Das gesetzlich vorgeschriebene Leistungsspektrum der Rentenversicherung umfasst die:
Zahlung von Altersrenten,
Zahlung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente),
Zahlung von Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten),
Zahlung von Beiträgen an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR),
Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen und
Beratung und Information für Versicherte und Betriebe.
Altersrenten
Die Zahlung von Altersrenten ist an das Erreichen bestimmter Altersgrenzen geknüpft. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist also unabhängig von der tatsächlichen Erwerbsfähigkeit des betreffenden Versicherten. Vielmehr wird eine Weiterarbeit zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mehr zugemutet.
Der Bezug von Altersrenten ist darüber hinaus an versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich werden Versichertenrenten gewährt, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Wartezeit erfüllt ist. Auch muss die Rente beantragt werden. Unter Wartezeit versteht man die Zeit, der man der GRV mindestens angehört haben muss, um Leistungen zu beanspruchen (Mindestversicherungszeit). Betrachtet man die Altersgrenzen in der Gesetzlichen Rentenversicherung, so bildet seit 1916 in der Arbeiterrenten- und bereits seit 1912 in der Angestelltenrentenversicherung das 65. Lebensjahr grundsätzlich die für alle gültige Regelaltersgrenze. Diese Regelaltersgrenze wird seit Beginn des Jahres 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt: Wer 1947 und später geboren wurde, für den steigt das reguläre Renteneintrittsalter von Jahrgang zu Jahrgang um einen Monat. Bei den 1958 Geborenen gilt dann ein Renteneintrittsalter von 66 Jahren. Für die nach 1958 Geborenen steigt die Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahrgang, so dass die 1964 und später Geborenen erst ab 67 Jahren die Regelaltersrente erhalten können.
Daneben besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorzeitig eine Rente zu beziehen, dies betrifft Schwerbehinderte (ebenfalls schrittweise Anhebung von 60 auf 62 Jahre), langjährig Versicherte (63 Jahre) und die besonders langjährig Versicherten ab 63 Jahre und 65 Jahre (jeweils ohne Abschläge). Die vorgezogenen Altersrenten für Frauen (ab 60 Jahren) und für Arbeitslose bzw. nach Altersteilzeit (ab 63 Jahren), sind ab 2012 abgeschafft worden.
Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn werden die Renten durch Abschläge gekürzt (dazu ausführlich
Renten wegen Erwerbsminderung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen
Renten wegen Erwerbsminderung – bzw. vor 2001, Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – gehören seit Beginn der gesetzlichen Alterssicherungspolitik zum Kern des Aufgabenkatalogs der GRV. Die gesetzliche Invaliditäts- und Altersversicherung von 1889/91 war vor allem eine Versicherung gegen das Risiko der Invalidität. Denn die Regelaltersgrenze lag damals bei 70 Jahren. Angesichts der niedrigen Lebenserwartung gegen Ende des 19. Jahrhunderts war die Zahl der Fälle, in denen jemand mit dem 70. Lebensjahr in eine Altersrente ging, sehr gering.
Erwerbsminderungsrenten, die in der Regel nur noch befristet gewährt werden, lassen sich in Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung unterscheiden (vgl.
Abschläge fallen auch beim Bezug von Erwerbsminderungsrenten an, wenn diese vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden (müssen). Sie sind auf 3 Jahre (36 Monate x 0,3% = 10,8%) begrenzt. Seit 2012 wird diese Grenze stufenweise auf 65 Jahre erhöht.
Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze werden Erwerbsminderungsrenten in Regelaltersrenten überführt, wobei der Rentenzahlbetrag mindestens dem vorherigen Betrag entspricht. Bei Rentner:innen, die 65 Jahre und älter sind, wird also nicht mehr zwischen dem Bezug von Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten unterschieden.
Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben eine hohe sozialpolitische Bedeutung − zumal es am privaten Versicherungsmarkt kaum realistische Angebote für dieses Risiko gibt. Die hohe sozialpolitische Relevanz zeigt sich auch darin, dass Beschäftigte aus Berufsgruppen wie z. B. Bauberufe oder Holzberufe oder auch Pflegeberufe besonders hohe Anteile von Erwerbsminderungsrenten haben, während die Betroffenheit von Personen in Organisations-, Verwaltungs- und Büroberufen niedriger ist. Insgesamt haben psychische Erkrankungen als Ursachen für eine Erwerbsminderung eine zunehmende Bedeutung.
