1. Wir kennen alle die wohlfeilen Beschlüsse von politischen Gremien, wenn es denn ernst wird in einer Stadt und eine Kundgebung von Neonazis angemeldet wird. "Die Nazi-Kundgebung verbieten!" Und wir kennen sie auch, die dann oft folgenden, ebenso kleinlauten wie vollmundigen Feststellungen der Oberbürgermeister und Landräte und ihrer Ordnungsdezernenten: "Wir können das – leider – nicht verbieten. Die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit sind hohe Güter. Die Rechts- und Verfassungsordnung unter unserem Grundgesetz zeichnet sich gerade dadurch aus, das sie auch die Meinungsbekundungen der Neonazis erträgt. Politisch muss die Auseinandersetzung geführt werden. Und die Polizei: "Wir suchen uns das nicht aus. Wir schützen das Versammlungsrecht – auch der Neonazis, ja." Alles richtig, aber nicht ganz.
Wie jede/r Anmelder einer Demonstration suchen sich auch die Neonazis in aller Regel einen "Aufhänger" für ihre Demonstration. Gelegentlich sind es Daten und Orte in Zusammenhang mit ihren zweifelhaften historischen Vorbildern (Beispiele: die frühere Grabstäte von Rudolf Hess, ein Gedenkstein für den Mörder Walther Rathenaus). Oft sind sie aber "geschickter", hängen sich z.B. schamlos an Gedenktage in Erinnerung an die Bombardierung deutscher Städte an (so etwa in Lübeck und, besonders spektakulär, in Dresden) und versuchen, die Geschichte zu revidieren. Gerade hier lassen sich leider oft geschichts-unkundige Verwaltungen an der Nase herumführen und meinen zu schnell und zu einfach, man müsse die Nazi-Kundgebungen hinnehmen. Weit gefehlt!
Um es vorweg klarzustellen: Natürlich muss die Auseinandersetzung mit den Neonazis in erster Linie politisch geführt werden, insbesondere auch auf dem Gebiet der politischen Bildung! Aber auch das Recht ist eine Waffe im politischen Kampf.
2. Hier hat sich das Instrumentarium durchaus verfeinert. An dieser Stelle lässt es sich nicht vermeiden, etwas juristisch zu werden: Im Strafgesetzbuch (StGB) finden wir seit 2004 in § 130 Abs. 4 eine "Lex Wunsiedel", nach der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. "Lex Wunsiedel", weil der Gesetzgeber die neue Norm ausdrücklich auch geschaffen hat, um der Versammlungsbehörde dort einen Hebel in die Hand zu geben, die alljährlich stattfindenden Kundgebungen am Grabe von Rudolf Hess nach Versammlungsrecht zu verbieten. Denn nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung BVerfGE 124, 300 ff. vom 4. 11. 2009 (1 BvR 2150/08) die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 131, 216 ff.) verfassungsrechtlich bestätigt und gefestigt, die die Verbotsverfügung vorher gebilligt hatten.
Festzuhalten ist zunächst mit dem ersten Leitsatz des BVErfG: "§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, den die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent."
Das Gericht hat es sodann ebenfalls für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, über die in einer Verletzung der Strafgesetze bestehende unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 15 VersG zu einem Verbot eines Aufzugs zu kommen. Und es hat schließlich § 130 Abs. 4 StGB in der Auslegung für unbedenklich erklärt, die aus der Billigung, Verharmlosung oder Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in aller Regel auf eine Störung des öffentlichen Friedens und eine Verletzung der Würde der Opfer schließt. Unter all diesen Gesichtspunkten hat es am Ende recht umstandslos die Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Hess-Kundgebung bejaht.
3. In den Einzelheiten kann man das wie ein juristisches Muster-Szenario nehmen, wenn eine Neonazi-Demo droht. Die Verantwortlichen müssen dazu allerdings gleich in zweierlei Hinsicht hochprofessionell handeln: juristisch muss man schwierige Rechtsfragen des Verfassungsrechts, des Versammlungsrechts und des Strafrechts aufeinander beziehen und im einzelnen exakt und wohlbegründet anwenden – aber das ist eigentlich für geübte Juristen eine Selbstverständlichkeit. Allerdings muss man im Rahmen der juristischen Prüfung – da wird es besonders schwierig – bei der Feststellung der Tatsachen, die für ein Verbot (oder auch, wenn es zu einem Verbot nicht hinreicht, für das Erteilen von Auflagen) sprechen, geschichtskundig sein. Man muss z.B. die Bild- und Formensprache der Alt- und Neonazis kennen, die Codes (auch: die Verstellungsmuster), historische Daten und Personen, die für die Veranstalter (von ihrer Vorstellungswelt her und aus ihrer Sicht der Geschichte!) Bedeutung haben. Dafür braucht man die Kooperation mit Sachverständigen, z.B. aus dem Stadtarchiv, den Museen, dem Kulturamt. Hier können Experten aus den Gruppen der Zivilgesellschaft helfen, aber verlässlich, vertieft und, wenn es sein muss, schnell wird sich auch hier – in Kooperation mit den Juristen - die Arbeit nur professionell leisten lassen. Das allerwichtigste ist: Die Stadtspitze muss das, was man juristisch kann, auch politisch wollen.
