und berücksichtigenswert erachtet werden, aber nicht erwerbsförmig erfolgen. Die Folge ist, dass für jene Tätigkeiten, wenn sie anstatt einer Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, auch keine Rentenansprüche entstehen.
Es waren und sind die Frauen, die gemäß den Normen der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung für diese "care" Aufgaben zuständig sind - mit der Folge, dass ihre Versichertenrenten in aller Regel nur sehr niedrig ausfallen. Die Daten der Rentenstatistik zeigen, dass der eigene Rentenanspruch umso niedriger ist, je mehr Kinder erzogen wurden. Der traditionelle Weg der sozialen Absicherung der Frauen erfolgt über die Ehe und über die abgeleitete soziale Sicherung. Der Unterhalt erfolgt im Wesentlichen über das Arbeitseinkommen des Mannes, im Alter über die Rente des Mannes und im Fall des Todes des Mannes über die Witwenrente, die einen Unterhaltsersatz bieten soll (vgl.
Diese Form der sozialen Absicherung von Frauen war schon immer lückenhaft und problematisch, und zwar nicht nur hinsichtlich des Leistungsniveaus, sondern auch aus grundsätzlichen Erwägungen. Bindet doch die abgeleitete Alterssicherung die Frauen an die Berufs- und Einkommenslage des Mannes, setzt eine Ehe und deren Bestand voraus und begründet keine eigenständigen Ansprüche. Die in den 1970er Jahren vermehrt einsetzende Kritik an dem tradierten Geschlechtermodell und damit einhergehenden Veränderungen in den Lebensentwürfen und Lebensläufen von Frauen haben auch – beginnend im Jahr 1986 – zu Reformen in der Rentenversicherung geführt. Im Kern geht es dabei darum, die abgeleitete Sicherung zurückzudrängen und die Zeiten von Kindererziehung und Pflege den Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichzustellen, um so die eigenständigen Rentenansprüche der Frauen auszubauen. Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der Nicht-Erwerbstätigkeit war allerdings so “revolutionär“ nicht: Zeiten des Kriegs-, Wehr- und Zivildienstes, von Flucht und Vertreibung, der Ausbildung sowie von Arbeitslosigkeit und Krankheit sind (bzw. waren) schon lange zuvor - in jeweils unterschiedlicher Art und Weise - in der Rentenversicherung anerkannt worden.
Dass die Kindererziehung erst so spät "entdeckt" wurde, hängt auch vom demografischen Wandel und dessen Folgen ab (vgl. Kapitel Demografischer Wandel und Rentenfinanzierung). So signalisierte der Rückgang der Geburtenziffer, dass es in der modernen Gesellschaft keineswegs mehr selbstverständlich ist, dass Frauen heiraten und Kinder bekommen. Wenn der Anspruch nach einer nicht nur rechtlichen, sondern auch tatsächlichen Gleichstellung mit den Männern und einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen und Erwerbsleben mit dem Wunsch nach Kindern vereinbart werden soll, braucht es unterstützender gesellschaftlicher Fördermaßnahmen, Infrastrukturen, Leistungen und Dienste, zu denen eben auch das Rentenrecht zählt. Kinderbezogene Regelungen in der Rentenversicherung können dazu beitragen, dass Geburt und Erziehung von Kindern nicht länger mit dem Risiko einer unzureichenden Alterssicherung verbunden sind.
Kinderbezogene Leistungen in der Rentenversicherung
Zentrale "kinderbezogene" Elemente in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die
Kindererziehungszeiten,
Kindererziehungsleistung,
Kinderberücksichtigungszeiten,
Kinderbezogene Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten,
Kinderkomponente in der Hinterbliebenenversorgung (vgl.
Interner Link: Hinterbliebenenrenten ).
Kindererziehungszeiten
Die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung – eingeführt ab 1986 – erfolgt in dem grundsätzlich an der Erwerbstätigkeit (mit Beiträgen) orientierten Versicherungssystem durch vom Staat gezahlte Beiträge. Als Kindererziehungszeiten gelten die Zeiten der Erziehung eines Kindes (auch eines Adoptiv- oder Pflegekindes) in den ersten drei Lebensjahren nach der Geburt für Kinder, die ab 1992 geboren wurden.
