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Zwischen zwei Übeln Debatte um die NPD-Parteienfinanzierung

Gudula Geuther

/ 6 Minuten zu lesen

Im Juni 2017 beschloss der Bundestag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit, dass verfassungsfeindliche Parteien künftig von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden können. Der Entscheidung gingen kontroverse Debatten voraus, umstritten ist sie bis heute. Mitte September zog die NPD mit einer Klage gegen die Grundgesetzänderung vor Gericht.

Teilnehmer einer Kundgebung der NPD versammeln sich am 01.05.2016 in der Innenstadt von Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern). (© picture-alliance/dpa)

Die Idee, der NPD staatliche Gelder zu entziehen, hat eine lange Vorgeschichte. Schon vor mehr als zehn Jahren waren Verfassungsorgane der Bundesrepublik vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, Interner Link: die rechtsextreme Partei wegen ihrer – so der Vorwurf – Verfassungsfeindlichkeit verbieten zu lassen. Eine Entscheidung trafen die Verfassungsrichter damals nicht. Das Verfahren wurde vielmehr 2003 noch vor der eigentlichen Verhandlung eingestellt. Die zuständigen Richter am Bundesverfassungsgericht begründeten diese Ablehnung mit dem Hinweis auf die zahlreichen V-Leute in den Führungsriegen der NPD. Es könnte demnach nicht sichergestellt werden, dass das Parteiverbotsverfahren rechtsstaatlichen Kriterien gerecht werde, da mit diesen V-Leuten eine staatliche Präsenz in der NPD-Führungsriege vorhanden sei. Wegen dieser Präsenz, so die Richter, werde die NPD in ihrer juristischen Position als Antragsgegner geschwächt. Das stellte in den Augen einiger Richter ein Verfahrenshindernis dar. Außerdem müsste ausgeschlossen werden, "dass Personen mit ihren Äußerungen als Teil des Bildes einer verfassungswidrigen Partei präsentiert werden, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben".

In der Folge wurde immer wieder die Idee laut, der NPD stattdessen die Gelder aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien zu streichen. Im Jahr 2008 legte der damalige niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann (CDU) auf der Innenministerkonferenz einen Vorschlag vor, den er mit dem Staatsrechtler Volker Epping ausgearbeitet hatte – ohne Erfolg. Die Landesinnenminister regten an, die Idee erst weiter zu prüfen. 2009, sechs Jahre nach der Einstellung des ersten NPD-Verbotsverfahrens, hatte sich der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle gegen die Beschneidung der NPD-Parteifinanzierung wegen derer Programmatik ausgesprochen. Seine Begründung: Ein solcher Schritt könnte einem Parteiverbot "auf kaltem Wege" gleichkommen. 2010 aber machte sich Peter Michael Huber öffentlich für diese Idee stark. Das CDU-Mitglied Huber war damals Innenminister in Thüringen, später wurde er Verfassungsrichter in eben dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts, der auch im zweiten NPD-Verbotsverfahren zu entscheiden hatte.

Der Gesetzgeber nahm die Idee damals nicht auf. Denn oberstes Gebot des Parteienrechts ist in Deutschland der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien, zumindest seitens der "öffentlichen Gewalt". Um zu verhindern, dass bloß missliebige Meinungen oder politische Gegner verfolgt werden, sollte eine Ungleichbehandlung etwa aufgrund der vertretenen Ziele nicht möglich sein – es sei denn, die Partei wäre verboten. Die Entscheidung über ein Parteiverbot kann aber nur das Bundesverfassungsgericht im Urteil zu einem Parteiverbotsverfahren fällen.

Die Situation änderte sich im Januar 2017 mit dem Ende des zweiten NPD-Verbotsverfahrens. Wieder verboten die Verfassungsrichter die Partei nicht. Diesmal allerdings entschieden sie in der Sache – und nicht, wie 2003 auf der Verfahrensebene. Die Richter bescheinigten der NPD zwar, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen, ein Verbot hielten sie aber nicht für verhältnismäßig. Denn die an Mitgliedern, Wählern und Einfluss arme Partei habe nicht das Potenzial, der Demokratie ausreichend gefährlich zu werden. Diese Haltung geht zurück auf Maßstäbe, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg formuliert hatte.

Das Verfassungsgericht hat also durch Externer Link: sein Urteil quasi eine dritte Kategorie von Parteien geschaffen: Nach wie vor gibt es verbotene und nicht verbotene Parteien; neuerdings kann es aber auch noch Parteien geben, die zwar nicht verboten sind, aber verfassungsfeindliche Ziele verfolgen – und das nicht nur nach Ansicht der potenziellen politischen Konkurrenten in Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, sondern nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts. Das ist ein Grund, warum nach dem Urteil die Idee, der NPD Gelder zu entziehen, erneut diskutiert wird.

Ein anderer Grund sind Bemerkungen an zwei Stellen im Urteil selbst: Derzeit lasse das Regelungskonzept des Grundgesetzes im Parteien-Artikel 21 nur Verbot oder Nicht-Verbot zu, schrieben die Richter sinngemäß. Und weiter: "Eine Modifizierung dieses Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Fall der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, ist dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten." Das muss nicht, kann aber als Aufforderung verstanden werden, durch Änderungen des Grundgesetzes neben dem Verbot auch andere Sanktionsmöglichkeiten gegen Parteien einzuführen. In jedem Fall machten die Richter mit dieser Formulierung deutlich, dass sie solche Versuche grundsätzlich für möglich halten.

