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Alterssicherung der Landwirte | Rentenpolitik | bpb.de

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Alterssicherung der Landwirte Regelsysteme neben der GRV

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 2 Minuten zu lesen

Die Altersversorgung der Landwirte wurde 1957 durch das Gesetz zur Alterssicherung für Landwirte (ALG) eingeführt und 1995 durch das Agrarsozialreformgesetz umfassend reformiert. Die Alterssicherung der Landwirte ist kein Teil der GRV, sondern ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung.

Unterscheidet man nach dem Geschlecht, fällt auch bei der Alterssicherung für Landwirte auf, dass Frauen gegenüber den Männern schlechter gestellt sind. (© picture-alliance/dpa)

Grundlagen

Die Alterssicherung der Landwirte ist kein Teil der GRV, sondern ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Träger sind die landwirtschaftlichen Alterskassen, die jeweils bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingerichtet sind. Pflichtversichert sind all diejenigen landwirtschaftlichen Unternehmer, für die die Tätigkeit als selbstständiger Landwirt oder Forstwirt, Winzer, Gartenbauer und dergleichen eine ausreichende Existenzgrundlage bildet. Seit 1995 sind ebenfalls mitarbeitende Familienangehörige des Unternehmers und seines Ehegatten pflichtversichert.

Die Alterssicherung der Landwirte gewährt Leistungen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich sind:

  • Renten wegen Alters,

  • Renten wegen Erwerbsminderung,

  • Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten und

  • Leistungen zur Teilhabe (medizinische Rehabilitation).

Außerdem werden Betriebs- und Haushaltshilfen oder Überbrückungshilfen gezahlt, damit das Unternehmen bei Krankheit oder Tod des Unternehmers weitergeführt werden kann.

Leistungshöhe

Im grundsätzlichen Unterschied zur Gesetzlichen Rentenversicherung stellt allerdings die Alterssicherung der Landwirte bei ihren Leistungen lediglich auf eine Teilsicherung ab. Dies schlägt sich sowohl in der Höhe der Beiträge als auch im Niveau der Renten nieder. Um einen ausreichenden Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen, bedürfen die Renten der Alterssicherung der Landwirte deshalb einer individuellen Ergänzung, etwa durch Altenteilleistungen, Pachteinnahmen, Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder private Vorsorge.

Die durchschnittliche Rentenhöhe, hier bezogen auf die Regelaltersrente, liegt entsprechend niedrig. So erhielten im Jahr 2021 Unternehmer im Durchschnitt eine Rente von 514 Euro, Ehegatten von 308 Euro und Familienangehörige von 192 Euro. Unterscheidet man nach dem Geschlecht, fällt auch bei der Alterssicherung für Landwirte auf, dass Frauen gegenüber den Männern schlechter gestellt sind.

In der Alterssicherung der Landwirte standen Mitte 2021 insgesamt 560 Tausend Empfänger:innen von Alterssicherungsleistungen ab 65 Jahren nur noch 170 Tausend Versicherte gegenüber. Die generelle Altersgrenze von 65 Jahren wird auch hier auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ab dem 65. Lebensjahr wird in der Alterssicherung der Landwirte eine abschlagsbewehrte vorzeitige Altersrente möglich. Das sozialpolitische Ziel, dazu beizutragen, dass Landwirte und ihre Angehörigen ein ausreichendes Einkommen im Alter erhalten, hat zugleich auch agrarpolitische Hintergründe. Da die Zahlung von Altersrenten erst erfolgt, wenn der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben oder abgegeben worden ist, wird eine Überalterung und auch Zergliederung der Betriebe verhindert.

Finanzierung

Finanziert wird die Alterssicherung der Landwirte über Beiträge im Umlageverfahren. Der Bund beteiligt sich − begründet vor allem mit agrarstrukturpolitischen Argumenten − mit einer Defizitdeckung. 2020 beliefen sich die Gesamtausgaben auf 2,9 Milliarden Euro. Die Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte sind einkommensunabhängig. Der monatliche Beitrag wird jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er beträgt im Jahr 2011 für Landwirte, Ehegatten von Landwirten und freiwillig Versicherte jeweils 258 Euro (neue Bundesländer: 245 Euro).

Versicherungspflichtige Landwirte und ihre Ehegatten erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmens eine Einkommensgrenze nicht übersteigt. Der Beitragszuschuss ist nach der wirtschaftlichen Situation gestaffelt.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.