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Deutsche Asylpolitik, europäischer Kontext

Jan Opielka

/ 5 Minuten zu lesen

Deutschland gilt als eines der Hauptaufnahmeländer für Flüchtlinge, die in steigender Zahl in die EU kommen. Gemessen an der Bevölkerungszahl gehört es aber eher zum Mittelfeld. Während es innerhalb der EU keinen Verteilungsschlüssel für Flüchtlinge gibt, ist innerhalb der Bundesrepublik die Verteilung von Asylsuchenden klar geregelt. Hier wird vor allem über die Finanzierung gestritten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Grundgesetz dazu verpflichtet, politisch Verfolgten Asyl zu gewähren. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Jahr 1951 zur Gewährung von Asyl und einem Mindestschutzstandard hat Deutschland ratifiziert. Einen weiteren wichtigen internationalen Bezugsrahmen der deutschen Asylpolitik bilden Übereinkommen innerhalb der EU, insbesondere die Dublin-Abkommen. Die wichtigsten asylpolitischen Regelungen wurden bereits im Dublin-I-Übereinkommen im Jahr 1990 vereinbart. Das damals beschlossene System, nach dem ein Asylantrag innerhalb der EU nur einmal und im Land der Erstankunft gestellt werden darf, ist auch im überarbeiteten Dublin-III-Übereinkommen vom Juli 2013 nicht geändert worden. Durch die EU werden insbesondere die Zuständigkeiten für Asylverfahren geregelt. In den einzelnen Mitgliedstaaten sind allerdings die Aufnahmebedingungen, die Asylverfahren selbst oder auch die Schutzquoten für Asylbewerber aus bestimmten Herkunftsländern sehr unterschiedlich.

Massiv steigende Flüchtlingszahlen

Im Jahr 2014 haben laut der EU-Statistikbehörde Eurostat rund 600.000 Menschen einen Asylantrag in einem der 28 EU-Mitgliedsländer gestellt. Gut 200.000 dieser Menschen taten dies in Deutschland, hier gab es europaweit die meisten Asylanträge. Als bevölkerungsreiches Land liegt die Bundesrepublik jedoch, gemessen an der Einwohnerzahl, mit durchschnittlich 2,5 Asylbewerbern pro 1000 Bürgern zum Teil deutlich hinter anderen Ländern, etwa Schweden, Malta, Belgien oder Österreich. In Schweden beispielsweise kommen auf 1000 Bürger 8,4 Asylbewerber. Im vergangenen Jahr hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über knapp 130.000 Asylanträge entschieden. In gut 40.000 der Fälle wurde ein Schutzanspruch festgestellt, also eine Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz nach Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz oder Abschiebeverbot erlassen. Subsidiärer Schutz wird Menschen gewährt, die – aus welchen Gründen auch immer – die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht erfüllen, aber nachweisen können, dass sie bei Abschiebung ins Herkunfts- oder Einreiseland an Leib und Leben gefährdet sind. Für das laufende Jahr 2015 geht die Behörde von etwa 300.000 Neuanträgen in der Bundesrepublik aus.

Länder und Kommunen sehen sich wachsenden Problemen gegenüber, die sowohl finanzielle als auch gesellschaftliche Aspekte umfassen, darunter die Ablehnung von Flüchtlingen in Teilen der Bevölkerung. Der Fall des Dorfes Tröglitz in Sachsen-Anhalt, wo ein sich für Flüchtlinge einsetzender Bürgermeister nach rechtsextremen Anfeindungen von seinem Amt zurücktrat und ein Brandanschlag auf eine geplante Asylunterkunft verübt wurde, ist dafür ein breit diskutiertes Beispiel. Städte, Kommunen sowie die Bundesländer fordern inzwischen eine stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes, um die Kommunen bei der Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge zu unterstützen. Die Bundesregierung hatte Ende 2014 Zuschüsse von jeweils 500 Millionen Euro für die Jahre 2015 und 2016 zugesagt. Doch die Länder wie auch der Städtetag gehen von einem höheren Bedarf aus: Die Schätzungen des BAMF über die zu erwartenden Flüchtlingszahlen halten sie für zu niedrig.