Die GRV prüft bei Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente zunächst, ob nicht stattdessen eine Rehabilitation möglich ist. Erwerbsminderungsrenten und Rehabilitation stehen damit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Im Grundsatz geht es darum, Heilbehandlungen für Erwerbsgeminderte bzw. von Erwerbsminderung bedrohte Versicherte zu übernehmen, um ihre Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen oder zu erhalten. Dahinter steht der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente", da es für die Betroffenen sozial besser und für die Versichertengemeinschaft bzw. Volkswirtschaft günstiger ist, die Erwerbsfähigkeit wenn möglich wieder herzustellen, statt auf Dauer eine Rente zu zahlen.
Hinterbliebenenrenten
Hinterbliebenenrenten werden auch als Renten wegen Todes bezeichnet. Elemente einer Hinterbliebenenversorgung finden sich bereits in den Anfangszeiten der gesetzlichen Alterssicherung Anfang des letzten Jahrhunderts.
Grundgedanke der Renten wegen Todes ist es, für die berechtigten Hinterbliebenen den Unterhalt zu gewähren, zu dem der/die Verstorbene verpflichtet war:
Waisen erhalten eine Halbwaisenrente, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, bis zum vollendeten 18. (unter besonderen Bedingungen bis zum 27. Lebensjahr). Anspruch auf eine Vollwaisenrente besteht, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Witwen/Witwer erhalten eine Hinterbliebenenrente − unter Anrechnung eigener Einkommen soweit
sie das 45. Lebensjahr (ab 2029: 47. Lebensjahr) bereits vollendet haben oder ein minderjähriges oder behindertes Kind erziehen: Diese große Witwen- /Witwerrente berechnet sich in einer Höhe von 55 Prozent der Rente/der Rentenanwartschaften des/der Verstorbenen.
soweit sie jünger als 45/47 Jahre sind in Höhe von 25 Prozent (kleine Witwen-/Witwerrente)
Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
Zu den Leistungsbereichen der GRV gehört auch ihre Beteiligung an der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Rentner:innen haben in der gesetzlichen Krankenversicherung die gleichen Ansprüche auf die Sachleistungen wie aktiv versicherte Krankenkassenmitglieder (selbstverständlich nicht auf die Geldleistung Krankengeld). Der Beitragssatz in der KVdR entspricht dem Beitragssatz zum Gesundheitsfonds einschließlich des Sonderbeitrags.
Die Beitragssumme wird zur Hälfte von der GRV getragen (KVdR-Zuschuss), die andere ist von den Rentner:innen selbst aufzubringen und wird von der GRV automatisch an die KVdR abgeführt. Seit 2005 müssen auch die Rentner:innen − wie alle in der GKV Versicherten − einen zusätzlichen Beitrag tragen. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag liegt im Jahr 2023 im Durchschnitt aller Krankenkassen bei 1,6 Prozent. Der Zusatzbeitrag musste bis Ende 2018 alleine aufgebracht werden, wie dies auch bei den Arbeitnehmern der Fall war. Ab 2019 wurde jedoch wieder zur Parität zurückgekehrt, d.h. die Rentenversicherung beteiligt sich zur Hälfte am Zusatzbeitrag.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind seit 2004 von den Rentner:innen alleine aufzubringen. Ausgezahlt werden bei der Rentenzahlung lediglich die Nettorenten nach Abzug der individuellen KVdR- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Sonstige neben den GRV-Renten bezogene Zusatzeinkommen wie z. B. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Betriebsrenten, Beamtenpensionen und Renten aus der Alterssicherung der Landwirte werden ebenfalls mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet. Demgegenüber bleiben Vermögenseinnahmen beitragsfrei.
Die tatsächlichen Ausgaben der Krankenkassen für die Rentner:innen werden aber nur teilweise durch die Beiträge zur KVdR gedeckt. Somit erfolgt auch in der Krankenversicherung eine Art Altersausgleich: Jüngere Versicherte tragen − als Teil des Solidarausgleichs in der Gesetzlichen Krankenversicherung − mit ihren Beiträgen erheblich zur Deckung der überproportional hohen Krankheitskosten im Alter bei.