Jeder Mensch, der aus einem anderen Land nach Deutschland geflüchtet ist, hat ein Recht darauf, hier um Schutz zu ersuchen. Für die Entscheidung, ob und wenn ja in welcher der Interner Link: vier Kategorien Schutz gewährt wird, ist das Interner Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Diese Bundesoberbehörde, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren gehört, wird seit dem 18. September 2015 von Frank-Jürgen Weise geleitet.
2016: Allzeithoch gestellter Asylanträge
Ankommende Asylsuchende werden zunächst im sogenannten EASY-System registriert, einer Software, die die Verteilung der Asylsuchenden auf die Erstaufnahme-Einrichtungen in den Bundesländern regelt. Über 1,1 Millionen Menschen sind 2015 so registriert worden, 2016 waren es bis Ende August 256.567 Menschen. Anschließend können die Registrierten einen Asylantrag stellen. Noch nie sind beim BAMF so viele Asylanträge eingegangen wie im Jahr 2015 und 2016: 476.649 Menschen beantragen 2015 Asyl in Deutschland, und 2016 waren es allein bis Ende August 577.065.
Damit überboten sie den bisherigen Höchststand aus dem Jahr 1992, als vor allem als Folge der Balkankriege 438.191 Anträge bei der Behörde eingegangen waren. Seitdem hatte die Zahl der gestellten Asylanträge deutlich niedriger gelegen. 2013 gingen 127.023 Anträge ein, 2014 wurden 202.834 Asylanträge gestellt. 329.833 Asylanträge hat das BAMF bis Ende August 2016 entschieden, wesentlich mehr als im gesamten Jahr 2015, als 282.726 Interner Link: Asylverfahren entschieden wurden. Im Jahr 2013 hatte es 80.978 Entscheidungen gegeben, im Jahr 2014 128.911. Die Zahl der noch nicht entschiedenen Anträge lag Ende August 2016 bei 567.479 – Ende August 2015 waren es 276.617.
Prozentual weniger Ablehnungen
Seit dem Jahr 2010 wurden jedes Jahr weniger Asylanträge abgelehnt. Betrug 2010 der Anteil der Ablehnungen 56,6 Prozent, so lag er 2014 und 2015 bei einem Drittel (33,4 und 32,4 Prozent), und im Jahr 2016 bis Ende August bisher bei weniger als einem Viertel (24,4 Prozent, also 95.692 Fällen). Wegen der steigenden Zahl der Anträge steigt die absolute Zahl der abgelehnten Asylantragsteller seit 2011 dennoch: Hatten 2010 noch 23.717 Menschen keinen Erfolg mit ihrem Asylantrag, so hat sich diese Zahl 2014 nahezu verdoppelt (43.018) und ist dann innerhalb in einem Jahr um noch einmal mehr als 100 Prozent gestiegen: 95.692 Asylanträge lehnte das BAMF von Januar bis August 2016 als "unbegründet" oder "offensichtlich unbegründet" ab. Lehnt es einen Antrag schlicht als "unbegründet" ab, so beträgt die Frist für die Ausreise des Antragstellers 30 Tage.
Als "offensichtlich unbegründet" kann ein Antrag laut Asylgesetz unter anderem dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller "nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen" nach Deutschland gekommen ist. "Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen." Aber auch große Widersprüche oder die Fälschung von Beweismitteln durch den Antragsteller kann zur verschärften Wertung als “offensichtlich unbegründet“ führen. In diesem Fall muss er innerhalb einer Woche einen Eilantrag stellen und Klage einlegen – oder wieder ausreisen.
In 13,2 Prozent aller Entscheidungen in Asylverfahren 2016 (Januar bis August), in 51.938 Fällen also, traf das BAMF keine inhaltliche Entscheidung über ein Schutzgesuch, sondern eine formelle. Es erklärte also etwa im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (“Dublin-Vereinbarung“) einen anderen EU-Staat, in dem der Antragsteller schon als Schutzsuchender registriert worden war, für zuständig, oder konnte den Antragsteller nicht mehr erreichen oder dieser hatte seinen Antrag zurückgezogen.
