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Grundprinzipien: Versicherungsprinzip, Äquivalenzprinzip, Solidarprinzip Grundlagen der Gesetzlichen Rentenversicherung

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 5 Minuten zu lesen

Die über 130jährige Geschichte der deutschen Rentenversicherung ist von der grundlegenden Idee geprägt, dass der Staat eine soziale Institution einrichtet und damit als schutzbedürftig angesehene Bevölkerungsgruppen im Alter, aber auch bei Invalidität und beim Tod des Ernährers finanziell absichert.

Vier Generationen einer Familie im Wohnzimmer. Die Altersabsicherung in Deutschland ist als Sozialversicherung angelegt. Dies bedeutet, dass sie als Versicherung bestimmte Lebensrisiken versichert, z. B. Zahlung einer Rente im Alter oder bei Erwerbsminderung. (© picture-alliance, Sven Simon)

Die konkrete Ausgestaltung der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) lässt sich, wie in anderen Ländern auch, nur aus ihrer historischen Entwicklung heraus verstehen (vgl. Interner Link: Geschichte der Gesetzlichen Rentenversicherung).

Der historische Auf- und Ausbau der Rentenversicherung bestimmte bereits in der Anfangszeit um 1900 die späteren Entwicklungspfade – die nur im Rahmen einiger "großer" Reformmaßnahmen grundlegende Veränderungen erfahren haben. Bestehen geblieben ist allerdings die Grundentscheidung, die Altersabsicherung als Sozialversicherung auszugestalten. Dies bedeutet, dass sie einerseits als Versicherung bestimmte Lebensrisiken versichert, z. B. Zahlung einer Rente im Alter oder bei Erwerbsminderung, andererseits hinsichtlich der Regeln nicht rein versicherungsmathematisch, sondern auch "sozial" vorgeht.

Versicherungsprinzip und Äquivalenzprinzip

Die Wirkungsweise der GRV wird durch das Versicherungsprinzip geprägt: Ihre Mitglieder sind gegen das Risiko versichert, bei Erwerbsminderung oder im Alter ihr Arbeitseinkommen zu verlieren. Bei Eintritt des Versicherungsfalls (Kausalprinzip) erfolgt die Leistung in Form einer Versichertenrente. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge, die sich mit einem einheitlichen Prozentsatz an der Höhe des Bruttoarbeitseinkommens bemessen.

Hinzu kommt als zweite Finanzierungsquelle ein steuerfinanzierter Bundeszuschuss. Die Finanzierungsart ist das Umlageverfahren (vgl. Interner Link: Umlage- versus Kapitaldeckungsverfahren), d. h., dass die laufenden Ausgaben für die Rentner:innen aus den Beitragseinnahmen der aktuell aktiv Versicherten sowie aus Steuerzuschüssen bezahlt werden.

Die individuelle Rentenhöhe errechnet sich nach dem Grundsatz der Äquivalenz: Höhe und Dauer des durch Beitragszahlungen belegten Arbeitseinkommens sind die dafür eigentlich bestimmenden Faktoren. Zwischen Vorleistung (Beitrag) und Gegenleistung (Rente) besteht somit eine direkte Beziehung (Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten). Direkt bedarfsbezogene Maßstäbe oder Mindest- bzw. Sockelleistungen finden sich bei der Rentenberechnung nicht. Die Vermeidung von Armut im Alter, unabhängig von der Höhe und Dauer der Beitragszahlung, ist damit rein systematisch gesehen kein explizites Ziel der GRV. Wohl aber ist die Wirksamkeit der Rentenversicherung auch nur daran zu messen, ob im Alter Armutslagen vermieden werden.

Die versicherungsförmige Absicherung gegen einen Einkommensausfall im Alter oder bei Invalidität zielt darauf ab, das entfallene Einkommen zu ersetzen, so dass der einmal erreichte Lebensstandard (wenn auch mit Abstrichen) beibehalten werden kann. Dieses Ziel der Lebensstandardsicherung ist allerdings erst mit der Rentenreform von 1957 angestrebt worden (vgl. Interner Link: Geschichte der Rentenversicherung in Deutschland). Ob es in den zurückliegenden Jahren tatsächlich erreicht worden ist, lässt sich nur schwer beantworten, da nicht klar ist, was "Lebensstandardsicherung" konkret bedeutet: Grundsätzlich bezieht sich das Ziel der Lebensstandardsicherung in der GRV auf die durch Erwerbsarbeit erzielte lebensdurchschnittliche Einkommensposition und nicht auf den Standard unmittelbar vor dem Austritt aus dem Erwerbsleben.

Allerdings ist weder genau definiert, wie lange das Arbeitsleben zum Erreichen des Ziels der Lebensstandardsicherung gedauert haben muss, noch besteht Einigkeit über das angemessene Niveau der Renten in Relation zum früheren Erwerbseinkommen.