Für vor 1992 geborene Kinder blieb die Kindererziehungszeit nur auf das erste Lebensjahr begrenzt. Für diese Ungleichbehandlung gab es keine sachlichen Gründe; ausschlaggebend waren allein fiskalische Motive: Die Mehrausgaben sollten begrenzt werden. Erst durch das zum 01.07.2014 in Kraft getretene Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetz ist die Benachteiligung der Großzahl von Müttern, die ihre Kinder vor 1992 geboren haben, zu einem Teil beseitigt worden (Stichwort "Mütterrente I"). Mütter − wie gegebenenfalls auch Väter − erhalten ab Juli 2014 für ihre vor 1992 geborenen Kinder ein zweites Jahr Kindererziehungsleistungen anerkannt. Und ab 2019 kommt (im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetzes) für jedes vor 1992 geborenes Kind ein halber Entgeltpunkt hinzu.
Wurde zuvor die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, kann dies durch die Ausweitung der Kindererziehungszeiten möglich sein. Diese Leistungsverbesserung betrifft nicht nur die Rentenzugänge, sondern auch den Rentenbestand. Es wird automatisch ein Zuschlag gezahlt, eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Sollten trotz der Erhöhung auf 2,5 Kindererziehungsjahre die Wartezeit nicht erfüllt werden, dann lohnt es sich auch, freiwillige Beiträge nachzuentrichten.
Viele Mütter haben durch diese Neuregelung überhaupt erst einen Rentenanspruch erworben, da sie jetzt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Normalerweise werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugerechnet. Um eine vollständige oder teilweise Übertragung der Kindererziehungszeit auf den Vater (bzw. eventuell die Stief- oder nicht erwerbsmäßigen Pflegeeltern) zu übertragen, müssen beide eine übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abgeben.
Die Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und werden im Versicherungsverlauf berücksichtigt: Pro Monat Kindererziehungszeit werden der erziehenden Person 0,0833 Entgeltpunkte gutgeschrieben, d. h. ein Entgeltpunkt für die Dauer eines Jahres. Überschneiden sich die Zeiten der Kinderziehung (z.B. bei Zwillingsgeburten oder Geschwistern) im Dreijahreszeitraum, wird die Kindererziehungszeit verlängert, so dass für jedes Kind 36 Monate (3 Jahre) angerechnet werden.
Die Anrechnung erfolgt additiv, d.h. Kindererziehungszeiten werden auch in den Fällen (d. h. für die Monate) zusätzlich gewährt, in denen bereits Beiträge aus einer zeitgleichen Erwerbstätigkeit an die GRV entrichtet worden sind. Kindererziehungszeiten wirken also rentensteigernd wie -begründend zugleich. Bewertet werden sie mit dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im jeweiligen Erziehungsjahr.
Für die Kindererziehungszeiten führt der Bund Beiträge direkt an die Gesetzliche Rentenversicherung ab. Ein nach 1992 geborenes Kind führt damit im Alter (in Werten von 2023/2. Halbjahr) zu einem Rentenplus von drei Entgeltpunkten, d. h. 112,80 Euro in den alten und neuen Bundesländern. Die Erziehung von zwei Kindern reicht also aus, um auch ohne Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen kleinen eigenständigen Rentenanspruch zu erhalten, da ja damit die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Für ein Kind, das vor 1992 geboren worden sind, beträgt das Rentenplus 94,00 Euro (aRW 37,60 Euro x 2,5).
Rentensteigernd wirken die Kindererziehungszeiten durch die pauschale Berücksichtigung mit dem jährlichen Rentenanspruch eines Durchschnittsbeitragszahlers (ein Entgeltpunkt pro Jahr zum aktuellen Rentenwert). Durch die additive Anrechnung zusätzlich zu eventuellen Rentenansprüchen aus einer gleichzeitigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden die Entgeltpunkte zusammengerechnet. Als Obergrenze für diese Zusammenrechnung gilt der Rentenanspruch, der sich aus einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergibt.
Kinderberücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind die ersten zehn Jahre nach Geburt eines Kindes, bei sich überschneidenden Zeiten der Erziehung mehrerer Kinder bis zum zehnten Jahr nach Geburt des jüngsten Kindes. Für Geburten ab 1992 sind die ersten drei Jahre jeweils gleichzeitig Kindererziehungszeiten. Auch Kinderberücksichtigungszeiten können auf gemeinsamen Antrag von der Mutter auf den Vater übertragen werden. Kinderberücksichtigungszeiten haben keine direkt rentenbegründende oder rentenerhöhende Wirkung. Mit ihnen sollen die Lücken in der Versichertenbiographie "berücksichtigt" werden, die durch Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr entstanden sind. Sie können sich in folgenden Fällen positiv bei den künftigen Rentenzahlungen auswirken:
Bei den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Bei den Wartezeiten für eine Altersrente für langjährige Versicherte oder für Schwerbehinderte (35 Jahre) oder für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre).
Bei der Bewertung beitragsfreier oder -geminderter Zeiten bzw. bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rentenberechnung nach Mindesteinkommen (diese gilt nur für Beitragszeiten bis Ende 1991).
Kinderbezogene Höherbewertung von Anwartschaften bei Teilzeitarbeit
Mütter – auch Väter, wenn sie es sind, die die Kindererziehung übernommen haben – erhalten seit 2001 bei Rentenbeginn höhere Rentenanwartschaften für ihre Pflichtbeitragszeiten während der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass der Verdienst in dieser Zeit unterhalb des Durchschnitts liegt. Das kann infolge von Teilzeitarbeit aber auch infolge einer Niedriglohntätigkeit der Fall sein. Die Verdienste werden rückwirkend für Beitragszeiten ab 1992 um maximal 50 Prozent, jedoch höchstens auf das jeweilige Durchschnittseinkommen des betreffenden Jahres aufgewertet, sofern mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten (also einschließlich der Kinderberücksichtigungszeiten) erreicht werden. Diese Höherbewertung gilt gleichermaßen für Beitragszeiten, die während der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr anfallen.
Kindererziehungszeiten und Ausgaben
Im Jahr 2021 wurden rund 10,2 Mio. Kindererziehungszeiten bei der Zahlung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten anerkannt.
Die Für die Kindererziehungszeiten zahlt der Bund Beiträge an die Rentenversicherung in Höhe von (2021) 16,9 Mrd. Euro. Die Fortschreibung erfolgt entsprechend der Bruttoentgelte der Beschäftigten, des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und der Zahl der Kinder unter drei Jahren.
Anerkennung von Pflegezeiten
Für Angehörige, die regelmäßig und über eine längere Zeit hinweg einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgen, werden Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Finanzierungsträger sind die Pflegekassen. Anspruch auf diese Beitragszahlung besteht, soweit die Pflegebedürftigkeit anerkannt ist (Einordnung in Pflegegrade), die Pflege ehrenamtlich erfolgt und den Einsatz von wenigsten 10 Wochenstunden erfordert. Die Pflegeperson darf daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sein und auch noch keine Altersrente beziehen. Die Beiträge werden bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch bei Bezug einer Teilrente können Beiträge gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.
Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge zwischen 119,35 und 631,47 Euro monatlich (Werte 2023 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 115,66 und 611,94 Euro monatlich (Werte 2023 – neue Bundesländer). Im Jahr 2023 werden die Pflegepersonen durch die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt zwischen 641,66 und 3.395,00 Euro monatlich (Werte 2023 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 621,81 und 3.290,00 Euro monatlich (Werte 2023 – neue Bundesländer) erhalten. Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann ein monatlicher Rentenanspruch zwischen 6,71 und 35,51 Euro (Wert: 1. Juli 2023 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 6,69 und 35,37 Euro (Wert: 1. Juli 2023 – neue Bundesländer) erworben werden.
Die Entgeltpunkte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung und aus der Pflegezeit werden addiert.