4. Werden wir praktisch: Die Bürger Lübecks und die Verwaltung der Stadt mussten sich seit 2006 damit herumschlagen, dass die schleswig-holsteinischen Neonazis in und um Lübeck sich jeweils das letzte Wochenende im März für eine Demonstration "ausgeguckt" hatten. Sie gaben vor, der Toten der Bombardierung Lübecks in der Nacht vor dem Palmsonntag 1942 zu gedenken. Dagegen hat sich von Anfang das Bündnis "Wir können sie stoppen!" gebildet und Jahr für Jahr demonstriert.
2012 hat sich die politische Spitze Lübecks dazu entschlossen, der oben beschriebenen juristischen Argumentation, die sich auch das Bündnis zu eigen gemacht hatte, zu folgen und die Neonazi-Kundgebung zu verbieten. Ihr Prozessbevollmächtigter, RA Dr. Klaus-Martin Groth aus Berlin, hat die Argumentation noch um mehrere Facetten bereichert, die man in seinem Aufsatz "Neonazis und öffentliche Ordnung – Gibt es Grenzen der 'rechten' Versammlungsfreiheit?" in Heft 1/2013 der Zeitschrift "Kritische Justiz" finden kann.
Übrigens: Auch (vermeintliche) Niederlagen können Erfolge sein. Mit dem Verbot der Neonazi-Demonstration in Lübeck 2012 war es nämlich so, dass zunächst – auf den Eilantrag des Anmelders – das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig das Verbot aufgehoben und den Aufzug unter Auflagen gebilligt hat. Dann hat zwar auch das von der Hansestadt Lübeck mit der Beschwerde angerufene Oberverwaltungsgericht (OVG) sich nicht dazu entschließen können, das Verbot wiederherzustellen. Beide Entscheidungen sind kein juristisches Ruhmesblatt. Die zentrale BVerfG-Entscheidung (s.o.) kommt in ihnen nicht vor. Aber immerhin hat das OVG die Auflagen weiter verschärft mit der Folge, dass den Neonazis nur eine Demonstrationsstrecke von rund 250 Metern zur Verfügung stand – in Hör- und Sichtweite der Demonstration des "Bündnisses" mit 3.000 und mehr Teilnehmern. Es kamen statt der erwarteten 200 bis 300 Neonazis nur knapp 100.
Womit wir wieder beim Anfang sind: Die im Vorfeld der Demonstrationen, auch wegen des Verbots und der Auseinandersetzungen vor den Verwaltungsgerichten geführten politischen Diskussionen haben bis weit ins bürgerliche Lübeck zu einer verstärkten Sensibilisierung und Mobilisierung geführt, gleichzeitig zu einer Schwächung der Neonazi-Präsenz. Zu diesem vorläufigen Endergebnis trug natürlich der Umstand bei, dass - wie immer in solchen Phasen der Unsicherheit, "wie es denn nun ausgeht?" – eine Stadt wie Lübeck als Prozesspartei über eine etwas größere Gelassenheit (und sicher auch über die besseren Juristen) verfügt als die Neonazis, auch und gerade unter den zeitlich beengten Umständen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens.
Im Vorfeld der zu erwartenden Auseinandersetzungen 2012 hat sich in Lübeck neben dem "Bündnis" eine weitere sehr aktive Initiative "KlopfKlopf! Lübeck ist weltoffen" gebildet, der es ebenfalls darum geht, (in Auseinandersetzung mit den späten ideologischen Nachfolgern der Nazis) im Sinne politischer Bildung an die Wurzeln und die Träger demokratischer Kultur in Lübeck und an die Opfer des Nationalsozialismus' zu erinnern, z.B. mit Zeitzeugengesprächen und historischen Stadtrundgängen am Erinnerungstag Palmarum.
Ich habe eben für 2012 vom vorläufigen Endergebnis gesprochen, weil sich das endgültige erst 2013 gezeigt hat: Wieder hatten die Neonazis eine Demonstration angemeldet, wieder hatten sich "Bündnis" und jetzt auch "KlopKlopf" dagegen und für aktive Zeichen einer demokratischen (Erinnerungs-)Kultur gewappnet. Und dann zogen die Neonazis ihre Anmeldung zurück. Aus dem Slogan "Wir können sie stoppen!" war "Wir haben sie gestoppt!" geworden – ein Beispiel für das Zusammenwirken von politischer und juristischer Auseinandersetzung mit gutem Ende.