Letztlich handelt es sich um Bewertungsfragen. Üblicherweise gelten 45 Versicherungsjahre als Norm für ein "erfülltes" Arbeitsleben, und von Lebensstandardsicherung wurde bislang dann gesprochen, wenn die Rente 70 Prozent des vergleichbaren Netto-Arbeitnehmereinkommens (d. h., einer vergleichbaren noch im Erwerbsleben stehenden Person) ausmacht (Netto-Rentenniveau). Diese 70 Prozent-Marke wird infolge der mehrfachen Änderungen im Rentenanpassungsverfahren jedoch nicht mehr erreicht. Veränderungen ergeben sich zusätzlich dadurch, dass die Renten schrittweise besteuert werden, die Beiträge aber steuerfrei bleiben (nachgelagerte Besteuerung).

Konsequenzen des Versicherungs- und des Äquivalenzprinzips

  • Im Alter wird der im Berufsleben erarbeitete Einkommensstand zu einem bestimmten Teil ausgeglichen. Die Rente fungiert als Lohnersatz, die relative Einkommensposition im Erwerbsleben soll auch im Alter, relativ zum vorherigen Einkommen und relativ zu den anderen Rentenbeziehern, in etwa erhalten bleiben. Wer ausreichend lange versicherungspflichtig beschäftigt war, verfügt im Alter über eigenständige und in aller Regel oberhalb der Armutsgrenze liegende Rentenansprüche. Wer allerdings nur kurzzeitig beschäftigt war und schon im Arbeitsleben nur ein niedriges Einkommen erzielt hat oder einer Teilzeitarbeit nachging, wird dies auch durch eine geringe Höhe der Rente zu spüren bekommen. Maßstab für die Rentenberechnung ist also die Einkommensverteilung, die der Arbeitsmarkt generiert. Die große – und zunehmende – Spannweite der Arbeitseinkommen wird so ins Alter hinein übertragen.

  • Durch die Verknüpfung von Arbeitseinkommen, Beitragszahlungen und Rentenhöhe wird die Idee der Leistungsgerechtigkeit betont; sie wird im Arbeitsleben unterstellt und findet entsprechend auch in der Phase des Alters eine hohe Zustimmung und Anerkennung.

  • Beim Risikoeintritt (Erwerbsminderung, Erreichen der Altersgrenzen, Tod einer/s Versicherten) besteht ein unabdingbarer Rechtsanspruch auf eine Rente. Die persönlichen Verhältnisse spielen bei der Rentenberechnung keine Rolle, Bedürftigkeitsprüfungen finden nicht statt. Die Höhe der Rente ist gesetzlich fixiert. Es gibt keine Ermessensentscheidungen.

  • Die durch Beitragszahlung erworbenen Rentenanwartschaften haben Eigentumscharakter und sind verfassungsrechtlich geschützt.

  • Durch die Lohnorientierung der Rente und deren Dynamisierung werden der Verlauf des Lebenseinkommens verstetigt und eine längerfristige Lebensplanung ermöglicht.

Solidarprinzip

Die Rentenversicherung als Sozialversicherung ergänzt und durchbricht das reine versicherungsförmige Äquivalenzprinzip durch Elemente des Solidarausgleichs.

Zwar ist dieser soziale Ausgleich − im Unterschied zur Krankenversicherung wie auch im Unterschied zu anderen europäischen Alterssicherungssystemen − nur schwach ausgeprägt, doch in seinen Wirkungen nicht zu unterschätzen:

  • So werden unter bestimmten Bedingungen auch Zeiten berücksichtigt, in denen keine oder nur geringe Beiträge entrichtet werden konnten, wie z.B. Krieg, Gefangenschaft, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Berufsausbildung.

  • In definierten Lebensphasen, in denen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, wie z.B. während der Kindererziehung oder familiären Pflege oder beim Bezug von Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, übernehmen der Staat oder die jeweiligen Sozialversicherungsträger die Beiträge.

  • Unter bestimmten Bedingungen werden niedrige Entgeltpunkte (wegen niedriger Arbeitsentgelte) rechnerisch angehoben, wie z.B. für Zeiten erziehungsbedingter Teilzeitarbeit oder wie für Zeiten, bei denen (seit 2022) ein Grundrentenzuschlag erfolgt.

  • Die Beitragszahlungen richten sich nicht nach dem Risiko bzw. nach der zu erwartenden Dauer des Rentenbezugs oder nach dem Geschlecht (wie in der privaten Lebens- bzw. Rentenversicherung), sie werden allein (mit einem festen Beitragssatz) von der Höhe des versicherungspflichtigen Einkommens abgeleitet.

Der für die Sozialversicherung konstitutive soziale Ausgleich weicht also die reine Äquivalenzbeziehung zwischen Beitrag und Rente ein Stück weit auf. Die von einer Privatversicherung abweichende Stellung der Rentenversicherung kommt außerdem in dem steuerfinanzierten Bundeszuschuss zum Ausdruck, der zur Abdeckung der allgemeinen gesellschaftspolitischen Aufgaben (z. B. in Bezug auf die Berücksichtigung von Kindererziehung oder die Hinterbliebenenversorgung) der Rentenversicherung dient; eine ausschließliche Finanzierung allein durch den Kreis der Beitragszahler wäre verteilungspolitisch nicht zu rechtfertigen (vgl. Finanzierung).

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.