Die im Jahr 1983 eingeführte Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten Zugang nicht nur zur Gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Eine exakte Definition ist gesetzlich nicht vorgegeben, so dass in Zweifelsfällen die Künstlersozialkasse entscheidet. Die Versicherungspflicht ist dabei an ein jährliches Mindesteinkommen aus selbstständiger Tätigkeit gebunden, das spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit 3.900 Euro erreichen muss. Im Jahr 2020 waren rund 190.000 Personen versichert. Sie verteilen sich auf die Bereiche Bildende Kunst (35 Prozent), Musik (28 Prozent), Wort (24 Prozent) und Darstellende Kunst (13 Prozent).
Für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung ist die Künstlersozialkasse zuständig: es handelt sich hierbei eine unselbstständige, jedoch haushalts- und vermögensmäßig gesonderte Einrichtung, die in die Unfallkasse des Bundes eingegliedert ist.
Die Künstlersozialversicherung wird hälftig durch die Beiträge der Versicherten (im Sinne von Arbeitnehmerbeiträgen) und durch eine Künstlersozialabgabe (30 Prozent) sowie durch einen Zuschuss des Bundes (20 Prozent) finanziert. Die Höhe der Beitragssätze entspricht den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherungszweige, Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung ist das (angegebene) Einkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
Bei der Künstlersozialabgabe handelt es sich um eine pauschal umgelegte Abgabe, die die Künstlersozialkasse bei den Verwerten oder Auftraggebern von Kunst und Publizistik erhebt (Verlage, Hersteller von Ton-, Bild- und Filmträgern, Werbeagenturen, Theater, Museen, Radio- und Fernsehsendern usw.). Diese Einbindung der wirtschaftlichen Nutznießer von künstlerischen Dienstleistungen in die Finanzierung der Alterssicherung von Selbstständigen ist eine Besonderheit im deutschen Sozialstaat. Sie gilt in der aktuellen Debatte um die Erwerbstätigenversicherung aber wiederholt als Beispiel, wenn die Frage zu beantworten ist, wer die Beiträge für die sog. "kleinen" Selbstständigen (Solo-Selbstständige) zahlt.
Das Leistungsrecht entspricht dem der Gesetzlichen Rentenversicherung (wie auch der Kranken- und Pflegeversicherung). Das heißt, dass ein Künstler mit einem nur sehr geringen Jahreseinkommen − z. B. in Höhe des Mindesteinkommens von 3.900 Euro jährlich oder 325 Euro im Monat − auch nur wenig Entgeltpunkte erreicht und damit im Alter eine nur sehr niedrige Rente erhält. Grundlegendes Problem der Künstlersozialversicherung ist die mangelnde Zahlungsbereitschaft der Verwerter und Auftraggeber. Viele Firmen drücken sich vor der Sozialabgabe, so dass wachsende Finanzierungsprobleme aufgetreten sind. 2023 liegt die Künstlersozialabgabe bei 5,0 Prozent.