So viele Schutzberechtigte wie noch nie
Noch nie haben so viele um Asyl ersuchende Menschen in Deutschland Schutz erhalten wie in den Jahren 2015 und 2016. Insgesamt 140.915 Personen wurde im Jahr 2015 eine Anerkennung als primär oder subsidiär Schutzberechtigter zuteil. Im Jahr 2016 (Januar bis August) erhielten bisher mehr als 240.000 Personen nach entsprechendem Verfahren einen Schutzstatus. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stieg die Zahl derjenigen mit subsidiären Schutz dabei von unter einem Prozent auf fast 15 Prozent. Dabei ist zwischen "Schutzberechtigung" und "Asylberechtigung" zu unterscheiden. Primär schutzberechtigt meint laut Paragraph 3, Absatz 1 des Externer Link: Asylgesetzes, dass sich eine Person erwiesenermaßen "aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Angst nicht in Anspruch nehmen will. Auf eben diese Definition bezogen sich mit 179.803 Anerkennungen von Januar bis August 2016 die mit Abstand meisten (62,4 Prozent) der Asylverfahrensentscheidungen. Darunter befinden sich 1.212 Schutzsuchende (0,3 Prozent), denen das BAMF auf Basis von Artikel 16a des Interner Link: Grundgesetzes ebenfalls primären Schutz gewährte: Sie wurden als "asylberechtigt" anerkannt.
Die zwei Kategorien primären Schutzes
Die Unterscheidung beruht auf der Herleitung der Schutzberechtigung: Paragraph 3 des Asylgesetzes bezieht sich auf die EU-Anerkennungsrichtlinie, in der die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und damit das Völkerrecht seine Verwirklichung findet. Für die 1.212 Asylberechtigten ist hingegen allein das Grundgesetz maßgeblich. Dieses definiert "Verfolgung" enger und hält fest, dass Verfolgung allein von staatlichen Akteuren wie etwa dem Assad-Regime im Kriegsland Syrien ausgehen kann. Die auf internationalem Recht basierende Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist daher sehr viel gebräuchlicher; sie schließt auch nicht-staatliche Verfolgung, etwa durch islamistische Gruppen wie dem sogenannten Interner Link: IS, als Asylgrund ein. Bei Status, Rechten und Pflichten der Schutzberechtigten besteht zwischen beiden Kategorien kein nennenswerter Unterschied. Ändert sich an der Verfolgungssituation im Herkunftsland nichts, so behält der Betroffene seinen Schutzstatus für mindestens drei Jahre. Spätestens dann muss das BAMF die Situation im Herkunftsland überprüfen. Es kann dies bei allen als Flüchtling oder asylberechtigt Anerkannten aber auch davor und danach tun und den Schutzstatus gegebenenfalls widerrufen; über Fortbestand oder Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung entscheidet die Ausländerbehörde.
Anstieg der subsidiärer Schutzberechtigten
Ein deutlicher Anstieg ist bisher bei der Zahl der sogenannten subsidiär Schutzberechtigten zu beobachten. Diesen Schutz erhält, wem keine Verfolgung droht, jedoch "ernsthafter Schaden" infolge einer Verletzung seiner Menschenrechte etwa durch Folter, Todesstrafe oder wegen eines Krieges. Diese Kategorie basiert wiederum auf internationalem Recht, in ihr findet die EU-Anerkennungsrichtlinie Ausdruck. Waren es im Jahr 2015 nur 1.707 Menschen – also 0,6 Prozent aller Verfahren –, die diesen Schutzstatus erhielten, stieg ihr Anteil im Jahr 2016 (Januar bis August) auf mehr als 15 Prozent an (60.954 Personen). Rund 83 Prozent dieser subsidiär Schutzberechtigten, also 50.644 Personen, stammten aus Syrien. Ähnliche Verhältnisse herrschten 2012, als 11,3 Prozent aller Asylentscheidungen subsidiären Schutz gewährten.
