Allerdings ist in den zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten der Kreis der Pflichtversicherten über die Arbeitnehmer:innen hinaus ausgeweitet worden. Pflichtversichert sind heute über Arbeiter:innen und Angestellte hinaus (vgl. Abbildung "Struktur der aktiv Versicherten in der GRV 2021"):
Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen im Freiwilligendienst, deren Beiträge voll vom Bund übernommen werden;
die Empfänger:innen von Lohnersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit,
Bezieher:innen von Krankengeld,
Personen, für die eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist,
Mütter oder Väter für die Dauer der Elternzeit,
private Pflegepersonen,
bestimmte Gruppen selbstständig Gewerbetreibender wie Künstler, Publizisten, Heimarbeiterinnen, Hausgewerbetreibende und Handwerker.
Seit 1999 unterliegen auch sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Rentenversicherungspflicht (für die übrigen Zweige der Sozialen Sicherung besteht bei dieser Personengruppe jedoch keine Versicherungspflicht).
Selbstständige in der GRV
Bei den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen handelt es sich um solche Personen, die – mit Ausnahme von Familienangehörigen – keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen beschäftigen und regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Gegensatz zu den scheinselbstständigen Arbeitnehmer:innen (s. u.) gelten sie als unzweifelhaft selbstständig. Folglich müssen sie auch die Rentenversicherungsbeiträge allein bezahlen, ohne dass der Auftraggeber mit herangezogen wird. Die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht trifft allein der zuständige Rentenversicherungsträger. Allerdings besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. über 50 Jahre, Vorhandensein einer Lebensversicherung oder einer betrieblichen Versorgungszusage) die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Voll versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung und damit auch in der GRV sind auch die scheinselbstständigen Arbeitnehmer:innen. Hier handelt es sich um Personen, die über die beiden für arbeitnehmerähnliche Selbstständige geltenden GRV-Pflichtversicherungskriterien hinaus auch noch die für Arbeitnehmer:innen typischen Arbeitsleistungen erbringen, Weisungen des Auftraggebers unterliegen, in deren Arbeitsorganisation eingebunden sind und nicht unternehmerisch am Markt auftreten. Hier hat der Auftraggeber als Arbeitgeber auch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Freiwillig Versicherte und "passiv Versicherte"
Es besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Gemessen an der Zahl der Pflichtmitglieder machen die freiwillig Versicherten aber nur einen sehr kleinen Anteil an den aktiv Versicherten aus (vgl. Tabelle "Die Versicherten in der GRV 2021").
Erheblich größer sind aber Anzahl und Anteil der sog. "passiv Versicherten“. Bei den rund 18 Mio. passiv Versicherten handelt es sich um Personen, die bereits Rentenanwartschaften erworben haben, aber aktuell weder in einem pflichtigen noch in einem freiwilligen Versicherungsverhältnis stehen. Denn all diejenigen, die 5 Beitragsjahre geleistet haben und danach ins Ausland gegangen oder als Selbstständige in ein Berufsständisches Versorgungswerk eingetreten oder als spätere Beamt:innen Anspruchsberechtigte der Beamtenversorgung geworden sind, haben auch in der GRV Anwartschaften auf eine Alterssicherung erworben. Ebenso sind hier Hausfrauen/-männer mit früheren Beitragszeiten zu nennen.
Die Versicherten in der Gesetzlichen Rentenversicherung 2021
In Mio., am Jahresende
Aktiv Versicherte | 39,21 |
---|---|
darunter: | |
Pflichtversicherte | 34,66 |
und zwar*: | |
versicherungspflichtig Beschäftigte, darunter | 32,55 |
Altersteilzeitbeschäftigte | 0,28 |
Leistungsempfänger:innen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) | 0,74 |
sonstige Leistungsempfänger:innen | 0,77 |
Pflegepersonen | 0,96 |
Selbstständige | 0,33 |
Freiwillig Versicherte | 0,21 |
Geringfügig Beschäftigte, versicherungsfrei | 3,90 |
Passiv Versicherte | 17,80 |
Versicherte insgesamt | 57,01 |
Fußnote: * Mehrfachnennungen möglich
Quelle: Deutsche Rentenversicherung (2023), Statistik-Portal;
Der Charakter der Gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherung der Arbeitnehmer:innen ist aber verschiedentlich durchbrochen. So gibt es die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes. Diese gilt insbesondere für Beamt:innen und beamtenähnliche Personen mit Ansprüchen aus der Beamtenversorgung.
Entwicklung der Versichertenzahl
In den zurückliegenden Jahren ist die Zahl der Versicherten kontinuierlich gestiegen: Die Zahl der aktiv Versicherten noch ohne Rentenbezug, die zum weit überwiegenden Teil (zu 90 Prozent) pflichtversichert und zu einem kleinen Teil freiwillig versichert sind, hat sich in den alten Bundesländern bei den Männern leicht, bei den Frauen stark erhöht (vgl. Abbildung "Aktiv Versicherte 1984 − 2021").