Außerrechtliches Vorgehen:
Kontaktaufnahme mit Verletzer / Verbreiter – hier seine Sicht der Dinge ergründen.
Verfahrensrechtlicher Schutz
(Anwaltliche) Abmahnung des unmittelbaren Verletzers – Aufforderung zur Beseitigung der Rechtsverletzung und Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärung – Vorher Erfolgsaussichten prüfen! Auf richtigen Umfang der Erklärung achten, sonst droht Unwirksamkeit.
Bei Auswahl Anwalt entsprechende Spezialisierung (insbesondere Fachanwaltstitel) berücksichtigen
Kostengünstige Beratung in universitären Law Clinics
Anwaltliche Abmahnung des Verbreiters (insbesondere Forenbetreiber) nur, wenn plausibler Hinweis auf klare Rechtsverletzung nicht zur Entfernung führt, Ausnahme: Zueigengemachte Inhalte (Identifikation mit Inhalt, bewusst Strukturen für Verletzungen geschaffen)
Gerichtliche einstweilige Verfügung, wenn es schnell gehen muss – Rechtsverletzung und Eilbedürftigkeit müssen glaubhaft gemacht werden – nur im Vorfeld der hinreichend wahrscheinlichen Rechtsverletzung und in den ersten Wochen nach der Rechtsverletzung erfolgsversprechend
Klage auf Beseitigung und Unterlassung nach erfolgloser Abmahnung – gleichzeitig können Abmahnkosten ersetzt verlangt werden
Nur bei Tatsachenbehauptungen: Ergänzung/Richtigstellung/Widerruf durch Verletzer, eigene Gegendarstellung (hierfür muss Unwahrheit nicht nachgewiesen werden – "Waffengleichheit")
Klage auf Schadensersatz bei materiellen Einbußen
Dreifache Schadensberechnung: Konkrete Berechnung des entstandenen Schadens, Fiktive Lizenzgebühr, Herausgabe Verletzergewinn, jeweils plus Anwaltskosten
Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) erforderlich
Klage auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden
Nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen (insbesondere Eingriffe in Intimsphäre bzw. Betroffenheit der Menschenwürde), keine andere Wiedergutmachung möglich
Verschulden (regelmäßig sogar Schädigungsabsicht) erforderlich
Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft in schweren Fällen der Rufschädigung, Verrat von strafrechtlich geschützten Privatgeheimnissen, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (weniger relevant für Recht am eigenen Bild) – mögliche Geldstrafe erhält aber nicht der Betroffene.