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten in der Regel eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese kann, sofern die Verfolgung fortbesteht, um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Alle Menschen, die das BAMF als Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt hat, können beantragen, Ehepartner und Kinder ohne eigenes Asylverfahren aus dem Ausland nachzuholen. Für subsidiär Schutzberechtigte wurde der Familiennachzug mit dem Asylpaket II, das im März 2016 in Kraft trat, allerdings für zwei Jahre ausgesetzt.
Abschiebeverbot
Eine andere Form des subsidiären Schutzes ist die Feststellung eines Abschiebeverbotes, die sich aus Externer Link: Paragraph 60 des Aufenthaltsgesetzes ergibt: In diesem Fall besitzt der Antragsteller weder eine Anerkennung als Flüchtling, noch als Asylberechtigter, noch ist er im eigentlichen Sinne subsidiär schutzberechtigt und müsste somit eigentlich ausreisen. Weil ihm aber bei Wiedereinreise in sein Herkunftsland etwa eine extreme individuelle Gefahr droht, darf er bis auf Weiteres nicht abgeschoben werden und erhält eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr. Er muss also vor Ablauf bei der Ausländerbehörde einen neuen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen, welche dann prüft, ob die Gründe für das Abschiebeverbot fortbestehen. 2015 wurden Abschiebeverbote für 2.0724 Menschen ausgesprochen (0,7 Prozent aller Verfahrensentscheidungen), von denen 700 aus Afghanistan stammten. 2016 fielen bis Ende August bereits 4.446 dieser Entscheidungen, rund die Hälfte der betroffenen Menschen kam aus Afghanistan (2.208 Personen).
Sonderfall "Kontingentflüchtlinge"
Über diese Kategorien des asylrechtlichen Schutzes hinaus kann die Bundesregierung „anlassbezogene Aufnahmeaktionen für schutzbedürftige Personen aus akuten Krisengebieten“ anbieten. Zuletzt hat sie dies in den Jahren 2013, 2014 und 2015 getan und sich zur Aufnahme von insgesamt 20.000 syrischen Flüchtlingen aus Syrien selbst, dessen Nachbarstaaten sowie Ägypten und Libyen bereiterklärt. Derartige Programme hat es in der Vergangenheit unter anderem für rund 13.000 nach der Niederschlagung des Volksaufstands 1956 aus Ungarn Geflüchtete, von 1979 an für zirka 35.000 vor dem Vietnamkrieg geflohene "Boat People" und 2009/2010 für 2.501 irakische Kriegsflüchtlinge aus Syrien und Jordanien gegeben. Nach derselben Prozedur nimmt Deutschland auch einzelne Personen aus Afghanistan auf, die während des dortigen Krieges als sogenannte Ortskräfte für die Bundeswehr oder deutsche Behörden tätig waren und deshalb bedroht sind. Die anlassbezogenen Aufnahmeaktionen von "Kontingentflüchtlingen" nach Paragraph 23 des Aufenthaltsgesetzes haben angesichts der vielen Menschen, die 2015 selbstständig nach Deutschland gekommen ist, rein quantitativ an Bedeutung verloren. Kontingentflüchtlinge erhalten eine Aufenthalts- oder eine zeitlich unbegrenzte Niederlassungserlaubnis, ohne dass dafür ein eigenes Asylverfahren notwendig ist. Sie dürfen arbeiten.