Verfahren und Verteilung in Deutschland

Die Verfahrensschritte bei Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden sowie das Verfahren der Antragsbearbeitung sind in Deutschland im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) festgeschrieben. Das Gesetz regelt unter anderem die Verteilung von Asylbegehrenden auf die Bundesländer. Für die Durchführung der Asylverfahren ist das BAMF zuständig, die Anträge selbst werden in der regional zuständigen BAMF-Außenstelle gestellt.

Nach dem Asylgesuch werden die Asylsuchenden einer so genannten Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet. Die Zuteilung zu einer Erstaufnahme-Einrichtung hängt zum einen davon ab, wie die Kapazitäten der Einrichtungen aussehen und welche Außenstelle des BAMF für das Heimatland des Asylsuchenden zuständig ist. Zum anderen gibt es eine als "Königsteiner Schlüssel" bezeichnete Aufnahmequote, die für jedes Bundesland festlegt, wie viele Asylbewerber es aufnehmen muss. Die Quote wird jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der einzelnen Länder neu berechnet. Auf dieser Basis werden im Jahr 2015 beispielsweise Nordrhein-Westfalen rund 21 Prozent aller Asylsuchenden zugewiesen, etwa 13 Prozent erhält Baden-Württemberg, gut 15 Prozent Bayern. Auf die fünf ostdeutschen Bundesländer (ohne Berlin) entfallen 2015 zusammen knapp 16 Prozent der Asylbewerber. Wie die Flüchtlinge in den einzelnen Ländern verteilt werden, ist je nach Land unterschiedlich geregelt. Meist werden sie nach einem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung auf die Kommunen verteilt.

Die Leistungen, die Asylsuchenden zustehen, wurden 1993 im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass die Höhe der Geldleistungen im AsylBLG viel zu niedrig angesetzt waren und gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstießen. Daraufhin beschloss der Bundestag im November 2014 eine Novelle des Gesetzes, die den Bundesrat passierte und am 1. März 2015 in Kraft trat. In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes stehen Asylantragstellern Grundleistungen nach Externer Link: §3 des AsylbLG zu. Nach 15 Monaten statt wie vor der Gesetzesnovellierung erst nach 48 Monaten haben sie schließlich Anspruch auf Leistungen, die in etwa der Sozialhilfe entsprechen. Dennoch kritisieren Nichtregierungsorganisationen, etwa der Paritätische Wohlfahrtsverband, dass auch nach der Novelle Defizite bleiben. So könnten Asylbewerber etwa nach wie vor keine Fördermittel zur Integration in den Arbeitsmarkt aus dem SGB II in Anspruch nehmen.

Neue Regelungen auf EU-Ebene

Die steigenden Flüchtlingszahlen und die sich mehrenden, schrecklichen Unglücke auf den Fluchtrouten über das Mittelmeer haben das Thema Asyl- und Flüchtlingspolitik in den letzten Monaten erneut auf die EU-Agenda gehievt. Dabei bringt das bereits 2013 beschlossene Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) mit fünf Richtlinien und zwei Verordnungen, darunter die Dublin-III-Verordnung, einige Verbesserungen für die Asylsuchenden. Dazu zählen etwa höhere Schutzstandards, eine kürzere Bearbeitungsdauer von Anträgen und ein schnellerer Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Regelungen müssen von den Mitgliedstaaten bis Mitte 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.

Doch am Grundsatz der Asylzuständigkeit des Ersteinreiselandes, wodurch südeuropäische Länder wie Griechenland oder Italien vor besonders großen Aufgaben stehen, wurde auch im Dublin-III-Übereinkommen nichts geändert. Aktuell werden innerhalb der EU nicht nur verstärkte Rettungsmaßnahmen im Mittelmeer, sondern auch Verteilschlüssel diskutiert. Die deutsche Bundesregierung setzt sich inzwischen ebenfalls für eine geregelte Verteilung der Flüchtlinge ein. Der Zehn-Punkte-Plan, den die EU nach einem Sondergipfel im April 2015 vorlegte, beinhaltet zwar ein Pilotprojekt, das Flüchtlinge EU-weit verteilen soll. Es findet allerdings nur auf freiwilliger Basis statt und bietet zunächst nur 5.000 Flüchtlingen Platz. Menschenrechtsorganisationen zeigten sich über die Ergebnisse des Sondergipfels enttäuscht.

Jan Opielka arbeitet als freier Journalist für deutsche und polnische Medien, er ist Polen-Korrespondent der Berliner Zeitung und der Frankfurter Rundschau