Diese Auslegung schien auf den ersten Blick viele Sanktionsoptionen zuzulassen. Auch in der Landesregierung des Saarlandes und in Rheinland-Pfalz machte man sich breiter Gedanken. Noch im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts dachte die Bundesratspräsidentin und Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, SPD-Politikerin Malu Dreyer, laut über Sanktionen jenseits der Parteienfinanzierung nach. Die Vorschläge umfassten das Verbot von Wahlwerbung verfassungsfeindlicher Parteien im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, von Plakatwerbung im öffentlichen Raum, Verwehrung von Veranstaltungsräumen und anderes. Ein Resolutionsentwurf, den wenig später das CDU-geführte Saarland einbrachte, bat die Bundesregierung, die Möglichkeit all solcher Sanktionen zu prüfen. Der Düsseldorfer Parteienrechtler Martin Morlok allerdings kritisierte diese Vorschläge und warnte etwa in Bezug auf ein Verbot der Wahlwerbung.

Das Land Externer Link: Niedersachsen brachte im Februar 2017 einen konkreten Gesetzesantrag in den Bundesrat ein, aus formellen Gründen aufgeteilt in zwei Entwürfe: Erstens eine Änderung des Grundgesetzes, die eine Ungleichbehandlung der Parteien ermöglichen sollte. Zweitens ein einfacher Gesetzentwurf, der vorsah, verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen und ihnen auch die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden zu verwehren.

Der Rechtsausschuss des Bundesrates sprach sich aus rechtsstaatlichen Gründen für Änderungen an dem Entwurf aus: Die ursprüngliche Fassung hatte vorgesehen, dass der Bundestagspräsident über den Entzug der Parteifinanzierung entscheiden solle. Das aber passe nicht zum Verbotsmonopol des Bundesverfassungsgerichts, entschieden die Fachpolitiker der Länder. Auch ein solches Urteil müsse Karlsruhe aussprechen.

Externer Link: Neben dem Gesetz wurden noch andere Entwürfe auf Grundlage einer Formulierungshilfe des Bundesinnenministeriums von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD in den Bundestag eingebracht. Diese umfassten sowohl eine Verfassungsänderung als auch den oben beschriebenen Gesetzentwurf. Demnach können die drei Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung nach wie vor einen Antrag auf Verbot einer Partei stellen, ebenso einen Antrag auf Streichung der Gelder – oder aber sie können nur letzteres Mittel beantragen. Gesetzlich geregelt im Hinblick auf die Chancengleichheit der Parteien ist aber auch, dass der Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung zeitlich begrenzt ist.

Hätte man den Antrag auf eine Neuzulassung der betroffenen verfassungsfeindlichen Partei selbst überlassen, könnte sie damit auch beeinflussen, wann sie wieder vor dem Bundesverfassungsgericht steht. Damit hätte man auch ein Argument dafür geschaffen, dass gerade diese bekanntermaßen verfassungsfeindliche Partei besser nicht von V-Leuten überwacht wird. Denn wenn die Verfassungsorgane ständig damit rechnen müssten, dass die Partei vor Gericht zieht, müsste sie auch ständig die Voraussetzungen dafür bereithalten. Und das würde bedeuten: Keine V-Leute in den Führungsriegen der Partei. Stattdessen soll es nun anders herum sein: Nach sechs Jahren lebt der Finanzierungsanspruch wieder auf - es sei denn, das Bundesverfassungsgericht erkennt ihn erneut ab. Der Finanzierungsanspruch kann nur auf Antrag aberkannt werden.

Die letztlich beschlossene, gesetzliche Lösung versucht einen Balanceakt: Auf der einen Seite steht die Diskriminierung einer Partei, auf der anderen die Finanzierung einer verfassungsfeindlichen Partei mit Steuergeldern durch den Staat, dessen Fundament, die freiheitlich-demokratische Grundordnung, sie abzuschaffen gedenkt. Das ist durchaus umstritten. Die Kritik ist weniger verfassungsrechtlicher denn verfassungspolitischer Natur. Im Bundestag kam sie vor allem von Bündnis 90/Die Grünen. So regte Renate Künast an, man müsse sich politisch mit verfassungsfeindlichem Gedankengut auseinandersetzen, anstatt durch Sanktionen der Partei noch Raum für Verschwörungstheorien zu geben. Auch der Parteienrechtsexperte Sebastian Roßner warnt davor, dass solche Sanktionen dazu beitragen könnten, politische Märtyrer zu schaffen. Eine Demokratie müsse stattdessen kleine verfassungsfeindliche Parteien aushalten. Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Teilen der Fraktion Die Linke verabschiedete der Bundestag am 22. Juni 2017 das Gesetz, Externer Link: der Bundesrat entschied am 7. Juli 2017 einstimmig dafür.

Für die NPD hatte das Gesetz zunächst keine Konsequenzen. Für einen Entzug der Parteienfinanzierung müsste erneut das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Und das bald. Denn Parteienrechtler sind sich einig: Auch das Verdikt "verfassungsfeindlich" vom Januar 2017 gilt nicht ewig. Wird mit einem konkreten Antrag auf Ausschluss der NPD aus der Parteienfinanzierung zu lange gewartet, müsste in Karlsruhe erneut Beweis erhoben werden. Und das könnte wiederum Jahre dauern.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. zum Beispiel http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Richter-NPD-nicht-von-Finanzierung-ausschliessen-id5509816.html

  2. http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html

  3. http://www.deutschlandfunk.de/die-npd-und-die-parteienfinanzierung-ein-demokratisches.724.de.html?dram:article_id=388392

  4. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/95-17.pdf?__blob=publicationFile&v=5

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Gudula Geuther ist Journalistin und im Hauptstadtstudio von Deutschlandradio und Deutschlandfunk für Innen- und Rechtspolitik zuständig.