Wer hingegen in Deutschland ein Asylverfahren durchläuft, muss an diesem mitwirken – unter anderem also Ausweispapiere oder etwa Reisedokumente vorlegen, Fragen des BAMF beantworten und Fingerabdrücke zur Erfassung der Identität abgeben. Asylbewerber erhalten bis zum Ende ihres Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung, die auf einen bestimmten Ort begrenzt werden kann. Sie müssen bis zu sechs Monate in einer ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung wohnen; ihnen stehen nach dem Externer Link: Asylbewerberleistungsgesetz Essen, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege-, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts und im Fall von Krankheit und Schwangerschaft medizinische Leistungen zu. Außerdem erhalten Leistungsberechtigteein monatliches Taschengeld (135 Euro für Alleinstehende ), welches nach einer Gesetzesänderung durch die Bundesregierung im Oktober 2015 in Form von Sachleistungen oder Gutscheinen ausbezahlt werden soll; die zuständigen Kommunen können sich aber weiter für eine Auszahlung von Bargeld entscheiden.
Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten"
Asylantragsteller aus so genannten "Interner Link: sicheren Herkunftsstaaten" müssen bis zum Ende ihres Verfahrens in einer ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung leben und dürfen nicht arbeiten. Ist ihr Antrag abgelehnt und eine Frist zur Ausreise gesetzt worden, so haben sie lediglich noch ein Anrecht auf Unterkunft, Nahrung und Mittel zur Körper- und Gesundheitspflege. Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten existiert seit der Interner Link: Verschärfung des Asylrechts 1993, zurzeit gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien als sichere Herkunftsstaaten. Wer von dort kommt und um Schutz ersucht, für den nimmt das BAMF grundsätzlich an, dass er nicht verfolgt ist. Der Asylbewerber muss diese Regelvermutung in einem – etwa durch kürzere Widerspruchsfristen – beschleunigten Asylverfahren widerlegen. Die Bundesregierung will Marokko, Algerien und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten erklären. Der Bundestag stimmte im Mai 2016 zu, die Entscheidung des Bundesrats steht noch aus.
Asyl und Arbeit
Asylbewerber aus allen anderen Ländern dürfen drei Monate nach Stellung ihres Antrags auf Asyl bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit auch einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen. Voraussetzung ist, dass sie nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Regelung gilt für sechs Wochen und kann auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, müssen sie bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der sie einstellen würde. Die Arbeitsagentur prüft vor ihrer Entscheidung, ob die Arbeitsbedingungen des Asylbewerbers adäquat sind, ob also Verdienst und Arbeitszeit sie nicht schlechter stellen als uneingeschränkt Arbeitsberechtigte. So soll unter anderem das Unterlaufen gesetzlicher Standards wie des Interner Link: Mindestlohns verhindert werden.
Außerdem führte die Arbeitsagentur bis vor wenigen Wochen eine so genannte Vorrangprüfung durch und eruiert, ob nicht etwa arbeitsuchende Deutsche oder EU-Bürger für die entsprechende Stelle zur Verfügung stünden. Unter gewissen Umständen konnte diese Prüfung entfallen – zum Beispiel, wenn es um Ausbildungsplätze oder Mangelberufe wie Maurer oder Altenpfleger geht oder wenn der Antragsteller schon mehr als 15 Monate in Deutschland lebt. Geduldete Flüchtlinge hingegen durften nur nach einer solchen Vorrangprüfung arbeiten. Mit einer Zusatzbestimmung des neuen Integrationsgesetzes, die am 6. August 2016 in Kraft trat, wurde diese Vorrangprüfung jedoch für drei Jahre in 133 von insgesamt 156 Bezirken der Bundesagentur für Arbeit Externer Link: ausgesetzt. Asylbewerber und Geduldete in Regionen mit guter Arbeitsmarktlage dürfen während dieser drei Jahre zudem bereits nach drei statt 15 Monaten in Zeitarbeit arbeiten. Auch Auszubildende erhalten automatisch eine Interner Link: Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Wer im Betrieb bleibt, erhält ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre.
Menschen, denen bereits ein Schutzstatus zugesprochen wurde, dürfen in der Regel uneingeschränkt in Deutschland arbeiten und haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II: Arbeitslosengeld im Falle von Arbeitslosigkeit etwa. Wer kein Asyl erhalten hat, infolge eines Abschiebeverbots aber in Deutschland lebt, kann drei Monate nach Erteilung dieses Abschiebeverbots ebenfalls bei Ausländerbehörde und Arbeitsagentur eine Arbeitserlaubnis beantragen. In keinem Fall aber erhält er diese, wenn er etwa falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, um Asyl zu erlangen. Interner Link: Das neue Integrationsgesetz, das in wesentlichen Teilen am 31. Juli 2016 in Kraft trat, enthielt viele weitere Neuerungen bezüglich der Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten von Flüchtlingen. Im Migrationspolitik-Rückblick vom Juli 2016 fasste Victoria Latz aus der Redaktion von „focus Migration“ zusammen: „Wesentliche Inhalte des Gesetzes, das dem Leitgedanken "Fördern und Fordern" folgt, sind zudem das Arbeitsmarktprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen", welches 100.000 gemeinnützige Jobs für Geflüchtete vorsieht, ein früherer Zugang zu Integrationskursen, bei denen es zudem mehr Kapazitäten geben soll, sowie die Rechtssicherheit für Geduldete während ihrer gesamten Ausbildung. Wohlfahrtsverbände wie Pro Asyl sowie Vertreter der Opposition stehen dem Gesetz »kritisch« gegenüber. Sie hatten sich im Mai mit einem »Brief« an die Bundesregierung gewandt und insbesondere gegen die Leistungseinschränkungen des Gesetzes protestiert. Diese Leistungskürzungen erfolgen dann, wenn bestimmte Mitwirkungspflichten verletzt werden, wie etwa bei der Identitätsklärung, Einhaltung von Terminen oder der Wahrnehmung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen.
Das Recht auf einen Integrationskurs
Ein Recht auf die Teilnahme an einem Sprach- und Integrationskurs besitzen Menschen, für die ein Abschiebeverbot besteht, unter bestimmten Umständen – sie müssen dafür unter anderem mindestens acht Jahre in Deutschland leben, Deutschkenntnisse nachweisen und ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst bestreiten können. Ansonsten können sie nur zu einem Kurs zugelassen werden, wenn es freie Plätze gibt. Dies gilt ebenso für Menschen, die noch auf die Entscheidung ihres Asylantrags warten und über eine gute Bleibeperspektive verfügen, was 2015 für Iraner, Iraker, Syrier und Eritreer galt, und für Menschen die aus sicheren Herkunftsstaaten ausdrücklich nicht gilt.
Dagegen haben "Kontingentflüchtlinge" und alle, die das BAMF als Flüchtlinge, Asylberechtigte,subsidiär Schutzbedürftige, das Recht auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Die Wartezeiten sind gesetzlich auf sechs Wochen verkürzt worden. Die Unterrichtseinheiten zur Wertevermittlung umfassen 100 Unterrichtseinheiten und der Anteil der Sprachkurse bleibt mit 600 Stunden. Die zuständige Behörde kann berechtigte Asylbewerber auch dazu verpflichten, im Rahmen eines Eingliederungsplans an einem Integrationskurs teilzunehmen.
Wohnsitzauflage
Das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 führte zudem erstmals eine Wohnsitzauflage auch für anerkannte Flüchtlinge ein. Betroffen hiervon sind Flüchtlinge, die nach dem 1. Januar 2016 eine Anerkennung oder erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Laut der Wohnsitzregelung in Paragraph zwölf des Aufenthaltsgesetzes müssen sie drei Jahre lang in dem Land leben, das ihnen während des Asylverfahrens zugeteilt wurde, und können auch einzelnen Orten zugewiesen werden. Ausnahmen sind unter anderem für jene vorgesehen, die ihren Lebensunterhalt durch ein festgelegtes Einkommen sichern können öder sich in einer Ausbildung befinden.